Die Wertgrenzen der Bundesländer bestimmen, bis zu welchem geschätzten Auftragswert eine Vergabestelle Liefer- und Dienstleistungen unmittelbar oder in einem vereinfachten Verfahren beschaffen darf. Für IT-Beschaffungen ist zuerst der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer zu ermitteln; erst danach lässt sich die einschlägige Landesregel bestimmen.
Kurz gesagt
Eine bundesweit einheitliche Wertgrenze für den Direktauftrag gibt es nicht, weil jedes Land die Regeln für seinen Unterschwellenbereich selbst festlegt.
Die Übersicht nennt die allgemeine Direktauftragsgrenze für Liefer- und Dienstleistungen, nicht die abweichenden Grenzen für Bauaufträge, besondere Dienstleistungen oder einzelne Förderprogramme.
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer Landes- und Kommunalauftraggeber, die in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB fallen, liegt der EU-Schwellenwert seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro netto. Mit Erreichen dieses Werts ist der vierte Teil des GWB anzuwenden (amtliche Bekanntmachung der EU-Schwellenwerte).
Unterhalb davon entscheidet die Vorschrift des zuständigen Landes oder, etwa bei nordrhein-westfälischen Kommunen, eine örtliche Satzung über den Beschaffungsweg.
Die Vergabestelle prüft deshalb neben dem Betrag stets Auftraggebertyp, Leistungsart, Geltungszeitraum und mögliche Sonderregeln.
Rechtsgrundlage
§ 106 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 GWB verknüpft die Anwendung des vierten Teils des GWB bei Aufträgen in dessen persönlichem und sachlichem Anwendungsbereich mit den jeweils geltenden EU-Schwellenwerten. Die amtliche Bekanntmachung BAnz AT 18.12.2025 B4 weist auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152 für Liefer- und Dienstleistungen klassischer öffentlicher Auftraggeber 216.000 Euro netto und die Geltung ab dem 1. Januar 2026 aus. Für erfasste Aufträge kann eine Landeswertgrenze diesen Übergang nicht verschieben.
Die Auftragswertschätzung folgt im Oberschwellenrecht § 3 VgV. Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen; die Berechnungsmethode darf nicht mit Umgehungsabsicht gewählt und ein Auftrag nicht ohne objektiven Grund aufgeteilt werden. Mehrere Landesregelungen übernehmen diese Berechnung oder verweisen ausdrücklich auf § 3 VgV; Abweichungen wie die hessische Betrachtung des Fachloses für die landesrechtliche Wertgrenze (§ 1 Absatz 1 Satz 2 HVTG) ändern nicht die Prüfung des EU-Schwellenwerts anhand des Gesamtwerts.
Der veröffentlichte § 14 UVgO enthält als Ausgangswert 1.000 Euro netto. Die UVgO gilt in einem Land jedoch erst aufgrund des dortigen Anwendungsbefehls und häufig mit abweichender Wertgrenze. Landesgesetz, Haushaltsvorschrift, kommunale Satzung und Nebenbestimmungen eines Zuwendungsbescheids sind daher vor der Verfahrenswahl zusammen zu lesen.
Praxis: Direktauftragsgrenzen für IT-Leistungen
Die Tabelle bildet den allgemeinen Stand für Liefer- und Dienstleistungen am 2. September 2026 ab. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer; „bis“ schließt den genannten Betrag ein. Die Länder verwenden für eine unmittelbare Beauftragung unterschiedliche Regelungsmodelle. In Bremen bezeichnet der Tabellenwert beispielsweise die Grenze, bis zu der auf Vergleichsangebote verzichtet werden kann. Sonderregeln für einzelne Auftraggeber, Beschaffungsgegenstände und Zuwendungen stehen in der Spalte „Geltungsbereich und Hinweis“.
| Bundesland | Direktauftrag oder vergleichbare Grenze bis netto | Geltungsbereich und Hinweis | Amtliche Primärquelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 100.000 Euro | Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes (Nummer 2.2); gilt auch für freiberufliche Leistungen, nicht für Gegenstände der gemeinsamen Beschaffung nach Anlage 3, darunter Standardgeräte der Informationstechnik (Nummer 7.2 mit Nummer 14); Wertgrenze seit 1. Oktober 2024, befristet bis 30. September 2027 | VwV Beschaffung, Nummern 7.2 und 7.3; Arbeitshilfe ab Januar 2026 |
| Bayern | 100.000 Euro | Staatliche und kommunale Auftraggeber; Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen; gilt seit 1. Januar 2025, befristet bis 31. Dezember 2029 | Art. 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BayWiVG |
| Berlin | 1.000 Euro | Liefer- und Dienstleistungen nach den veröffentlichten Ausführungsvorschriften; ein formloser Preisvergleich ist aktenkundig zu machen | Nummer 3.9 AV zu § 55 LHO |
| Brandenburg | 100.000 Euro | Landesverwaltung | VV zu § 55 LHO, Nummer 3.4 |
| Bremen | 3.000 Euro | Liefer- und Dienstleistungen mit Ausnahme freiberuflicher Leistungen; bis zu dieser Grenze kann die Vergabestelle auf Vergleichsangebote verzichten | § 5 Absatz 2 Buchstabe c TtVG |
| Hamburg | 5.000 Euro | Behörden und Einrichtungen im Anwendungsbereich der HmbVgRL; vereinfachtes Beschaffungsverfahren oberhalb der Grenze | HmbVgRL, Nummer II.5.4 |
| Hessen | 100.000 Euro | Öffentliche Auftraggeber nach § 1 Absatz 5 HVTG; Direktauftrag nach Teil 2 des Vergabeerlasses; bei losweiser Vergabe ist der Wert des jeweiligen Fachloses maßgeblich; oberhalb von 20.000 Euro sind grundsätzlich drei Vergleichspreise abzufragen; HVTG-Fassung in Kraft seit 25. Juni 2026, Vergabeerlass seit 30. Juni 2026 | § 1 Absatz 1 HVTG, GVBl. 2026 Nr. 40; Vergabeerlass vom 12. Juni 2026, StAnz. 27/2026 S. 598, Nummer 1.2 und Teil 2 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 100.000 Euro | Öffentliche Auftraggeber nach § 2 Absatz 1 TVgG M-V, darunter Land, Kommunen und kommunale Einrichtungen; Wertgrenze seit 3. März 2026; Markterkundung ab 1.000 Euro nach § 6 Absatz 4 VgMinArbV M-V | § 6 Absatz 2 VgMinArbV M-V, GVOBl. M-V 2026 Nr. 6; Merkblatt, Stand März 2026 |
| Niedersachsen | 20.000 Euro | Allgemeine Grenze; öffentliche und bestimmte private Schulen: 100.000 Euro; für freiberufliche Leistungen gelten besondere Vorgaben | § 5 Absatz 3 NWertVO |
| Nordrhein-Westfalen | 50.000 Euro | Landesverwaltung; Kommunen bestimmen Einschränkungen seit 2026 durch eigene Satzung, daher keine landeseinheitliche kommunale Zahl | VV zu § 55 LHO, Nummer 2.2.3; § 75a GO NRW |
| Rheinland-Pfalz | 10.000 Euro | Liefer-, Dienst- und Bauleistungen; das Rundschreiben gilt bis zur Neufassung oder Änderung der Verwaltungsvorschrift | Rundschreiben, Nummern 2.2 und 4 |
| Saarland | 100.000 Euro | Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Eigenbetriebe und Zweckverbände nach dem Vergabeerlass 2025 (Nummern 2.3 und 3.2); Landesdienststellen nach den Beschaffungsrichtlinien (Nummern 12.6 und 12.9); jeweils auch für freiberufliche Leistungen; jeweils seit 1. Juli 2025 | Vergabeerlass 2025, Amtsbl. I 2025 S. 547, Nummern 2.3 und 3.2; Beschaffungsrichtlinien vom 1. Juli 2025, Amtsbl. I 2025 S. 549, Nummern 12.6 und 12.9 |
| Sachsen | 500 Euro | Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der dort fortgeltenden VOL/A | § 1 Absatz 2 SächsVergabeG; § 3 Absatz 6 VOL/A |
| Sachsen-Anhalt | 100.000 Euro | Liefer- und Dienstleistungen nach der Auftragswerteverordnung | § 2 Absatz 2 AwVO |
| Schleswig-Holstein | 50.000 Euro | Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen; gilt auch je Fachlos bis zu einem addierten Wert von 50.000 Euro; in Kraft seit 16. Mai 2026 | § 3 Absatz 2 Nummer 5 SHVgVO |
| Thüringen | 30.000 Euro | Land und Kommunen (§ 2 ThürVgG); Liefer- und Dienstleistungen einschließlich besonderer und freiberuflicher Leistungen; in Kraft seit 28. März 2025, befristet bis 31. Dezember 2030 | ThürVVöA, Nummer 3.1 und Nummer 4 Absatz 2 |
Die Nettoangabe ist entscheidend. Bei Anwendung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG entsprechen 100.000 Euro netto rechnerisch 119.000 Euro brutto: 100.000 Euro Nettowert zuzüglich 19.000 Euro Umsatzsteuer. Ein Bruttoangebot von 119.000 Euro überschreitet eine Netto-Wertgrenze von 100.000 Euro daher nicht.
Für die Akte lässt sich die Prüfung in einer festen Reihenfolge dokumentieren. Zuerst ordnet die Vergabestelle den Auftraggeber dem richtigen Haushaltsträger zu und klärt, ob Landes-, Kommunal- oder Zuwendungsrecht gilt. Anschließend ermittelt sie den Gesamtbedarf einschließlich Laufzeit, Optionen und zusammengehöriger Lose. Erst dann vergleicht sie den Wert mit dem EU-Schwellenwert und der einschlägigen Landeswertgrenze und hält die gewählte Beschaffungsform sowie die herangezogene Fassung der Vorschrift fest. Vertiefungen bieten die Seiten zum Direktauftrag, zur Auftragswertschätzung und zu den EU-Schwellenwerten sowie zu öffentlicher und beschränkter Ausschreibung.
Häufige Fehler
EU-Schwellenwert und Landeswertgrenze werden gleichgesetzt. Bei Aufträgen im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB entscheidet der EU-Schwellenwert über Ober- oder Unterschwellenrecht. Die Landeswertgrenze steuert innerhalb des Unterschwellenbereichs, welche unmittelbare oder vereinfachte Beschaffung zulässig ist.
Der Bruttobetrag wird verglichen. Die genannten Grenzen beziehen sich auf den geschätzten Gesamtwert ohne Umsatzsteuer. Die Vergabestelle dokumentiert deshalb die Nettoschätzung, auch wenn Haushaltsmittel oder Angebote intern brutto dargestellt werden.
Nur der erste Abruf wird angesetzt. Bei Rahmenvereinbarungen, Verlängerungsoptionen und wiederkehrenden gleichartigen Leistungen ist der Gesamtbedarf maßgeblich. Eine künstliche Teilung in Bestellungen oder Lose ändert die anzuwendende Grenze nicht.
Die Landesregel wird ungeprüft auf eine Kommune oder ein Förderprojekt übertragen. Gerade Nordrhein-Westfalen zeigt, dass kommunale Satzungen von der Landesverwaltung abweichen können. Nebenbestimmungen eines Zuwendungsbescheids können zusätzliche Verfahrensvorgaben enthalten.
Direktauftrag wird mit dokumentationsfreier Bestellung verwechselt. Welche Dokumentations-, Vergleichs- oder Wechselpflichten trotz einer unmittelbaren Beauftragung gelten, ergibt sich aus der jeweils einschlägigen Landesregel. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben nach den zitierten Regelungen zu beachten.
Häufige Fragen
Welche Wertgrenze gilt in Bayern 2026?
Nach Art. 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BayWiVG ist ein Direktauftrag für Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen bis einschließlich 100.000 Euro netto zulässig. Die Vorschrift erfasst staatliche und kommunale Auftraggeber. Der Auftraggeber darf den Auftrag nicht aufspalten, um die Wertgrenze zu unterschreiten. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2025 und ist befristet: Art. 20 BayWiVG tritt nach Art. 28 Absatz 4 BayWiVG mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Welche Wertgrenze gilt in Nordrhein-Westfalen 2026?
Für Behörden des Landes nennt die VV zu § 55 LHO für Liefer- und Dienstleistungen 50.000 Euro netto. Für Gemeinden gibt es seit dem 1. Januar 2026 keine einheitliche Landeszahl: § 75a GO NRW überlässt einschränkende Regelungen der kommunalen Satzung. Eine kommunale Vergabestelle prüft daher ihre örtliche Satzung statt die Wertgrenze der Landesverwaltung zu übernehmen.
Gelten Wertgrenzen netto oder brutto?
Die Übersicht nennt Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Das entspricht der Auftragswertschätzung nach § 3 Absatz 1 VgV und den zitierten Landesvorschriften. Der Bruttobetrag kann für die Haushaltsplanung wichtig sein, entscheidet aber nicht über die hier dargestellte Wertgrenze.
Welche Wertgrenze gilt für freiberufliche Leistungen in Niedersachsen?
Für freiberufliche Leistungen lässt sich die allgemeine Direktauftragsgrenze aus § 5 Absatz 3 NWertVO nicht ungeprüft übernehmen. Im Bereich der niedersächsischen Landeshaushaltsordnung ordnet Abschnitt 33 Nummer 2.2 VV-LHO § 50 UVgO an: Auf Vergleichsangebote kann insbesondere bis 5.000 Euro netto, bei Architektur- und Ingenieurleistungen bis 10.000 Euro netto verzichtet werden. Im Regelfall sollen sonst mehrere, grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Kommunale Vergabestellen und Zuwendungsempfänger prüfen daneben die für sie geltenden Haushalts- oder Nebenbestimmungen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 106 GWB – Schwellenwerte, gesetze-im-internet.de
- § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts, gesetze-im-internet.de
- BMWE – EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026, BAnz AT 18.12.2025 B4
- § 12 UStG – Steuersätze, gesetze-im-internet.de
- UVgO – Ausgabe 2017, Verwaltungsvorschriften im Internet
- Baden-Württemberg – VwV Beschaffung vom 23. Juli 2024, Nummern 7.2, 7.3 und 15
- Baden-Württemberg – Arbeitshilfe Verfahrensarten und Wertgrenzen ab Januar 2026
- Bayern – Art. 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BayWiVG, eingefügt durch § 8 des Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern vom 23. Dezember 2024, GVBl. 2024 Nr. 24 S. 619
- Bayern – Art. 28 Absatz 4 BayWiVG, Außerkrafttreten des Art. 20 mit Ablauf des 31. Dezember 2029, Fassung ab 1. Mai 2026
- Berlin – Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO, Nummer 3.9
- Brandenburg – Änderung der VV zu § 55 LHO, ABl. 2025 Nr. 28
- Bremen – § 5 Tariftreue- und Vergabegesetz, aktuelle Gesamtausgabe
- Hamburg – Hamburgische Vergaberichtlinie, Stand Januar 2025
- Hessen – § 1 Absatz 1 HVTG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 2026, GVBl. 2026 Nr. 40
- Hessen – Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 12. Juni 2026, StAnz. 27/2026 S. 598
- Mecklenburg-Vorpommern – § 6 Absatz 2 VgMinArbV M-V, Erste Änderungsverordnung vom 24. Februar 2026, GVOBl. M-V 2026 Nr. 6 S. 98
- Mecklenburg-Vorpommern – Merkblatt zur Wertgrenzenregelung, Stand März 2026
- Niedersachsen – § 5 Niedersächsische Wertgrenzenverordnung
- Niedersachsen – VV-LHO zu § 55, Abschnitt 33 Nummer 2.2
- Nordrhein-Westfalen – VV zu § 55 LHO, MBl. NRW 2026 Nr. 94
- Nordrhein-Westfalen – § 75a Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz – Rundschreiben zur Vereinfachung des Vergaberechts vom 31. Dezember 2024
- Saarland – Vergabeerlass 2025 vom 26. Juni 2025 für Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Eigenbetriebe und Zweckverbände, Nummern 2.3, 3.2, 8 und 9.1, Amtsbl. I 2025 S. 547
- Saarland – Neufassung der Beschaffungsrichtlinien für die Landesverwaltung vom 1. Juli 2025, Nummern 12.6 und 12.9, Amtsblatt Teil I Nr. 26 vom 10. Juli 2025 S. 549 (Verkündungsportal, Ausgabe mit PDF)
- VOL/A 2009 – § 3 Absatz 6, Beschaffungsamt des Bundes
- Sachsen – Sächsisches Vergabegesetz, REVOSax
- Sachsen-Anhalt – Änderung der Auftragswerteverordnung vom 1. November 2025
- Schleswig-Holstein – § 3 Absatz 2 Nummer 5 SHVgVO, Änderungsverordnung vom 5. Mai 2026, GVOBl. Schl.-H. 2026/45
- Thüringen – Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 27. März 2025, ThürStAnz Nr. 15/2025 S. 469