Ein Direktauftrag erlaubt die Beschaffung einer IT-Lieferung oder IT-Dienstleistung ohne förmliches Vergabeverfahren. Ob die Vergabestelle diesen Weg nutzen darf, hängt nicht allein vom Preis ab: Maßgeblich sind der geschätzte Netto-Gesamtwert, die für den Auftraggeber geltende Vorschrift und deren Geltungszeitraum.
Kurz gesagt
Seit dem 1. Juli 2026 liegt die Wertgrenze für Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes bei 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer; der Auftraggeber beachtet dabei Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und soll zwischen Unternehmen wechseln (§ 55 Absatz 2 BHO; BGBl. 2026 I Nr. 137, Artikel 3 und 15). Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026 galten für dieselben Vergabestellen 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer (BAnz AT 29.12.2025 B1, Ziffer I).
Zuwendungsempfänger des Bundes, etwa geförderte Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Kliniken, sind an § 55 BHO nicht unmittelbar gebunden. Für sie gilt nach Ziffer II derselben Bekanntmachung weiterhin die Direktauftragsgrenze von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer, bis die Nebenbestimmungen ihrer Bewilligungsbescheide geändert werden, längstens bis zum 31. Dezember 2027.
Für Landes- und Kommunalvergaben gibt es keinen einheitlichen deutschen Betrag, weil die Länder die UVgO durch eigene Anwendungsregelungen in Kraft setzen und dabei abweichen können (amtlicher UVgO-Text mit Einführungshinweisen).
Wertgrenzen steuern den Beschaffungsweg unterhalb der EU-Schwellenwerte. Das Erreichen des einschlägigen EU-Schwellenwerts ist die wertbezogene Voraussetzung für die Anwendung von Teil 4 GWB (§ 106 GWB); den niedrigeren Schwellenwert von 140.000 Euro wenden seit dem 1. Juli 2026 nur noch das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien an.
Vor dem Vergleich mit einer Wertgrenze ermittelt die Vergabestelle den voraussichtlichen Gesamtwert ohne Umsatzsteuer; § 3 VgV verlangt im Oberschwellenrecht insbesondere die Einbeziehung von Optionen und Vertragsverlängerungen und untersagt eine Aufteilung zur Umgehung dieses Rechts. Der Direktauftrag erspart das förmliche Verfahren, nicht aber eine nachvollziehbare Bedarfs-, Wert- und Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Rechtsgrundlage
Bundesregel: Vergabestellen des Bundes
Seit dem 1. Juli 2026 nennt § 55 Absatz 2 BHO einen voraussichtlichen Auftragswert von bis zu 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (BGBl. 2026 I Nr. 137, Artikel 3 und 15). Die Vorschrift bindet die Vergabestellen des Bundes. Innerhalb dieser Grenze können sie Leistungen ohne ein Vergabeverfahren nach § 55 Absatz 1 BHO beschaffen; eine höhere Grenze lässt die Vorschrift nur zu, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände sie rechtfertigen.
Im ersten Halbjahr 2026 galt für die Vergabestellen des Bundes eine Zwischenregelung. Nach Ziffer I der Abweichenden Verwaltungsvorschriften vom 17. Dezember 2025 (BAnz AT 29.12.2025 B1) durften sie Direktaufträge abweichend von § 14 UVgO bis 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben; nach Ziffer IV trat diese Ziffer mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 1. Juli 2026 außer Kraft. Denselben Betrag hatte der Bund bereits vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 befristet festgelegt (Abweichende Verwaltungsvorschriften vom 11. Dezember 2024, BAnz AT 24.12.2024 B1, Ziffern I und V; Ziffer III erstreckte die Grenze auf Zuwendungsempfänger). Beim Bund wird § 14 UVgO nach der Fußnote der Bekanntmachung durch die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO zur Anwendung gebracht.
Oberhalb der Direktauftragsgrenze steht Auftraggebern des Bundes seit dem 1. Juli 2026 die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach ihrer Wahl zur Verfügung; Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung sind bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte ohne weitere Voraussetzungen zulässig (Abweichende Verwaltungsvorschriften vom 10. Juni 2026, BAnz AT 18.06.2026 B3, Ziffer I; Ziffer II erstreckt die Regelung auf Zuwendungsempfänger, Ziffer IV befristet sie bis zur Bekanntmachung einer neuen Fassung der UVgO). Die Einordnung dieser Verfahren erläutert der Bereich Verfahrensarten.
Zuwendungsempfänger des Bundes
Wer Fördermittel des Bundes erhält, wendet die UVgO nicht wegen § 55 BHO an, sondern weil die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids es vorschreiben. Nummer 3 ANBest-P für Projektförderung und Nummer 3 ANBest-I für institutionelle Förderung verlangen die UVgO für Liefer- und Dienstleistungen, wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt; für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gilt Nummer 2.4 NABF. Grundlage ist jeweils § 44 BHO. Die Begründung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften vom 17. Dezember 2025 hält deshalb fest, dass Zuwendungsempfänger von der gesetzlichen Grenze „nicht unmittelbar“ profitieren. Ziffer II der Bekanntmachung erstreckt die Grenze von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Zuwendungsempfänger nach §§ 23, 44 BHO; nach Ziffer IV bleibt diese Ziffer in Kraft, bis Nummer 3 ANBest-I, Nummer 3 ANBest-P und Nummer 2.4 NABF geändert sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027.
Für eine geförderte Hochschule, ein Forschungsinstitut oder eine Klinik bedeutet das: Maßgeblich sind der eigene Bewilligungsbescheid und die darin einbezogene Fassung der Nebenbestimmungen, nicht die 50.000-Euro-Grenze des § 55 Absatz 2 BHO. In den Verwaltungsvorschriften zur BHO in der Fassung des BMF-Rundschreibens vom 25. Juni 2026 ist eine Änderung von Nummer 3 ANBest-P oder Nummer 3 ANBest-I nicht verzeichnet; beide Anlagen nennen weiterhin keine eigene Direktauftragsgrenze. Ob und ab wann geänderte Nebenbestimmungen für ein laufendes Vorhaben gelten, ergibt sich aus dem Bescheid und den Hinweisen des Zuwendungsgebers; bis dahin bleibt es bei 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
UVgO-Ausgangswert und Länder
Der veröffentlichte Ausgangstext des § 14 UVgO nennt 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Nach den amtlichen Erläuterungen entfaltet die Veröffentlichung allein keine Rechtsverbindlichkeit; erst der Anwendungsbefehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes setzt die UVgO in Kraft. Deshalb gibt es für Landesbehörden und Kommunen keinen bundesweit einheitlichen Betrag. Die Vergabestelle prüft die für ihren Haushaltsträger geltende Fassung und gegebenenfalls eine zeitlich begrenzte Sonderregelung; die Einzelwerte gehören in die Übersicht Wertgrenzen der Bundesländer.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Juni 2026 den Entwurf einer Neufassung der UVgO vorgelegt. Nach § 2 Absatz 2 des Entwurfs wären Direktaufträge bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig, soweit Bund oder Länder keine eigenen Vorschriften erlassen; nach dem Begleittext sollen die Länder ihre Vorgaben bis zum 30. Juni 2027 anpassen. Der Entwurf ist nicht in Kraft und ändert für den Rechtsstand September 2026 keine geltende Wertgrenze.
Die folgende Bruttodarstellung dient nur als Rechenhilfe bei Anwendung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG. Maßgeblich für den Vergleich bleibt stets der Nettowert.
| Regelung | Adressat | Wertgrenze netto | Rechnerisch brutto bei 19 % | Geltung |
|---|---|---|---|---|
| § 55 Absatz 2 BHO | Vergabestellen des Bundes | bis 50.000 Euro | 59.500 Euro | seit 1. Juli 2026 |
| Ziffer I, BAnz AT 29.12.2025 B1 | Vergabestellen des Bundes | bis 15.000 Euro | 17.850 Euro | 1. Januar bis 30. Juni 2026 |
| Ziffer I, BAnz AT 24.12.2024 B1 | Vergabestellen des Bundes | bis 15.000 Euro | 17.850 Euro | 1. Januar bis 31. Dezember 2025 |
| Ziffer II, BAnz AT 29.12.2025 B1 | Zuwendungsempfänger des Bundes (§§ 23, 44 BHO) | bis 15.000 Euro | 17.850 Euro | seit 1. Januar 2026, bis zur Änderung der Nebenbestimmungen, längstens bis 31. Dezember 2027 |
| § 14 UVgO, veröffentlichter Ausgangstext | Soweit unverändert in Kraft gesetzt | bis 1.000 Euro | 1.190 Euro | nach dem jeweiligen Anwendungsbefehl |
| Landes- oder Kommunalregel | Nach dem jeweils geltenden Landesrecht | landesspezifisch | landesspezifisch | landesspezifisch |
Abgrenzung zu den EU-Schwellenwerten
Ein Direktauftrag ist eine Regel des Unterschwellenbereichs. § 106 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 GWB knüpft die Anwendung des vierten Teils des GWB an den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer und verweist für klassische öffentliche Auftraggeber auf Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 setzt für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge die folgenden Beträge fest; sie gelten ab dem 1. Januar 2026 für die Jahre 2026 und 2027. Die Beträge und das Geltungsdatum nennt auch die Bekanntmachung BAnz AT 18.12.2025 B4, die noch nach dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden § 106 Absatz 3 GWB erging.
Vom Betrag zu trennen ist die Frage, wer den niedrigeren Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anwendet; dieser Adressatenkreis hat sich zum 1. Juli 2026 geändert. Bis zum 30. Juni 2026 galt er nach § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB für alle obersten Bundesbehörden sowie alle oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen; darauf bezieht sich auch Ziffer I.3 der Bekanntmachung vom Dezember 2025. Seit dem 1. Juli 2026 ist er nur noch vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien anzuwenden (BGBl. 2026 I Nr. 137, Artikel 1 Nummer 8 und Artikel 15). Alle übrigen Bundesbehörden, darunter obere Bundesbehörden wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (§ 1 BSIG), wenden seither 216.000 Euro an. Für IT-Beschaffungen ist der Unterschied spürbar: Ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag einer oberen Bundesbehörde mit einem geschätzten Wert von 180.000 Euro netto lag bis Juni 2026 im Oberschwellenbereich und liegt seit Juli 2026 darunter.
| Schwellenwert nach Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU | EU-Schwellenwert netto | Rechnerisch brutto bei 19 % | Betrag gilt | Anwender seit 1. Juli 2026 |
|---|---|---|---|---|
| Zentrale Regierungsbehörden | 140.000 Euro | 166.600 Euro | ab 1. Januar 2026 (Jahre 2026 und 2027) | Bundeskanzleramt und Bundesministerien |
| Sonstige klassische öffentliche Auftraggeber | 216.000 Euro | 257.040 Euro | ab 1. Januar 2026 (Jahre 2026 und 2027) | Alle übrigen öffentlichen Auftraggeber, seit 1. Juli 2026 auch obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen |
Die EU-Schwellenwerte sind keine Direktauftragsgrenzen. Unterhalb des jeweils einschlägigen Schwellenwerts richtet sich die Auswahl des Beschaffungswegs nach den für den Auftraggeber geltenden haushalts- und vergaberechtlichen Regeln. Die Einordnung der Verfahren erläutert der Bereich Verfahrensarten.
Praxis: vom Bedarf zur Entscheidung
Zuerst bestimmt die Vergabestelle, welche Vorschrift ihren Einkauf bindet. Eine Vergabestelle des Bundes prüft § 55 BHO und ergänzende interne Vorgaben; ein Zuwendungsempfänger des Bundes prüft die Nebenbestimmungen seines Bewilligungsbescheids und Ziffer II der Abweichenden Verwaltungsvorschriften; eine Landes- oder Kommunalstelle prüft das Landesrecht, den UVgO-Anwendungsbefehl und gegebenenfalls kommunale Verwaltungsvorschriften. Ein Wert aus einer Tabelle für einen anderen Haushaltsträger reicht als Entscheidungsgrundlage nicht aus.
Danach grenzt die Vergabestelle den sachlich und zeitlich zusammengehörigen Bedarf ab. § 3 Absatz 1 VgV stellt für seinen Anwendungsbereich auf den voraussichtlichen Gesamtwert ohne Umsatzsteuer ab und bezieht Optionen sowie Vertragsverlängerungen ein. Für Rahmenvereinbarungen zählt nach § 3 Absatz 4 VgV der geschätzte Gesamtwert aller geplanten Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit. § 3 Absatz 2 VgV untersagt eine Wahl der Berechnungsmethode oder eine Aufteilung in der Absicht, das Oberschwellenrecht zu umgehen; für den Direktauftrag bleibt zusätzlich die jeweils einschlägige Unterschwellenregel maßgeblich.
Das folgende Rechenbeispiel ist eine Annahme für einen IT-Supportvertrag einer Vergabestelle des Bundes. Der angebotene Grundzeitraum allein bleibt unter der Bundesgrenze, die ausdrücklich vorgesehene Verlängerungsoption und die einmalige Einrichtung gehören jedoch zur Schätzung.
| Bestandteil der Beispielbeschaffung | Annahme netto | Rechnerisch brutto bei 19 % |
|---|---|---|
| IT-Support im Grundzeitraum | 36.000 Euro | 42.840 Euro |
| Verlängerungsoption | 12.000 Euro | 14.280 Euro |
| Einmalige Einrichtung | 2.500 Euro | 2.975 Euro |
| Geschätzter Gesamtwert | 50.500 Euro | 60.095 Euro |
Mit 50.500 Euro netto überschreitet der geschätzte Gesamtwert die Bundesgrenze um 500 Euro. Auf die Wertgrenze von 50.000 Euro allein kann die Vergabestelle den Direktauftrag daher nicht stützen. Nur wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen, lässt § 55 Absatz 2 BHO auch oberhalb von 50.000 Euro einen Direktauftrag zu; andernfalls wählt die Vergabestelle ein nach den geltenden Regeln zulässiges Verfahren. Für den Vergleich mit der Wertgrenze ist der Bruttobetrag von 60.095 Euro ohne Bedeutung. Wäre der Auftraggeber ein Zuwendungsempfänger des Bundes, läge bereits der Grundzeitraum mit 36.000 Euro netto über dessen Grenze von 15.000 Euro.
§ 55 Absatz 2 BHO verlangt Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bestimmt aber weder eine Mindestzahl einzuholender Vergleichsangebote noch eine besondere Dokumentationsform. Zusätzlich gilt § 7 Absatz 1 BHO für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans. Der Auftraggeber prüft daneben die für ihn bindenden ergänzenden Vorgaben. Eine Aktennotiz kann den Schätzansatz, die herangezogene Wertgrenze und die Grundlage der wirtschaftlichen Auswahl festhalten; sie ersetzt keine korrekte Auftragswertschätzung.
Häufige Fehler
Die Bundesgrenze wird auf Länder und Kommunen übertragen. § 55 Absatz 2 BHO ist keine bundesweite Wertgrenze für jeden öffentlichen Auftraggeber. Die Vergabestelle muss zuerst ihre eigene haushalts- und vergaberechtliche Regelung bestimmen.
Die Bundesgrenze wird auf geförderte Vorhaben übertragen. Eine Hochschule oder Klinik, die IT aus Bundesmitteln beschafft, unterliegt den Nebenbestimmungen ihres Bewilligungsbescheids. Solange Nummer 3 ANBest-P, Nummer 3 ANBest-I oder Nummer 2.4 NABF nicht geändert sind, gilt für sie die Grenze von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Ziffer II BAnz AT 29.12.2025 B1; ein darüber liegender Direktauftrag gefährdet die Anerkennung der Ausgaben im Verwendungsnachweis.
Nur der zunächst bestellte Leistungsanteil wird geschätzt. Verlängerungsoptionen, Einrichtungsleistungen und planbare Folgeabrufe bleiben dann unberücksichtigt. Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert des zusammengehörigen Bedarfs, nicht die erste Rechnung.
Netto und brutto werden verwechselt. Sowohl § 55 Absatz 2 BHO als auch § 14 UVgO nennen den Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Eine interne Freigabe nach Bruttobudget ersetzt die vergaberechtliche Nettobetrachtung nicht.
Der Direktauftrag wird als freie Lieferantenwahl verstanden. Die Bundesregel bindet die Auswahl weiterhin an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und formuliert den Wechsel zwischen den beauftragten Unternehmen als Soll-Vorgabe. § 55 Absatz 2 BHO nennt dagegen weder eine Mindestzahl einzuholender Angebote noch eine bestimmte Form des Nachweises; ergänzende Vorgaben sind gesondert zu prüfen.
Eine obere Bundesbehörde rechnet noch mit 140.000 Euro. Seit dem 1. Juli 2026 gilt der Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien. Alle anderen Bundesbehörden vergleichen ihren geschätzten Auftragswert mit 216.000 Euro netto. Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach § 187 Absatz 2 GWB nach dem Recht zu Ende geführt, das bei ihrer Einleitung galt.
Häufige Fragen
Was sind Wertgrenzen?
Wertgrenzen sind Betragsgrenzen, an die der Bund oder ein Land im Unterschwellenbereich bestimmte Beschaffungswege knüpft. Sie sind von den EU-Schwellenwerten zu unterscheiden, die nach § 106 GWB den Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB bestimmen. Eine Wertgrenze gilt nur für den in der jeweiligen Vorschrift bezeichneten Auftraggeber- und Leistungsbereich; bei § 55 Absatz 2 BHO und § 14 UVgO wird ohne Umsatzsteuer gerechnet. Vor ihrer Anwendung prüft die Vergabestelle deshalb Regelungsgeber, Auftragsart, Geltungszeitraum und geschätzten Gesamtwert.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 55 BHO – Öffentliche Aufträge, gesetze-im-internet.de
- BGBl. 2026 I Nr. 137 – Gesetz vom 12. Mai 2026: Artikel 1 Nummer 8 (§ 106 GWB), Artikel 3 (§ 55 BHO), Artikel 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026)
- BMWE – Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen, BAnz AT 29.12.2025 B1
- BMWE – Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene, BAnz AT 18.06.2026 B3
- BMWK – Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen, BAnz AT 24.12.2024 B1 (Spiegelung beim Bundesamt für Soziale Sicherung)
- § 44 BHO – Zuwendungen, gesetze-im-internet.de
- VV-BHO – Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung, Fassung des BMF-Rundschreibens vom 25. Juni 2026
- ANBest-P – Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO
- ANBest-I – Anlage 1 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO
- § 7 BHO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, gesetze-im-internet.de
- UVgO – Ausgabe 2017, Verwaltungsvorschriften im Internet
- BMWE – Entwurf einer Neufassung der UVgO, Stand Juni 2026 (nicht in Kraft)
- § 106 GWB – Schwellenwerte, gesetze-im-internet.de
- § 187 GWB – Übergangsbestimmungen, gesetze-im-internet.de
- § 1 BSIG – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, gesetze-im-internet.de
- § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts, gesetze-im-internet.de
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 – Schwellenwerte 2026–2027, EUR-Lex
- BMWE – EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026, BAnz AT 18.12.2025 B4
- § 12 UStG – Steuersätze, gesetze-im-internet.de