Fristen im Vergabeverfahren knüpfen an unterschiedliche Ereignisse an. Die Angebotsfrist im offenen Verfahren wird ab der Absendung der Auftragsbekanntmachung berechnet. Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV beginnt die Angebotsfrist am Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 16 Abs. 5, § 17 Abs. 6 VgV). Gesetzliche Mindestfristen darf der Auftraggeber nur unter den jeweils genannten Voraussetzungen verkürzen. Angebotsfrist, Frist für zusätzliche Informationen, Bindefrist und die Wartefrist nach § 134 GWB greifen ineinander.
Dieser Bereich erklärt die einzelnen Fristen, ihre Berechnung und typische Fehler. Für den Terminplan eines konkreten Verfahrens steht der Fristenrechner auf baremos.de bereit.
Kurz gesagt
Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist nach § 15 Abs. 2 VgV mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Akzeptiert der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote, kann er diese Frist nach § 15 Abs. 4 VgV um fünf Tage verkürzen; § 53 Abs. 2 und 4 VgV nennen Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung. Gibt die Vergabestelle bei der Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union einen späteren Veröffentlichungstag an, tritt dieser seit dem 1. Juli 2026 für die Fristberechnung an die Stelle des Absendetags (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV). Die Teilnahmefrist beträgt im nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft jeweils mindestens 30 Tage (§§ 16 bis 19 VgV). Die UVgO nennt für Teilnahme-, Angebots- und Bindefrist keine Tageszahl, sondern verlangt angemessene Fristen (§ 13 Abs. 1 UVgO). Soweit § 134 GWB anzuwenden ist, darf der Vertrag grundsätzlich erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden, bei elektronischem Versand oder Fax nach zehn Kalendertagen. § 134 Abs. 3 GWB nimmt das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit und seit 1. Juli 2026 auch Einzelaufträge aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem von Information und Wartefrist aus.
Fristarten im Überblick
| Frist | Rechtsgrundlage | Mindestdauer oder Regel |
|---|---|---|
| Teilnahmefrist | § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 40 Abs. 1 VgV | 30 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung; bei einem angegebenen späteren Veröffentlichungstag ab dem Tag nach diesem (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV, seit 1. Juli 2026) |
| Teilnahmefrist bei Dringlichkeit | § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 VgV | mindestens 15 Tage; keine entsprechende Verkürzung in § 18 oder § 19 VgV |
| Angebotsfrist, offenes Verfahren | § 15 Abs. 2 bis 4 VgV; ebenso § 14 SektVO | 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung; bei einem angegebenen späteren Veröffentlichungstag ab dem Tag nach diesem (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV, § 40 Abs. 4 Satz 2 SektVO, jeweils seit 1. Juli 2026); Verkürzung der Regelfrist um fünf Tage bei akzeptierter elektronischer Übermittlung; mindestens 15 Tage bei begründeter Dringlichkeit |
| Angebotsfrist nach Vorinformation | § 38 Abs. 3 VgV | mindestens 15 Tage im offenen Verfahren und zehn Tage im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren, wenn die Vorinformation die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VgV erfüllt |
| Angebotsfrist nach Teilnahmewettbewerb | § 16 Abs. 5 bis 8, § 17 Abs. 6 bis 9 VgV | grundsätzlich 30 Tage; Verkürzung der Regelfrist um fünf Tage bei akzeptierter elektronischer Übermittlung; mindestens zehn Tage bei begründeter Dringlichkeit; Auftraggeber außer obersten Bundesbehörden dürfen die Frist einvernehmlich festlegen, ohne Einigung beträgt sie mindestens zehn Tage |
| Fristen nach UVgO | § 13 Abs. 1 UVgO | keine Tageszahl; angemessen unter anderem nach Komplexität, Unterlagen, Ausarbeitungs- und Auswertungszeit |
| Zusatzinformationen nach VgV | § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV | bei rechtzeitiger Anforderung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, bei den dort genannten Dringlichkeitsfristen vier Tage; bei späterer Bereitstellung angemessene Verlängerung, soweit die Information für die Angebotserstellung erheblich ist |
| Zusatzinformationen nach UVgO | § 13 Abs. 4 UVgO | keine Sechs- oder Vier-Tage-Regel; soweit erforderlich angemessene Verlängerung bei zusätzlichen wesentlichen Informationen oder wesentlichen Änderungen |
| Bindefrist nach UVgO | § 13 Abs. 1 UVgO | angemessen; bei der Festlegung ist unter anderem die Auswertungszeit zu berücksichtigen |
| Wartefrist | § 134 Abs. 2 und 3 GWB; § 46 Abs. 1 UVgO; Landesrecht, zum Beispiel § 16 NTVergG | grundsätzlich 15 Kalendertage ab dem Tag nach Absendung, zehn bei elektronischem Versand oder Fax; entfällt nach § 134 Abs. 3 GWB beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit und seit 1. Juli 2026 bei Einzelaufträgen aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem. § 46 UVgO regelt eine Unterrichtung, aber keine Wartefrist; einzelne Landesvergabegesetze ordnen unterhalb der Schwellenwerte eine Vorabinformation mit Wartefrist an, in Niedersachsen 15 Kalendertage, bei elektronischem Versand oder Fax zehn (§ 16 NTVergG), in Sachsen-Anhalt Information spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss (§ 19 Abs. 1 TVergG LSA); beide Angaben mit Stand September 2026 |
Fristbeginn, Fristende und Verlängerung
Die in §§ 15 bis 19 VgV ab der Absendung einer Bekanntmachung oder einer Aufforderung berechneten Teilnahme- und Angebotsfristen beginnen am Tag danach (§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 VgV); der Absendetag zählt nicht mit. Dasselbe gilt für die Wartefrist (§ 134 Abs. 2 Satz 3 GWB). Gibt die Vergabestelle bei der Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union einen späteren Tag zur Veröffentlichung an, kommt es für die Fristberechnung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VgV nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung an, sondern auf den angegebenen Veröffentlichungstag; die Frist beginnt dann am Tag nach diesem Veröffentlichungstag. Die Regel gilt seit dem 1. Juli 2026 (Art. 9 Nr. 13 und Art. 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137); bis zum 30. Juni 2026 enthielt § 40 Abs. 1 VgV nur die Pflicht, den Absendetag nachweisen zu können. Sie betrifft allein die an das Amt für Veröffentlichungen übermittelten Bekanntmachungen; die Angebotsfrist nach einem Teilnahmewettbewerb läuft unverändert ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 16 Abs. 5, § 17 Abs. 6 VgV).
Beispiel für ein offenes Verfahren: Angenommen, die Vergabestelle sendet die Bekanntmachung am Montag, 5. Oktober 2026, ab und gibt keinen späteren Veröffentlichungstag an. Tag 1 ist Dienstag, der 6. Oktober; bei akzeptierter elektronischer Angebotsübermittlung endet die auf 30 Tage verkürzte Angebotsfrist frühestens am Mittwoch, 4. November 2026. Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen, die für die Angebotserstellung erheblich sind, müssen bis Donnerstag, 29. Oktober 2026, bereitstehen; andernfalls ist die Angebotsfrist angemessen zu verlängern (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Versendet die Vergabestelle die Information nach § 134 GWB am Freitag, 20. November 2026, elektronisch, läuft die Wartefrist von Samstag, 21. November, bis Montag, 30. November; der Vertrag darf frühestens am Dienstag, 1. Dezember 2026, geschlossen werden. Gibt die Vergabestelle bei der Übermittlung dagegen Mittwoch, den 7. Oktober 2026, als Veröffentlichungstag an, ist Tag 1 der Angebotsfrist Donnerstag, der 8. Oktober; die auf 30 Tage verkürzte Frist endet dann frühestens am Freitag, 6. November 2026 (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV).
Für die Berechnung der VgV-Fristen verweist § 82 VgV auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Nach deren Art. 3 Abs. 3 zählen Feiertage, Sonntage und Samstage grundsätzlich mit. Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen solchen Tag, endet die Frist nach Art. 3 Abs. 4 mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags. Diese Verschiebung gilt nicht für Fristen, die von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an rückwärts berechnet werden. Ändert der Auftraggeber die Vergabeunterlagen wesentlich, muss er die Angebotsfrist angemessen verlängern (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV).
Dauer eines Vergabeverfahrens
Eine feste Gesamtdauer gibt weder die VgV noch die UVgO vor. Zu den Teilnahme- und Angebotsfristen kommen die von der Vergabestelle eingeplanten Zeiten für Auswertung, Aufklärung und interne Entscheidungen. Soweit § 134 GWB anzuwenden ist, schließt sich nach der Information der nicht berücksichtigten Bieter die Wartefrist nach § 134 GWB an; bei Einzelaufträgen aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem entfällt sie seit 1. Juli 2026 (§ 134 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Unterhalb der EU-Schwellenwerte kennt die UVgO keine Wartefrist; einzelne Landesvergabegesetze ordnen jedoch innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Vorabinformation mit Wartefrist an. In Niedersachsen darf der Zuschlag nach § 16 NTVergG frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Information in Textform erteilt werden, bei elektronischem Versand oder Fax nach zehn Kalendertagen; die Frist beginnt am Tag nach der Absendung. In Sachsen-Anhalt gibt der Auftraggeber die Information nach § 19 Abs. 1 TVergG LSA spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab (bis 31. Oktober 2025: sieben Werktage); für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis 40.000 Euro netto gilt diese Pflicht nicht (§ 19 Abs. 3 TVergG LSA). Beide Angaben mit Stand September 2026. Welche Landesregelung für einen Auftraggeber gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht; die Übersicht der Wertgrenzen der Bundesländer verlinkt die Landesvorschriften. Für die von der VgV erfassten Liefer- und Dienstleistungsaufträge geben die seit 1. Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte eine erste Orientierung für die Wahl des Regelungsbereichs (Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152); die Anwendbarkeit ist für den jeweiligen Auftrag anhand der einschlägigen Vorschriften zu bestimmen.
Die UVgO tritt nicht allein durch ihre Bekanntmachung in Kraft, sondern wird für den Bund und in den Ländern durch haushaltsrechtliche Vorschriften eingeführt; maßgeblich ist die für den jeweiligen Auftraggeber eingeführte Fassung. In der Ausgabe 2017 sieht § 54 Abs. 1 vor, dass der Auftraggeber Fristen nach dem Kalendertag bestimmen soll; Absatz 2 verweist für die Berechnung auf §§ 186 bis 193 BGB. Die Einordnung der UVgO erläutert ihren Anwendungsbereich.
Häufige Fehler
- Der Absendetag wird mitgezählt. Die Frist beginnt am Tag danach (§ 15 Abs. 2 VgV); sonst fehlt ein Tag.
- Bei angegebenem späterem Veröffentlichungstag wird ab Absendung gerechnet. Seit dem 1. Juli 2026 kommt es für die Fristberechnung auf den bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen angegebenen Veröffentlichungstag an, nicht auf die Absendung oder deren Bestätigung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV); wer weiter ab Absendung rechnet, setzt die Frist zu kurz an.
- Die Dringlichkeitsfrist wird zusätzlich gekürzt. Die fünf Tage beziehen sich auf die Regelfrist von 35 Tagen (§ 15 Abs. 4 VgV); die 15 Tage sind eine Untergrenze.
- Rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen kommen zu spät. Stehen für die Angebotserstellung erhebliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf bereit, ist die Angebotsfrist angemessen zu verlängern; bei den in § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV genannten Dringlichkeitsfristen beträgt der Zeitraum vier Tage.
- Die Wartefrist wird falsch bemessen. Zehn Kalendertage gelten nur bei elektronischem Versand oder Fax, sonst 15. Zu informieren sind auch Bewerber, denen die Ablehnung ihrer Bewerbung noch nicht mitgeteilt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergeht (§ 134 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GWB).
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Vergabeverfahren?
Eine pauschale Dauer lässt sich nicht aus den Vergabeordnungen ableiten. Beim offenen Verfahren folgen auf die Angebotsfrist die Auswertung, gegebenenfalls Aufklärung und interne Entscheidungen; anschließend kommen die Information und, soweit § 134 GWB anzuwenden ist, die Wartefrist hinzu. Ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb umfasst zusätzlich Teilnahmephase und Verhandlungen. Für eine öffentliche Ausschreibung nach UVgO setzt der Auftraggeber angemessene Fristen und plant die eigenen Bearbeitungszeiten ein.
Wie lange dauert eine Ausschreibung?
Gemeint ist häufig die Angebotsfrist: Im offenen Verfahren beträgt sie mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung, bei einem angegebenen späteren Veröffentlichungstag ab dem Tag nach diesem (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV); bei akzeptierter elektronischer Übermittlung kann der Auftraggeber sie auf 30 Tage verkürzen (§ 15 VgV). Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb beträgt die Frist grundsätzlich mindestens 30 Tage ab Aufforderung und kann bei akzeptierter elektronischer Übermittlung auf 25 Tage verkürzt werden (§§ 16 und 17 VgV). Die UVgO verlangt eine angemessene Frist, nennt aber keine Tageszahl (§ 13 Abs. 1 UVgO).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 15 VgV Offenes Verfahren, gesetze-im-internet.de
- § 16 VgV Nicht offenes Verfahren, gesetze-im-internet.de
- § 17 VgV Verhandlungsverfahren, gesetze-im-internet.de
- § 18 VgV Wettbewerblicher Dialog, gesetze-im-internet.de
- § 19 VgV Innovationspartnerschaft, gesetze-im-internet.de
- § 20 VgV Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung, gesetze-im-internet.de
- § 38 VgV Vorinformation, gesetze-im-internet.de
- § 40 VgV Veröffentlichung von Bekanntmachungen, gesetze-im-internet.de
- § 53 VgV Form und Übermittlung der Angebote, gesetze-im-internet.de
- § 82 VgV Fristenberechnung, gesetze-im-internet.de
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, gesetze-im-internet.de
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137: Art. 1 Nr. 18 (§ 134 Abs. 3 GWB), Art. 9 Nr. 13 (§ 40 Abs. 1 VgV), Art. 10 Nr. 7 (§ 40 Abs. 4 SektVO), Art. 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026), recht.bund.de
- § 14 SektVO Offenes Verfahren; Fristen, gesetze-im-internet.de
- § 40 SektVO Veröffentlichung von Bekanntmachungen, gesetze-im-internet.de
- § 16 NTVergG Informations- und Wartepflicht, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem
- § 19 TVergG LSA Information der Bieter, Nachprüfung unterhalb der Schwellenwerte, Landesrecht Sachsen-Anhalt
- UVgO Ausgabe 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- Art. 3 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 zur Fristberechnung, EUR-Lex
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 zur Änderung der Schwellenwerte der Richtlinie 2014/24/EU, EUR-Lex