Dieses Glossar erklärt 75 Begriffe des Vergaberechts, die in IT- und Telekommunikationsvergaben täglich vorkommen: von Angebotsfrist über Bindefrist, Eignungsleihe, Mindestanforderung und Rahmenvereinbarung bis zu Wartefrist, Wertungspreis und Zuwendungsempfänger. Jeder Eintrag nennt die Rechtsgrundlage mit Paragraf in GWB, VgV, UVgO oder BHO in der im September 2026 geltenden Fassung und führt, wo vorhanden, zur vertiefenden Seite. Mehrere der zitierten Vorschriften gelten in einer seit dem 1. Juli 2026 geänderten Fassung, darunter § 97a, § 121 und § 122 GWB, § 29, § 42 und § 58 VgV sowie § 55 BHO; die Einträge geben diese Fassung wieder und weisen an den betroffenen Stellen auf das Geltungsdatum hin. Beträge sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Die Einträge sind Rechtsinformation, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
A
Angebot
Angebot ist die verbindliche Erklärung eines Bieters, die ausgeschriebene Leistung zu den Bedingungen der Vergabeunterlagen zu erbringen. Im Anwendungsbereich der VgV ist es in Textform nach § 126b BGB mit elektronischen Mitteln einzureichen; der Auftraggeber darf davon in den Ausnahmefällen des § 53 Abs. 2 und 4 VgV abweichen und hält die Gründe im Vergabevermerk fest. Mit der Abgabe ist der Bieter nach § 145 BGB an sein Angebot gebunden, bis die Bindefrist abläuft. Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen im Angebot führen nach § 57 Abs. 1 VgV zum Ausschluss.
Rechtsgrundlage: § 53 VgV, § 57 VgV, § 38 UVgO, § 145 BGB · Vertiefung: Verfahrensarten
Angebotsfrist
Angebotsfrist ist der Zeitraum, in dem Angebote eingehen müssen. Im offenen Verfahren beträgt sie mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit darf der Auftraggeber stattdessen mindestens 15 Tage festlegen; akzeptiert er die elektronische Übermittlung, kann er nur die 35-tägige Regelfrist um fünf Tage verkürzen (§ 15 Abs. 2 bis 4 VgV). Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sind es grundsätzlich mindestens 30 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 16 Abs. 5, § 17 Abs. 6 VgV). Die Mindestfristen sind Untergrenzen: § 20 Abs. 1 VgV verlangt, die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. Die UVgO nennt in § 13 keine Mindesttage, sondern verlangt angemessene Fristen.
Rechtsgrundlage: § 15 VgV, § 16 VgV, § 17 VgV, § 20 VgV, § 13 UVgO · Vertiefung: Angebotsfrist und Mindestfristen, Terminplanung mit dem Fristenrechner
Aufhebung
Aufhebung beendet ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag. § 63 Abs. 1 VgV lässt sie ganz oder teilweise zu, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht, sich die Grundlage des Verfahrens wesentlich geändert hat, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder andere schwerwiegende Gründe bestehen; eine Pflicht zum Zuschlag besteht ohnehin nicht. Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern die Gründe unverzüglich mit, auf Antrag in Textform (§ 63 Abs. 2 VgV). Im Anwendungsbereich der UVgO nennt § 48 dieselben vier Gründe.
Rechtsgrundlage: § 63 VgV, § 48 UVgO
Aufklärung
Aufklärung ist die Nachfrage des Auftraggebers zum Inhalt eines Angebots oder zur Eignung des Bieters. Im offenen Verfahren darf der Auftraggeber nur Aufklärung über das Angebot oder die Eignung verlangen; Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig (§ 15 Abs. 5 VgV). In der öffentlichen Ausschreibung gilt nach § 9 UVgO dieselbe Grenze; ungewöhnlich niedrige Preise sind nach § 60 VgV gesondert aufzuklären.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 5 VgV, § 60 VgV, § 9 UVgO · Vertiefung: Bieterfragen, Aufklärung, Nachforderung und Rüge
Auftragsänderung
Auftragsänderung bezeichnet Änderungen eines laufenden Vertrags, in IT-Projekten häufig Change Request genannt. § 132 GWB verlangt für wesentliche Änderungen ein neues Vergabeverfahren und nennt Ausnahmen. Ohne Wechsel des Gesamtcharakters ist eine Änderung zulässig, wenn ihr Wert den einschlägigen Schwellenwert nicht übersteigt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent, bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beträgt; bei mehreren Änderungen zählt deren Gesamtwert (§ 132 Abs. 3 GWB). Bei erforderlichen zusätzlichen Leistungen oder Änderungen wegen unvorhersehbarer Umstände darf der Preis um höchstens 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts steigen. Für mehrere solche Änderungen gilt die Grenze jeweils einzeln, sofern sie nicht der Umgehung dient (§ 132 Abs. 2 GWB). Im Anwendungsbereich der UVgO erlaubt § 47 Abs. 2 Änderungen bis 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts ohne neues Verfahren, wenn sich der Gesamtcharakter nicht ändert. Änderungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB sind nach § 39 Abs. 5 VgV spätestens 30 Tage nach der Änderung bekannt zu machen.
Rechtsgrundlage: § 132 GWB, § 39 VgV, § 47 UVgO · Vertiefung: EVB-IT
Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung ist die öffentliche Mitteilung der Absicht, einen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung zu schließen (§ 37 Abs. 1 VgV). Im Anwendungsbereich der VgV wird sie nach den Formularen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 erstellt und vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht; eine nationale Veröffentlichung darf erst nach der EU-Veröffentlichung oder 48 Stunden nach der Eingangsbestätigung erfolgen und muss inhaltlich übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 und 3 VgV). Sie benennt die für Nachprüfungsverfahren zuständige Vergabekammer (§ 37 Abs. 3 VgV). Im Anwendungsbereich der UVgO veröffentlicht der Auftraggeber auf seiner Internetseite oder auf Vergabeportalen; die Bekanntmachung muss über die Suchfunktion von bund.de ermittelbar sein (§ 28 Abs. 1 UVgO). Die Vergabebekanntmachung ist im Anwendungsbereich der VgV spätestens 30 Tage nach dem Zuschlag zu übermitteln (§ 39 Abs. 1 VgV).
Rechtsgrundlage: § 37 VgV, § 39 VgV, § 40 VgV, § 28 UVgO · Vertiefung: Bekanntmachung und eForms, Fristen
Auftragswert
Auftragswert ist der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen, Vertragsverlängerungen und Prämien (§ 3 Abs. 1 VgV). Er ist eine Voraussetzung für die Bestimmung des anwendbaren Vergaberechts; daneben sind insbesondere die Art des Auftraggebers und der Auftragsgegenstand maßgeblich. Für die Schätzung zählt der Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der sonstigen Einleitung des Verfahrens (§ 3 Abs. 3 VgV). Die Berechnungsmethode darf nicht in der Absicht gewählt werden, das Vergaberecht zu umgehen (§ 3 Abs. 2 VgV); bei losweise vergebenen Dienstleistungen zählt der Gesamtwert aller Lose (§ 3 Abs. 7 VgV), bei Rahmenvereinbarungen der geschätzte Gesamtwert aller geplanten Einzelaufträge (§ 3 Abs. 4 VgV). Für Liefer- oder Dienstleistungsaufträge ohne Gesamtpreis mit unbestimmter Laufzeit oder einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten wird der 48-fache Monatswert angesetzt (§ 3 Abs. 11 VgV).
Rechtsgrundlage: § 3 VgV, § 106 GWB · Vertiefung: Schwellenwerte, Auftragswert schätzen
Ausführungsbedingung
Ausführungsbedingung ist eine besondere Bedingung für die Ausführung eines Auftrags, die der öffentliche Auftraggeber über die ohnehin geltenden rechtlichen Verpflichtungen des § 128 Abs. 1 GWB hinaus festlegt. Sie muss mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Abs. 3 GWB in Verbindung stehen und sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie kann insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, Belange der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen; die Aufzählung ist nicht abschließend. Versorgungssicherheit und digitale Souveränität nennt § 128 Abs. 2 Satz 3 GWB seit dem 1. Juli 2026. Die Ausführungsbedingung dient nicht der vergleichenden Eignungs- oder Zuschlagswertung; als Vertragsbedingung bindet sie das beauftragte Unternehmen bei der Leistungserbringung.
Rechtsgrundlage: § 128 GWB, § 127 Abs. 3 GWB · Vertiefung: Nachhaltigkeit, Datenschutz und IT-Sicherheit, Landesvergabegesetze und Tariftreue
Ausschlussgründe
Ausschlussgründe sind Tatbestände, die ein Unternehmen vom Verfahren ausschließen. Grundsätzlich zwingend ist der Ausschluss nach § 123 GWB bei den dort aufgeführten rechtskräftigen Verurteilungen, etwa wegen Bestechung, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Das gilt auch bei einer Verletzung der Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, wenn sie durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der Auftraggeber sie auf andere geeignete Weise nachweisen kann. Nach Zahlung oder einer verbindlichen Zahlungsvereinbarung greift dieser Ausschlussgrund nicht. § 123 Abs. 5 GWB erlaubt in den dort genannten Fällen ein Absehen vom Ausschluss, etwa aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses. Fakultative Gründe nennt § 124 GWB unter anderem für Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Pflichten, Zahlungsunfähigkeit, schwere Verfehlungen, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Interessenkonflikte oder erhebliche Mängel bei früheren Aufträgen. Der Auftraggeber prüft Ausschlussgründe im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 42 Abs. 1 VgV). Ein Unternehmen kann durch die in § 125 GWB genannten Selbstreinigungsmaßnahmen seine Zuverlässigkeit nachweisen; lehnt der Auftraggeber diese Maßnahmen als unzureichend ab, muss er das begründen. Davon zu unterscheiden ist der Ausschluss einzelner Angebote aus formalen Gründen nach § 57 VgV.
Rechtsgrundlage: § 123 GWB, § 124 GWB, § 125 GWB, § 42 VgV · Vertiefung: Eignungskriterien
Ausschreibung
Ausschreibung ist der Sammelbegriff für das Verfahren, mit dem ein Auftraggeber Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auffordert und anschließend nach den bekannt gemachten Kriterien den Zuschlag erteilt. Die Verfahrensbezeichnungen öffentliche und beschränkte Ausschreibung verwendet die UVgO (§ 8 Abs. 1 UVgO); oberhalb der Schwellenwerte heißen die Verfahren offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft (§ 119 Abs. 1 GWB). Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung folgen aus § 97 Abs. 1 und 2 GWB sowie § 2 UVgO. Im Sprachgebrauch steht Ausschreibung häufig für das gesamte Vergabeverfahren einschließlich Vorbereitung und Zuschlag.
Rechtsgrundlage: § 97 GWB, § 119 GWB, §§ 2, 8 UVgO · Vertiefung: Verfahrensarten
B
Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung ist ein Verfahren der UVgO, in dem nur ausgewählte Unternehmen Angebote abgeben. Mit Teilnahmewettbewerb steht sie dem Auftraggeber nach § 8 Abs. 2 UVgO frei zur Wahl (§ 10 UVgO); ohne Teilnahmewettbewerb ist sie nach § 8 Abs. 3 UVgO zulässig, wenn eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder wenn eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber und Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zum erreichten Vorteil oder zum Wert der Leistung im Missverhältnis stünde. Ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen auf und soll zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln (§ 11 UVgO). Verhandlungen sind wie in der öffentlichen Ausschreibung ausgeschlossen (§ 11 Abs. 3 UVgO); die für den Auftraggeber geltenden Vorschriften können zusätzliche oder abweichende Wertgrenzen vorsehen.
Rechtsgrundlage: §§ 8, 10, 11 UVgO · Vertiefung: Öffentliche und beschränkte Ausschreibung, Wertgrenzen der Bundesländer
Bewerber und Bieter
Bewerber und Bieter sind Unternehmen in unterschiedlichen Verfahrensrollen. Ein Bewerber stellt im Teilnahmewettbewerb einen Teilnahmeantrag; nur die nach der Prüfung aufgeforderten Bewerber dürfen anschließend ein Angebot einreichen (§ 16 Abs. 1 und 4 VgV). Ein Bieter gibt ein Angebot ab (§ 15 Abs. 1 VgV). Beide können sich zu Bewerber- oder Bietergemeinschaften zusammenschließen, die wie Einzelbewerber und Einzelbieter zu behandeln sind (§ 43 Abs. 2 VgV). Die Eignungsprüfung und eine Nachforderung von Unterlagen können sich sowohl an Bewerber als auch an Bieter richten (§ 42 Abs. 1, § 56 Abs. 2 VgV); die Zuschlagswertung betrifft die eingereichten Angebote.
Rechtsgrundlage: § 15 VgV, § 16 VgV, § 42 VgV, § 43 VgV, § 56 VgV
Bewertungsmatrix
Bewertungsmatrix ist das Schema, mit dem der Auftraggeber Zuschlagskriterien, Gewichtung und Punktvergabe für die Angebotswertung festlegt. § 127 Abs. 5 GWB verlangt, Zuschlagskriterien und Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben; § 58 Abs. 3 VgV erlaubt eine Gewichtung als Spanne mit angemessener Bandbreite und, wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine absteigende Rangfolge. Die Matrix muss so gebaut sein, dass ein wirksamer Wettbewerb möglich bleibt, die Vergabe nicht willkürlich erfolgt und die Erfüllung der Kriterien wirksam überprüft werden kann (§ 127 Abs. 4 GWB). Für IT-Leistungen hat die Zentralstelle IT-Beschaffung des Beschaffungsamts des BMI mit der UfAB 2018 (veröffentlicht am 26. April 2018) einen Praxisleitfaden herausgegeben, der Planung, Design und Durchführung einer Beschaffung strukturiert.
Rechtsgrundlage: § 127 GWB, § 58 VgV, UfAB 2018 · Vertiefung: Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix nach UfAB
Bieterfragen
Bieterfragen sind Auskunftsersuchen der Unternehmen zu den Vergabeunterlagen während der Angebotsfrist. Der Auftraggeber muss das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB auch bei der Bereitstellung zusätzlicher Informationen beachten. Stellt er rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bereit, in den in § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV genannten Dringlichkeitsfällen vier Tage, oder ändert er die Vergabeunterlagen wesentlich, muss er die Angebotsfrist angemessen verlängern. Die Verlängerung entfällt, wenn die Information für das Angebot unerheblich ist oder nicht rechtzeitig angefordert wurde (§ 20 Abs. 3 VgV). Im Anwendungsbereich der UVgO gilt die Pflicht zur angemessenen Verlängerung nach § 13 Abs. 4 ohne eine feste Zahl von Tagen.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 3 VgV, § 97 GWB, § 13 UVgO · Vertiefung: Bieterfragen, Aufklärung, Nachforderung und Rüge, Fristen für Bieterfragen
Bietergemeinschaft
Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben. Sie ist wie ein Einzelbieter zu behandeln; der Auftraggeber darf keine bestimmte Rechtsform verlangen, wohl aber sachlich begründete Bedingungen zur Erfüllung der Eignungskriterien festlegen (§ 43 Abs. 2 VgV). Nach Zuschlag kann er eine bestimmte Rechtsform vorschreiben, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 VgV). Im Angebot sind alle Mitglieder und ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen; fehlende Angaben sind vor dem Zuschlag beizubringen (§ 53 Abs. 9 VgV). Die Regeln zur Eignungsleihe gelten entsprechend (§ 47 Abs. 4 VgV).
Rechtsgrundlage: § 43 VgV, § 47 VgV, § 53 VgV
Bindefrist
Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden bleibt und der Auftraggeber das Angebot durch Zuschlag annehmen kann. Die UVgO nennt sie ausdrücklich als vom Auftraggeber festzulegende angemessene Frist für die Geltung der Angebote (§ 13 Abs. 1 UVgO). Zivilrechtlich ist der Antragende nach § 145 BGB grundsätzlich an seinen Antrag gebunden; hat er eine Annahmefrist bestimmt, kann der Antrag nach § 148 BGB nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.
Rechtsgrundlage: § 13 UVgO, § 145 BGB, § 148 BGB · Vertiefung: Fristen, Zuschlagserteilung und Auftragserteilung, Bindefrist
C
CPV-Code
CPV-Code (Common Procurement Vocabulary, Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) ist das einheitliche Klassifikationssystem der EU, mit dem Auftraggeber den Gegenstand eines Auftrags in Bekanntmachungen standardisiert beschreiben. Die geltenden Codes und Tabellen sind in der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 festgelegt; verwendet werden sie in den Bekanntmachungsformularen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, auf die § 37 Abs. 2 VgV verweist. Unternehmen können Bekanntmachungen auf TED anhand der CPV-Codes suchen.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 213/2008, § 37 VgV
D
Datenservice Öffentlicher Einkauf
Datenservice Öffentlicher Einkauf ist der zentrale Übermittlungsweg für EU-Bekanntmachungen, den das Beschaffungsamt des BMI bereitstellt: Öffentliche Auftraggeber übermitteln Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen elektronisch über ihn an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (§ 10a Abs. 5 Satz 1 VgV). Die übermittelten Bekanntmachungen werden zusätzlich über den Bekanntmachungsservice des Datenservice veröffentlicht und frei zugänglich bereitgestellt; das Beschaffungsamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der dort verarbeiteten personenbezogenen Daten (§ 10a Abs. 5 Satz 2 und 3 VgV). Auch eine Vorinformation kann über ihn an das Amt für Veröffentlichungen versandt werden (§ 38 Abs. 2 VgV). Für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt § 10a VgV nicht (Abs. 6); im Anwendungsbereich der UVgO muss die Bekanntmachung stattdessen über die Suchfunktion von bund.de ermittelbar sein (§ 28 Abs. 1 UVgO).
Rechtsgrundlage: § 10a VgV, § 38 VgV, § 28 UVgO · Vertiefung: Bekanntmachung und eForms
Direktauftrag
Direktauftrag ist die Beschaffung ohne Vergabeverfahren bis zu einer Wertgrenze. Die UVgO 2017 nennt in § 14 einen Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer, verlangt die Beachtung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und sieht einen Wechsel zwischen den beauftragten Unternehmen vor. Für den Bund bestimmt § 55 Abs. 2 BHO seit dem 1. Juli 2026: Leistungen bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können als Direktauftrag beschafft werden, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Auch dort soll der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Welche Regel gilt, hängt von den anwendbaren haushalts- und landesrechtlichen Vorschriften ab.
Rechtsgrundlage: § 14 UVgO, § 55 BHO · Vertiefung: Direktauftrag und Wertgrenzen
Dokumentation und Vergabevermerk
Dokumentation und Vergabevermerk halten das Verfahren nachvollziehbar fest. Der Auftraggeber dokumentiert von Beginn an fortlaufend in Textform, einschließlich der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen (§ 8 Abs. 1 VgV). Der Vergabevermerk enthält mindestens Auftraggeber, Gegenstand und Wert des Auftrags, die berücksichtigten und nicht berücksichtigten Bewerber und Bieter mit Gründen, die Begründung für die Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote, den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl, Besonderheiten des Verhandlungsverfahrens, die Gründe einer Aufhebung sowie Angaben zu Interessenkonflikten, Losvergabe und Gewichtung der Kriterien (§ 8 Abs. 2 VgV). Die in § 8 Abs. 4 VgV genannten Unterlagen sind bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung, mindestens aber drei Jahre ab Zuschlag, aufzubewahren. § 6 UVgO verlangt eine fortlaufende Dokumentation und eine Aufbewahrung der Dokumentation, Angebote, Teilnahmeanträge und Anlagen für mindestens drei Jahre ab Zuschlag; weitergehende Aufbewahrungsvorschriften bleiben unberührt.
Rechtsgrundlage: § 8 VgV, § 6 UVgO · Vertiefung: Vorbereitung, Vergabevermerk
Dynamisches Beschaffungssystem
Dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, deren allgemein verfügbare Merkmale den Anforderungen genügen (§ 120 Abs. 1 GWB), etwa Standard-Hardware oder Lizenzen. Der Auftraggeber befolgt die Vorschriften für das nicht offene Verfahren; das System steht während seiner gesamten Laufzeit allen Unternehmen offen, die die Eignungskriterien erfüllen, die Zahl der Zugelassenen darf nicht begrenzt werden und der Zugang ist kostenlos (§ 22 VgV). Für Einzelaufträge aus dem System entfällt die Informations- und Wartepflicht (§ 134 Abs. 3 GWB); sie werden quartalsweise gesammelt bekannt gemacht (§ 39 Abs. 4 VgV).
Rechtsgrundlage: § 120 GWB, § 22 VgV, § 134 GWB · Vertiefung: Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft (mit Abschnitt zum dynamischen Beschaffungssystem)
E
E-Vergabe
E-Vergabe bezeichnet die elektronische Abwicklung des Verfahrens. Auftraggeber und Unternehmen verwenden für Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten grundsätzlich elektronische Mittel (§ 97 Abs. 5 GWB, § 9 Abs. 1 VgV); für den Zugang zu Auftragsbekanntmachung und Vergabeunterlagen darf keine Registrierung verlangt werden (§ 9 Abs. 3 VgV). Die Vergabeunterlagen sind unter einer elektronischen Adresse unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar zu halten (§ 41 Abs. 1 VgV), und die Plattform muss Tag und Uhrzeit des Eingangs bestimmen, vorfristigen Zugriff verhindern und Verstöße nachweisbar machen (§ 10 VgV). Im Anwendungsbereich der UVgO gelten §§ 10 bis 12 VgV entsprechend (§ 7 Abs. 4 UVgO); seit dem 1. Januar 2020 gibt der Auftraggeber dort die elektronische Übermittlung in Textform vor (§ 38 Abs. 3 UVgO). Nach § 38 Abs. 4 UVgO muss er elektronische Teilnahmeanträge oder Angebote jedoch nicht vorgeben, wenn der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet oder eine beschränkte Ausschreibung beziehungsweise Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird.
Rechtsgrundlage: § 97 GWB, § 9 VgV, § 10 VgV, § 41 VgV, §§ 7, 38 UVgO · Vertiefung: E-Vergabe
eForms
eForms sind die elektronischen Standardformulare für EU-Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780. Sie haben die Formulare der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 abgelöst, die Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 mit Wirkung vom 14. November 2022 aufgehoben hat; bis zum 24. Oktober 2023 durften nach Artikel 3a beide Formularsätze verwendet werden. Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen sind elektronisch nach dieser Verordnung zu erstellen (§ 10a Abs. 1 VgV). Öffentliche Auftraggeber verwenden dafür den Datenaustauschstandard eForms in der jeweils geltenden Fassung, den das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festlegt und im Bundesanzeiger bekannt macht (§ 10a Abs. 2 VgV). Der Standard darf einzelne in der EU-Verordnung als fakultativ gekennzeichnete Angaben für verpflichtend erklären; Datenfelder zu strategischen Aspekten der Beschaffung, etwa zur Zulassung von Nebenangeboten, zu wesentlichen Aspekten der Zuschlagskriterien und zu mittelständischen Interessen, sind für öffentliche Auftraggeber stets verpflichtend (§ 10a Abs. 3 und 4 VgV). Die Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union läuft über den Datenservice Öffentlicher Einkauf, der die Bekanntmachungen zusätzlich über seinen Bekanntmachungsservice frei zugänglich veröffentlicht (§ 10a Abs. 5 VgV). § 10a VgV wurde durch die Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222) eingefügt und gilt nicht für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (§ 10a Abs. 6 VgV).
Rechtsgrundlage: § 10a VgV, Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, BGBl. 2023 I Nr. 222 · Vertiefung: Bekanntmachung und eForms, E-Vergabe
Eigenerklärung
Eigenerklärung ist die Erklärung des Unternehmens über seine Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Der Nachweis soll durch Eigenerklärungen erfolgen, umfangreichere Unterlagen sollen nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden, und Präqualifizierungssysteme können den Nachweis ganz oder teilweise ersetzen (§ 122 Abs. 3 GWB in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung). Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach dem Standardformular der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 ist als vorläufiger Beleg zu akzeptieren (§ 48 Abs. 3, § 50 Abs. 1 VgV); vor dem Zuschlag fordert der Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die Nachweise beizubringen (§ 50 Abs. 2 VgV), sofern er sie nicht über eine kostenlose Datenbank abrufen kann oder bereits besitzt (§ 50 Abs. 3 VgV). Welche Unterlagen verlangt werden, steht in der Auftragsbekanntmachung (§ 48 Abs. 1 VgV); im Anwendungsbereich der UVgO fordert der Auftraggeber grundsätzlich Eigenerklärungen an (§ 35 Abs. 2 UVgO).
Rechtsgrundlage: § 122 GWB, § 48 VgV, § 50 VgV, § 35 UVgO · Vertiefung: Eignungskriterien
Eignung
Eignung bedeutet Fachkunde und Leistungsfähigkeit; öffentliche Aufträge werden nur an geeignete Unternehmen vergeben, die nicht ausgeschlossen sind (§ 122 Abs. 1 GWB). Eignungskriterien dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen und müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu ihm und dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 2, 4 GWB). Ein geforderter Mindestjahresumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur bei speziellen Risiken des Auftragsgegenstands überschreiten (§ 45 Abs. 2 VgV); Referenzen betreffen grundsätzlich die in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, ältere Referenzen können zur Sicherung ausreichenden Wettbewerbs berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 VgV). Die Eignung des Unternehmens ist von der Zuschlagswertung zu trennen. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des für die Ausführung vorgesehenen Personals dürfen als Zuschlagskriterium dienen, wenn dessen Qualität das Niveau der Auftragsausführung erheblich beeinflussen kann (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV).
Rechtsgrundlage: § 122 GWB, § 45 VgV, § 46 VgV, § 31 UVgO · Vertiefung: Eignungskriterien
Eignungsleihe
Eignungsleihe erlaubt einem Bewerber oder Bieter, für die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen zu nutzen, wenn er nachweist, dass ihm diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Bei Ausbildungsnachweisen und beruflicher Erfahrung geht das nur, wenn das andere Unternehmen die Leistung erbringt, für die die Kapazität benötigt wird. Der Auftraggeber prüft das andere Unternehmen auf Eignung und Ausschlussgründe. Er muss dessen Ersetzung verlangen, wenn es das betreffende Eignungskriterium nicht erfüllt oder ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt; bei fakultativen Ausschlussgründen kann er die Ersetzung verlangen (§ 47 Abs. 2 VgV). Bei finanzieller Leistungsfähigkeit kann er eine gemeinsame Haftung fordern (§ 47 Abs. 3 VgV). Bei Dienstleistungsaufträgen darf er bestimmte kritische Aufgaben, bei Lieferaufträgen kritische Verlege- oder Installationsarbeiten dem Bieter selbst oder einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorbehalten (§ 47 Abs. 5 VgV).
Rechtsgrundlage: § 47 VgV · Vertiefung: Eignungskriterien
EU-weite Ausschreibung
EU-weite Ausschreibung (auch europaweite Ausschreibung) bezeichnet eine Vergabe im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB. Dafür muss der geschätzte Auftragswert den einschlägigen EU-Schwellenwert erreichen; außerdem müssen der Auftraggeber und der Auftragsgegenstand in den Anwendungsbereich fallen (§ 106 Abs. 1 GWB). Die Auftragsbekanntmachung geht an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und erscheint im Supplement zum Amtsblatt (TED); national darf sie erst danach oder 48 Stunden nach der Eingangsbestätigung veröffentlicht werden (§ 40 Abs. 2, 3 VgV). Für Liefer- und Dienstleistungen sonstiger öffentlicher Auftraggeber liegt die Schwelle seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Den Wert von 140.000 Euro wenden nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien an. Die Bezeichnung legt die Verfahrensart nicht fest.
Rechtsgrundlage: § 106 GWB, § 40 VgV, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 · Vertiefung: Schwellenwerte, Offenes Verfahren
EVB-IT
EVB-IT sind Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen. Sie bestehen aus Vertragsmustern und den jeweils zugehörigen Bedingungen. Der IT-Planungsrat hat seinen Mitgliedern unter anderem die Anwendung der EVB-IT Kauf und Instandhaltung empfohlen (Beschluss 2016/12). Weitere Beschlüsse betreffen die EVB-IT Cloud mit Vertragsmuster, AGB, fachlichem Kriterienkatalog und einer Anlage zur partiellen Einbeziehung von Anbieter-AGB (Beschluss 2022/01), die EVB-IT Rahmenvereinbarung und die Bereitstellung bestehender Muster in der Anwendung EVB-IT digital (Beschluss 2024/32) sowie angepasste Muster für die Beschaffung von Open-Source-Software (Beschluss B-2025/48-IT). Verwendet der Auftraggeber EVB-IT, gehören sie als Vertragsbedingungen zu den Vertragsunterlagen nach § 29 Abs. 1 VgV.
Rechtsgrundlage: § 29 VgV, IT-Planungsrat: Beschluss 2016/12, Beschluss 2022/01, Beschluss 2024/32, Beschluss B-2025/48-IT · Vertiefung: EVB-IT Verträge im Überblick, EVB-IT Kauf und Überlassung, EVB-IT Cloud, EVB-IT System und Systemlieferung, EVB-IT Pflege S und Instandhaltung, EVB-IT Dienstleistung
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung ist die freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, mit der ein öffentlicher Auftraggeber seine Absicht bekundet, einen Vertrag ohne vorherige Auftragsbekanntmachung abzuschließen, etwa nach einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Die Rechtsfolge des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn der Auftraggeber die Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung für zulässig hält, diese Bekanntmachung veröffentlicht hat und den Vertrag nicht vor Ablauf von mindestens zehn Kalendertagen ab dem Tag nach der Veröffentlichung schließt (§ 135 Abs. 3 Satz 1 GWB). Die Bekanntmachung enthält Name und Kontaktdaten des Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung für eine Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung sowie Name und Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll (§ 135 Abs. 3 Satz 2 GWB); die Form richtet sich nach § 37 Abs. 5 VgV und den Standardformularen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
Rechtsgrundlage: § 135 GWB, § 37 VgV · Vertiefung: Bekanntmachung und eForms
F
Fristenberechnung
Fristenberechnung folgt in der VgV einem festen Muster: Die Frist wird ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung zur Angebotsabgabe gerechnet (§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 5 VgV); der Absendetag selbst zählt nicht mit. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können; gibt er in der Bekanntmachung ein späteres Veröffentlichungsdatum an, läuft die Frist ab diesem Datum (§ 40 Abs. 1 VgV). Auch die Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB beginnt am Tag nach der Absendung der Information. Übermittelt der Auftraggeber die Vergabeunterlagen aus den technischen Gründen des § 41 Abs. 2 VgV auf einem anderen Weg, verlängert sich die Angebotsfrist um fünf Tage, außer bei hinreichend begründeter Dringlichkeit. Bei Vertraulichkeitsmaßnahmen nach § 41 Abs. 3 VgV gilt die Verlängerung ebenfalls; sie entfällt, wenn die Maßnahme nur aus einer Verschwiegenheitserklärung besteht oder ein dort genannter Dringlichkeitsfall vorliegt.
Rechtsgrundlage: § 15 VgV, § 40 VgV, § 41 VgV, § 134 GWB · Vertiefung: Angebotsfrist und Mindestfristen, Fristen, Terminplanung mit dem Fristenrechner
G
Gütezeichen
Gütezeichen ist ein Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht. Der öffentliche Auftraggeber darf seine Vorlage nur verlangen, wenn das Gütezeichen allen fünf Bedingungen des § 34 Abs. 2 VgV genügt: Alle Anforderungen sind für die Bestimmung der Merkmale geeignet und stehen nach § 31 Abs. 3 VgV mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung (Nr. 1); sie beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien (Nr. 2); das Zeichen wurde in einem offenen und transparenten Verfahren entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können (Nr. 3); alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zu ihm (Nr. 4); und die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Zeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte (Nr. 5). Muss die Leistung nicht allen Anforderungen entsprechen, gibt der Auftraggeber die betreffenden Anforderungen an (Abs. 3). Er muss andere Gütezeichen mit gleichwertigen Anforderungen akzeptieren (Abs. 4). Konnte ein Unternehmen das angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich nicht innerhalb einer einschlägigen Frist erlangen, muss er andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass seine Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt (Abs. 5).
Rechtsgrundlage: § 34 VgV, § 33 VgV · Vertiefung: Nachhaltigkeit, Datenschutz und IT-Sicherheit, Drucker und Arbeitsplatz-Hardware
GWB
GWB ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; sein vierter Teil (§§ 97 ff.) enthält das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte. Dort stehen die Grundsätze Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1, 2), der Losgrundsatz (§ 97a, seit dem 1. Juli 2026 als eigene Vorschrift anstelle des bisherigen § 97 Abs. 4), die Definition der Auftraggeber (§§ 99, 100), der Auftragsbegriff (§ 103), die Schwellenwerte (§ 106), die Verfahrensarten (§ 119), Leistungsbeschreibung, Eignung und Zuschlag (§§ 121 bis 127) sowie die Wartefrist (§ 134). Unternehmen haben nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Die Einzelheiten regeln auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 113 GWB die VgV, die SektVO, die VSVgV und die KonzVgV.
Rechtsgrundlage: GWB, Teil 4 · Vertiefung: Rechtsrahmen
H
Höchstmenge und Höchstwert
Höchstmenge und Höchstwert sind die verbindlichen Obergrenzen einer Rahmenvereinbarung. § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV verlangt, das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, ohne es abschließend festzulegen; für die Schwellenwertprüfung zählt der geschätzte Gesamtwert aller während der Laufzeit geplanten Einzelaufträge (§ 3 Abs. 4 VgV). Der EuGH hat im Urteil vom 17. Juni 2021 (C-23/20, Simonsen & Weel) entschieden, dass die Auftragsbekanntmachung oder die von Beginn an frei zugängliche Beschreibung neben Schätzmenge oder Schätzwert auch Höchstmenge oder Höchstwert nennen muss und die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, sobald diese Grenze erreicht ist. Für die Praxis folgt daraus, Schätzwert und Höchstwert getrennt anzugeben und die Abrufe intern gegen die Obergrenze fortzuschreiben.
Rechtsgrundlage: § 21 VgV, § 3 VgV, EuGH C-23/20 · Vertiefung: Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag IT
I
Informationsschreiben
Informationsschreiben ist die Mitteilung nach § 134 Abs. 1 GWB, mit der der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informiert. Dasselbe gilt für Bewerber, denen die Ablehnung ihrer Bewerbung noch nicht mitgeteilt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergeht (§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB). Die Wartefrist beginnt am Tag nach der Absendung (§ 134 Abs. 2 Satz 3 GWB); Absendetag und Versandweg gehören deshalb in die Dokumentation nach § 8 Abs. 1 VgV. Die UVgO ordnet keine Wartefrist an; § 46 UVgO regelt die Unterrichtung über den Zuschlag.
Rechtsgrundlage: § 134 GWB, § 8 VgV, § 46 UVgO · Vertiefung: Zuschlagserteilung und Auftragserteilung
Inhouse-Vergabe
Inhouse-Vergabe ist die Beauftragung einer vom Auftraggeber kontrollierten juristischen Person, auf die Teil 4 des GWB unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Der Auftraggeber muss über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausüben. Mehr als 80 Prozent ihrer Tätigkeiten müssen der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie der kontrollierende Auftraggeber oder andere von ihm kontrollierte juristische Personen betraut haben. Eine direkte private Kapitalbeteiligung darf grundsätzlich nicht bestehen; § 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB nennt eine eng begrenzte Ausnahme für gesetzlich vorgeschriebene, nicht beherrschende und nicht sperrende Formen der Beteiligung. § 108 Abs. 4 GWB regelt die gemeinsame Kontrolle durch mehrere Auftraggeber. Für eine Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern verlangt § 108 Abs. 6 GWB unter anderem gemeinsame öffentliche Ziele, ausschließlich vom öffentlichen Interesse bestimmte Erwägungen und weniger als 20 Prozent der von der Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten am Markt.
Rechtsgrundlage: § 108 GWB · Vertiefung: Rechtsrahmen
Innovationspartnerschaft
Innovationspartnerschaft ist die Verfahrensart für Leistungen, die noch nicht auf dem Markt verfügbar sind, etwa eine Fachanwendung, die erst entwickelt werden muss (§ 119 Abs. 7 GWB, § 19 Abs. 1 VgV). Nach einem Teilnahmewettbewerb mit mindestens 30 Tagen Teilnahmefrist verhandelt der Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen über deren Forschungs- und Innovationsprojekte, wobei Mindestanforderungen nicht verhandelbar sind und alle Bieter gleich zu behandeln sind (§ 19 Abs. 2 bis 6 VgV). Die Partnerschaft gliedert sich in eine Forschungs- und Entwicklungsphase und die anschließende Leistungsphase mit Zwischenzielen. Hat der Auftraggeber dies vorab vorgesehen, kann er die Partnerschaft am Ende eines Entwicklungsabschnitts beenden oder die Zahl der Partner verringern; zum anschließenden Erwerb ist er nur verpflichtet, wenn das festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden (§ 19 Abs. 8 bis 10 VgV). Ein Zuschlag allein nach dem niedrigsten Preis oder den niedrigsten Kosten ist ausgeschlossen (§ 19 Abs. 7 VgV).
Rechtsgrundlage: § 119 GWB, § 19 VgV · Vertiefung: Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft
Interessensbestätigung
Interessensbestätigung ist die Erklärung eines Unternehmens, an einem Verfahren weiter teilnehmen zu wollen, nachdem es auf eine Vorinformation hin sein Interesse bekundet hat. Sie gehört zum Verfahrensweg des § 38 Abs. 4 VgV: Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine oberste Bundesbehörde ist, kann im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf die Auftragsbekanntmachung verzichten, wenn die Vorinformation die Leistung benennt, auf diesen Verzicht hinweist, zur Interessensbekundung auffordert, die geforderten Angaben enthält und wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird. Der Auftraggeber fordert dann alle Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Bestätigung auf; mit dieser Aufforderung beginnt der Teilnahmewettbewerb, und die Frist für den Eingang der Interessensbestätigungen beträgt 30 Tage ab dem Tag nach der Absendung (§ 38 Abs. 5 VgV). Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen sind wie Teilnahmeanträge und Angebote in Textform mit elektronischen Mitteln zu übermitteln (§ 53 Abs. 1 VgV). Die Aufforderung zur Interessensbestätigung steht in mehreren Vorschriften neben der Auftragsbekanntmachung, etwa für die Angabe der Eignungsnachweise (§ 48 Abs. 1 VgV), die Zulassung von Nebenangeboten (§ 35 Abs. 1 VgV) und den Vorbehalt, ohne Verhandlung zu vergeben (§ 17 Abs. 11 VgV).
Rechtsgrundlage: § 38 VgV, § 53 VgV, § 17 VgV, § 48 VgV · Vertiefung: Verhandlungsverfahren, Eignungskriterien
K
Konzession
Konzession ist ein entgeltlicher Vertrag, bei dem die Gegenleistung für Bau- oder Dienstleistungen im Recht zur Nutzung oder Verwertung besteht, gegebenenfalls zuzüglich einer Zahlung, und das Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer übergeht (§ 105 Abs. 1 GWB). Das Betriebsrisiko liegt vor, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionen und Betriebskosten wieder erwirtschaftet werden, und der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist (§ 105 Abs. 2 GWB). Für Konzessionen gilt die KonzVgV, nicht die VgV oder die SektVO (§ 1 Abs. 3 SektVO); der Schwellenwert beträgt seit dem 1. Januar 2026 5.404.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Rechtsgrundlage: § 105 GWB, § 1 SektVO, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 · Vertiefung: Rechtsrahmen
L
Lebenszykluskosten
Lebenszykluskosten sind die Kosten einer Leistung über ihre gesamte Nutzungsdauer; der Auftraggeber darf das Zuschlagskriterium Kosten damit ermitteln (§ 59 Abs. 1 VgV). Einbezogen werden können Anschaffungskosten, Nutzungskosten wie Energie- und Ressourcenverbrauch, Wartungskosten, Kosten am Ende der Nutzung wie Entsorgung und Recycling sowie monetarisierbare Kosten externer Umwelteffekte (§ 59 Abs. 2 VgV). Berechnungsmethode und die von den Bietern zu liefernden Daten sind in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen anzugeben. Bezieht die Methode externe Umwelteffekte ein, muss sie auf objektiv nachprüfbaren, nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, allen Beteiligten zugänglich sein und die Daten mit angemessenem Aufwand beschaffbar machen (§ 59 Abs. 3 VgV). Für Rechenzentrums- und Cloud-Leistungen lassen sich so Strom, Lizenzen und Support über die Laufzeit in die Wertung einbeziehen.
Rechtsgrundlage: § 59 VgV · Vertiefung: Rechenzentrum, Server und Storage, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung beschreibt den Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich, damit alle Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen und die Angebote vergleichbar sind (§ 121 Abs. 1 GWB in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung; zuvor verlangte die Vorschrift eine „eindeutige und erschöpfende“ Beschreibung). Sie darf Leistungs- oder Funktionsanforderungen enthalten, auf technische Normen und Spezifikationen Bezug nehmen, dann jeweils mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, oder beides kombinieren (§ 31 Abs. 2 VgV); bei Leistungen für natürliche Personen sind die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen (§ 121 Abs. 2 GWB, § 31 Abs. 5 VgV). Sie ist den Vergabeunterlagen beizufügen (§ 121 Abs. 3 GWB); im Anwendungsbereich der UVgO verlangt § 23 eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung.
Rechtsgrundlage: § 121 GWB, § 31 VgV, § 23 UVgO · Vertiefung: Leistungsbeschreibung
Liefer- und Dienstleistungsauftrag
Liefer- und Dienstleistungsauftrag sind die beiden Auftragsarten, unter die IT-Leistungen regelmäßig fallen; ein eigenes IT-Vergaberecht gibt es nicht. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen (§ 103 Abs. 1 GWB). Lieferaufträge betreffen die Beschaffung von Waren durch Kauf, Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht, auch mit Nebenleistungen (§ 103 Abs. 2 GWB), etwa Hardware samt Lieferung und Aufstellung. Dienstleistungsaufträge sind Verträge über Leistungen, die keine Liefer- oder Bauaufträge sind (§ 103 Abs. 4 GWB), etwa Entwicklung, Betrieb oder Support. Bei einem Auftrag mit verschiedenen Leistungen richtet sich das anwendbare Vergaberecht grundsätzlich nach dem Hauptgegenstand (§ 110 Abs. 1 GWB).
Rechtsgrundlage: § 103 GWB, § 110 GWB · Vertiefung: Leistungsbereiche
Losaufteilung
Losaufteilung ist der Grundsatz, Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben (§ 97a Abs. 1 GWB); mehrere Lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97a Abs. 2 GWB). § 97a GWB gilt seit dem 1. Juli 2026 und ersetzt den bisherigen § 97 Abs. 4 GWB. Die Gründe für die Zusammenfassung mehrerer Teil- oder Fachlose gehören in den Vergabevermerk (§ 8 Abs. 2 VgV). Der Auftraggeber legt in der Bekanntmachung fest, ob Angebote für ein, mehrere oder alle Lose zulässig sind, und kann die Zahl der Lose je Bieter begrenzen (§ 30 VgV). Für den Auftragswert zählt bei losweise vergebenen Dienstleistungen der Gesamtwert aller Lose (§ 3 Abs. 7 VgV); einzelne Lose mit einem Nettowert unter 80.000 Euro dürfen bei Liefer- und Dienstleistungen abweichend vergeben werden, solange ihr Wert zusammen 20 Prozent des Gesamtwerts nicht überschreitet (§ 3 Abs. 9 VgV).
Rechtsgrundlage: § 97a GWB, § 30 VgV, § 3 VgV · Vertiefung: Vergabeunterlagen, Losbildung bei IT-Vergaben
M
Managed Cloud Services
Managed Cloud Services sind nach Ziffer 2.3 der EVB-IT Cloud-AGB (Version V1.0.2 vom 1. März 2026) Leistungen, die der Auftragnehmer im vereinbarten Umfang anstelle des Auftraggebers übernimmt, etwa dessen Mitwirkungsleistungen beim Betrieb der Cloudlösung. Sie ergänzen die Servicemodelle IaaS, PaaS und SaaS; bei IaaS etwa bleibt der Auftraggeber nach Ziffer 2.2.2 der Cloud-AGB für die darauf betriebenen Betriebssysteme, Software, Anwendungen und Inhalte selbst verantwortlich. Die Vergabestelle legt in Leistungsbeschreibung und Kriterienkatalog fest, welche Betriebs-, Sicherheits- und Mitwirkungsaufgaben beim Auftragnehmer liegen; die ausgefüllten Vertragsunterlagen gehören zu den Vergabeunterlagen nach § 29 Abs. 1 VgV.
Rechtsgrundlage: § 29 VgV, EVB-IT Cloud-AGB V1.0.2 · Vertiefung: EVB-IT Cloud, Cloud-Leistungen ausschreiben
Markterkundung
Markterkundung ist die Erkundung des Marktes vor Einleitung des Verfahrens, um die Vergabe vorzubereiten und Unternehmen über Pläne und Anforderungen zu unterrichten (§ 28 Abs. 1 VgV, § 20 UVgO). Sie ist ausdrücklich erlaubt; ein Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung oder zur Kosten- und Preisermittlung ist dagegen unzulässig (§ 28 Abs. 2 VgV). Hat ein Unternehmen an der Vorbereitung mitgewirkt, trifft der Auftraggeber angemessene Maßnahmen gegen eine Wettbewerbsverzerrung und unterrichtet die übrigen Teilnehmer insbesondere über die dabei ausgetauschten oder daraus resultierenden einschlägigen Informationen (§ 7 Abs. 1 und 2 VgV).
Rechtsgrundlage: § 28 VgV, § 7 VgV, § 20 UVgO · Vertiefung: Markterkundung nach § 28 VgV, Selbsttest mit dem Vergabereife-Check
Mindestanforderung
Mindestanforderung ist eine Vorgabe, die jedes Angebot erfüllen muss, um überhaupt gewertet zu werden; sie wird nicht mit Punkten bewertet, sondern ist erfüllt oder nicht erfüllt. Im Verhandlungsverfahren legt der Auftraggeber die Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen fest; über sie und über die Zuschlagskriterien darf nicht verhandelt werden, über den übrigen Angebotsinhalt schon (§ 17 Abs. 10 VgV). Vor dem Zuschlag vergewissert er sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen (§ 17 Abs. 14 VgV). Lässt er Nebenangebote zu oder schreibt sie vor, legt er dafür Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen fest und berücksichtigt nur Nebenangebote, die sie erfüllen (§ 35 Abs. 2 und 3 VgV). In der Verhandlungsvergabe nach UVgO gilt dieselbe Grenze für die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen (§ 12 Abs. 4 UVgO); für zugelassene Nebenangebote enthält § 42 Abs. 2 UVgO die entsprechende Regel. Auch Eignungskriterien können als Mindestbedingung ausgestaltet sein, etwa ein Mindestjahresumsatz nach § 45 Abs. 1 und 2 VgV. Für die Wertung folgt daraus eine klare Trennung: Was als Mindestanforderung festgelegt ist, kann nicht zugleich als Mehrwert in die Zuschlagswertung eingehen; wertbare Qualitätsunterschiede gehören in die Zuschlagskriterien nach § 127 GWB und § 58 VgV.
Rechtsgrundlage: § 17 VgV, § 35 VgV, § 45 VgV, §§ 12, 42 UVgO · Vertiefung: Leistungsbeschreibung, Verhandlungsverfahren
Miniwettbewerb
Miniwettbewerb ist das erneute Vergabeverfahren zwischen den Unternehmen, die Partei einer Rahmenvereinbarung sind (§ 21 Abs. 4 Nr. 3 VgV); die Verordnung selbst verwendet den Begriff nicht. Er kommt in Betracht, wenn die Rahmenvereinbarung nicht alle Bedingungen für die Leistung festlegt, oder als Mischform nach § 21 Abs. 4 Nr. 2 VgV, wenn Auftragsbekanntmachung oder Vergabeunterlagen die Wahl zwischen Direktabruf und erneutem Verfahren nach objektiven Kriterien vorsehen. Nach § 21 Abs. 5 VgV konsultiert der Auftraggeber die zur Ausführung fähigen Vertragspartner in Textform, setzt eine ausreichende Angebotsfrist, öffnet die Angebote erst nach Fristablauf und vergibt den Einzelauftrag nach den bereits für die Rahmenvereinbarung bekannt gemachten Zuschlagskriterien an das wirtschaftlichste Angebot. Soweit § 134 GWB gilt, entfällt für solche Einzelaufträge seit dem 1. Juli 2026 die Informations- und Wartepflicht (§ 134 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
Rechtsgrundlage: § 21 VgV, § 134 GWB · Vertiefung: Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag IT
N
Nachforderung
Nachforderung erlaubt dem Auftraggeber, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachträglich übermitteln, ergänzen, erläutern oder korrigieren zu lassen, unter Beachtung von Transparenz und Gleichbehandlung; er kann auch festlegen, dass er nicht nachfordert (§ 56 Abs. 2 VgV). Ausgeschlossen ist die Nachforderung leistungsbezogener Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach den Zuschlagskriterien betreffen, mit Ausnahme unwesentlicher Preispositionen, die Gesamtpreis, Wertungsreihenfolge und Wettbewerb nicht beeinflussen (§ 56 Abs. 3 VgV). Ein fehlendes Konzept darf daher nicht nachgefordert werden, wenn es die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betrifft. Die Frist wird nach dem Kalender bestimmt (§ 56 Abs. 4 VgV), Entscheidung und Ergebnis sind zu dokumentieren (§ 56 Abs. 5 VgV). § 41 UVgO enthält für seinen Anwendungsbereich dieselbe Grenze.
Rechtsgrundlage: § 56 VgV, § 41 UVgO · Vertiefung: Bieterfragen, Aufklärung, Nachforderung und Rüge, Vergabeunterlagen
Nebenangebot
Nebenangebot ist ein Angebot, das von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, etwa mit einer anderen technischen Lösung. Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt, und legt bei Zulassung oder Vorgabe Mindestanforderungen fest (§ 35 Abs. 1 und 2 VgV); die Zuschlagskriterien müssen auf Haupt- und Nebenangebote anwendbar sein (§ 127 Abs. 4 GWB, § 35 Abs. 2 VgV). Nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden gewertet (§ 35 Abs. 3 VgV); nicht zugelassene Nebenangebote sind auszuschließen (§ 57 Abs. 1 VgV). Im Anwendungsbereich der UVgO gelten Nebenangebote als nicht zugelassen, wenn sie nicht in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassen werden (§ 25 UVgO).
Rechtsgrundlage: § 35 VgV, § 57 VgV, § 127 GWB, § 25 UVgO · Vertiefung: Vergabeunterlagen
Nicht offenes Verfahren
Nicht offenes Verfahren ist das zweistufige Verfahren oberhalb der Schwellenwerte: Nach öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme wählt der Auftraggeber nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien eine beschränkte Zahl von Unternehmen aus, die er zur Angebotsabgabe auffordert (§ 119 Abs. 4 GWB). Es steht dem Auftraggeber wie das offene Verfahren frei zur Wahl (§ 119 Abs. 2 GWB, § 14 Abs. 2 VgV). Die Teilnahmefrist beträgt mindestens 30 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung, die Angebotsfrist grundsätzlich mindestens 30 Tage ab Absendung der Aufforderung. Akzeptiert der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote, kann er diese 30-tägige Regelfrist um fünf Tage verkürzen (§ 16 Abs. 2, 5 und 8 VgV). Die Mindestzahl der aufzufordernden Bewerber darf nicht unter fünf liegen (§ 51 Abs. 2 VgV).
Rechtsgrundlage: § 119 GWB, § 16 VgV, § 51 VgV · Vertiefung: Verfahrensarten
Nichtabhilfemitteilung
Nichtabhilfemitteilung ist die Mitteilung des Auftraggebers an ein Unternehmen, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB knüpft an ihren Eingang beim Unternehmen einen Zeitraum von 15 Kalendertagen; eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Aus Sicht der Vergabestelle gehören zur Bearbeitung einer Rüge der dokumentierte Eingang, die Prüfung des beanstandeten Punkts anhand von Bekanntmachung, Vergabeunterlagen und Akte sowie die Mitteilung, ob sie abhilft; hilft sie ab und ändert die Vergabeunterlagen wesentlich, verlängert sie die Angebotsfrist nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV angemessen. Den Eingang der Nichtabhilfemitteilung beim Unternehmen dokumentiert sie nach § 8 Abs. 1 VgV.
Rechtsgrundlage: § 160 GWB, § 8 VgV, § 20 VgV · Vertiefung: Bieterfragen, Aufklärung, Nachforderung und Rüge
O
Offenes Verfahren
Offenes Verfahren ist das einstufige Verfahren oberhalb der Schwellenwerte: Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe auf (§ 119 Abs. 3 GWB, § 15 Abs. 1 VgV). Die Angebotsfrist beträgt mindestens 35 Tage; bei hinreichend begründeter Dringlichkeit darf der Auftraggeber stattdessen mindestens 15 Tage festlegen. Akzeptiert er die elektronische Übermittlung, kann er die 35-tägige Regelfrist um fünf Tage verkürzen (§ 15 Abs. 2 bis 4 VgV). Nach einer Vorinformation kann die Frist unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VgV auf 15 Tage verkürzt werden. Verhandlungen sind unzulässig, nur Aufklärung ist erlaubt (§ 15 Abs. 5 VgV). Seit dem 1. Juli 2026 führt der Auftraggeber nach § 42 Abs. 4 VgV die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch; bei erhöhtem Aufwand oder anderen verfahrensbezogenen Gründen kann er davon ohne Begründung abweichen.
Rechtsgrundlage: § 119 GWB, § 15 VgV, § 38 VgV, § 42 VgV · Vertiefung: Offenes Verfahren
Öffentliche Ausschreibung
Öffentliche Ausschreibung ist im Anwendungsbereich der UVgO das Gegenstück zum offenen Verfahren: Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe auf; Verhandlungen sind ausgeschlossen, Aufklärung über Eignung, Ausschlussgründe und Angebot ist zulässig (§ 9 UVgO). Sie steht nach § 8 Abs. 2 UVgO gleichberechtigt neben der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Wahl. Für den Bund verlangt § 55 Abs. 1 BHO seit dem 1. Juli 2026 vor Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung, eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe beziehungsweise freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite des Auftraggebers oder auf Vergabeportalen (§ 28 Abs. 1 UVgO).
Rechtsgrundlage: §§ 8, 9, 28 UVgO, § 55 BHO · Vertiefung: Öffentliche und beschränkte Ausschreibung
Öffentliche Hand
Öffentliche Hand ist kein definierter Begriff des Vergaberechts, sondern ein Sammelbegriff für Bund, Länder, Kommunen und die von ihnen getragenen Einrichtungen. Das Gesetz spricht von öffentlichen Auftraggebern und definiert sie in § 99 GWB: Gebietskörperschaften und ihre Sondervermögen (Nr. 1); juristische Personen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen und eine der Voraussetzungen zur Finanzierung, Aufsicht oder Organbestellung erfüllen (Nr. 2), etwa Hochschulen und Kliniken in öffentlicher Trägerschaft; Verbände dieser Stellen (Nr. 3); sowie private Rechtsträger bestimmter, zu mehr als 50 Prozent öffentlich subventionierter Vorhaben (Nr. 4). Daneben stehen Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB). Für einen Auftraggeber nach § 99 GWB gilt der vierte Teil des GWB, wenn der Auftrag dessen Anwendungsbereich und den maßgeblichen Schwellenwert erreicht; die anzuwendende Verordnung hängt unter anderem vom Auftragsgegenstand ab.
Rechtsgrundlage: § 99 GWB, § 100 GWB · Vertiefung: Rechtsrahmen
P
Produktneutralität
Produktneutralität bezeichnet die Grenze für Verweise auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft, ein besonderes Verfahren, gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung in der Leistungsbeschreibung. Solche Verweise dürfen Unternehmen oder Produkte nicht begünstigen oder ausschließen, es sei denn, der Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Kann der Auftraggeber den Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschreiben, ist ein Verweis ausnahmsweise mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zulässig (§ 31 Abs. 6 VgV). Derselbe Zusatz ist bei Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen nach § 31 Abs. 2 VgV Pflicht. Im Anwendungsbereich der UVgO lässt § 23 Abs. 5 Produktbezeichnungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu, wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist; ausnahmsweise darf der Zusatz entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt.
Rechtsgrundlage: § 31 VgV, § 23 UVgO · Vertiefung: Leistungsbeschreibung, Software und Lizenzen ausschreiben, Produktneutralität in der Leistungsbeschreibung
Projektant
Projektant (vorbefasstes Unternehmen) ist ein Unternehmen, das den Auftraggeber beraten oder auf andere Weise bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens mitgewirkt hat, in der IT etwa durch eine Machbarkeitsstudie oder ein Fachkonzept. Der Auftraggeber trifft angemessene Maßnahmen, damit der Wettbewerb dadurch nicht verzerrt wird, insbesondere unterrichtet er die anderen Teilnehmer über die einschlägigen Informationen aus der Vorbereitung und setzt angemessene Angebotsfristen (§ 7 Abs. 1 und 2 VgV). Ein Ausschluss wegen Vorbefassung setzt voraus, dass die Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). Vor dem Ausschluss erhält das Unternehmen Gelegenheit nachzuweisen, dass seine Beteiligung den Wettbewerb nicht verzerren kann (§ 7 Abs. 3 VgV). Auf Seiten des Auftraggebers dürfen Personen mit Interessenkonflikt am Verfahren nicht mitwirken (§ 6 VgV).
Rechtsgrundlage: § 7 VgV, § 6 VgV, § 124 GWB · Vertiefung: Markterkundung nach § 28 VgV, Vorbereitung
R
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen für Einzelaufträge fest, die während ihrer Laufzeit vergeben werden sollen (§ 103 Abs. 5 GWB). Sie wird in einer regulären Verfahrensart vergeben; das voraussichtliche Auftragsvolumen ist zu ermitteln und bekannt zu geben, muss aber nicht abschließend festgelegt sein (§ 21 VgV). Bei mehreren Partnern werden Einzelaufträge ohne erneuten Wettbewerb, nach einem erneuten Wettbewerb oder gemischt vergeben, je nachdem, ob alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind; wesentliche Änderungen der Bedingungen sind unzulässig (§ 21 VgV). Im Anwendungsbereich der VgV beträgt die Laufzeit höchstens vier Jahre, im Anwendungsbereich der UVgO höchstens sechs Jahre, jeweils mit im Gegenstand begründeten Ausnahmen (§ 21 Abs. 6 VgV, § 15 Abs. 4 UVgO). Der Auftragswert wird anhand des geschätzten Gesamtwerts aller während der gesamten Laufzeit geplanten Einzelaufträge berechnet (§ 3 Abs. 4 VgV). Für Einzelaufträge entfällt die Informations- und Wartepflicht (§ 134 Abs. 3 GWB).
Rechtsgrundlage: § 103 GWB, § 21 VgV, § 15 UVgO · Vertiefung: Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag IT, EVB-IT
Rügeobliegenheit
Rügeobliegenheit bezeichnet die Regel des § 160 Abs. 3 GWB, wann ein Unternehmen einen erkannten oder erkennbaren Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber gerügt haben muss; sie gilt in Verfahren im Anwendungsbereich des Teils 4 GWB. Ein erkannter Verstoß ist innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen (Nr. 1); Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist (Nr. 2); Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist (Nr. 3). Die Fristen des Satzes 1 gelten vorbehaltlich der Ausnahme in § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB. Eine bestimmte Form der Rüge schreibt das Gesetz nicht vor. Die Vergabestelle dokumentiert den Eingang, prüft den beanstandeten Punkt und teilt ihre Entscheidung mit; will sie der Rüge nicht abhelfen, ergeht eine Nichtabhilfemitteilung.
Rechtsgrundlage: § 160 GWB, § 8 VgV · Vertiefung: Bieterfragen, Aufklärung, Nachforderung und Rüge
S
Schwellenwert
Schwellenwert ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer, ab dem der vierte Teil des GWB gilt (§ 106 Abs. 1 GWB). Die Beträge folgen aus den EU-Richtlinien und werden von der Kommission alle zwei Jahre mit Wirkung zum 1. Januar neu festgesetzt. Seit dem 1. Januar 2026 gelten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber 216.000 Euro (vorher 221.000 Euro), für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien 140.000 Euro (vorher 143.000 Euro) und für Bauaufträge 5.404.000 Euro (vorher 5.538.000 Euro). Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 setzt für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern 432.000 Euro fest; die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 nennt für Konzessionen 5.404.000 Euro. Alle drei Verordnungen gelten seit dem 1. Januar 2026. Schwellenwerte sind von Wertgrenzen des Unterschwellenrechts zu unterscheiden.
Rechtsgrundlage: § 106 GWB, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 · Vertiefung: Schwellenwerte
Sektorenauftraggeber
Sektorenauftraggeber sind öffentliche Auftraggeber und bestimmte private Rechtsträger, die eine Sektorentätigkeit ausüben (§ 100 GWB). Dazu gehören Tätigkeiten in den Bereichen Wasser, Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehr, Häfen und Flughäfen, fossile Brennstoffe sowie Postdienste (§ 102 GWB), etwa bei Stadtwerken und Verkehrsbetrieben. Für Aufträge, die dem Zweck dieser Sektorentätigkeit dienen, gilt statt der VgV die Sektorenverordnung (SektVO); der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen beträgt seit dem 1. Januar 2026 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Private Rechtsträger fallen darunter, wenn sie auf Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind oder ein öffentlicher Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dieser Einfluss wird insbesondere bei Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit oder dem Recht zur Bestellung von mehr als der Hälfte der Organmitglieder vermutet (§ 100 Abs. 1 bis 3 GWB). Ob ein IT-Auftrag der SektVO unterliegt, hängt deshalb von seinem Zweck für die Sektorentätigkeit ab.
Rechtsgrundlage: § 100 GWB, § 102 GWB, § 1 SektVO, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 · Vertiefung: Rechtsrahmen, Sektorenauftraggeber
T
TED
TED (Tenders Electronic Daily) ist das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, in dem EU-Bekanntmachungen zu öffentlichen Aufträgen veröffentlicht werden. Der Auftraggeber übermittelt Auftrags- und Vergabebekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, das sie veröffentlicht und den Eingang bestätigt (§ 40 Abs. 2 VgV); die Formulare richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 (§ 37 Abs. 2 VgV). Auch Bekanntmachungen ohne Veröffentlichungspflicht kann der Auftraggeber dorthin übermitteln (§ 40 Abs. 4 VgV). Unternehmen können TED nach Bekanntmachungen durchsuchen.
Rechtsgrundlage: § 37 VgV, § 40 VgV, ted.europa.eu · Vertiefung: Bekanntmachung und eForms
Teilnahmewettbewerb
Teilnahmewettbewerb ist die erste Stufe der zweistufigen Verfahren: Der Auftraggeber fordert öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf und wählt aus den geeigneten Bewerbern diejenigen aus, die er zur Angebotsabgabe auffordert (§ 119 Abs. 4 GWB). Nur Bewerber, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen wurden, dürfen aufgefordert werden (§ 42 Abs. 3 VgV, seit dem 1. Juli 2026 so nummeriert). Die Teilnahmefrist beträgt im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mindestens 30 Tage, bei Dringlichkeit 15 Tage (§ 16 Abs. 2, 3, § 17 Abs. 2, 3 VgV), im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft ebenfalls mindestens 30 Tage (§ 18, § 19 VgV). Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber begrenzen; die Mindestzahl darf nicht unter drei, im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf liegen und muss den Wettbewerb gewährleisten (§ 51 Abs. 2 VgV). Im Anwendungsbereich der UVgO gibt es den Teilnahmewettbewerb bei der beschränkten Ausschreibung und der Verhandlungsvergabe (§ 10, § 12 Abs. 1 UVgO).
Rechtsgrundlage: § 119 GWB, § 42 VgV, § 51 VgV, §§ 10, 12 UVgO · Vertiefung: Verhandlungsverfahren
U
Ungewöhnlich niedriges Angebot
Ungewöhnlich niedriges Angebot liegt vor, wenn Preis oder Kosten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen; der Auftraggeber verlangt dann vom Bieter Aufklärung (§ 60 Abs. 1 VgV, § 44 Abs. 1 UVgO). Die Prüfung kann die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, technische Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen des Unternehmens, Besonderheiten der Leistung, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB und staatliche Beihilfen betreffen (§ 60 Abs. 2 VgV). Kann der Auftraggeber die geringe Höhe nach der Prüfung nicht zufriedenstellend aufklären, soll er den Zuschlag ablehnen. Beruht der ungewöhnlich niedrige Preis auf Verstößen gegen arbeits-, sozial- oder umweltrechtliche Pflichten, lehnt er das Angebot ab (§ 60 Abs. 3 VgV).
Rechtsgrundlage: § 60 VgV, § 44 UVgO · Vertiefung: Bieterfragen, Aufklärung, Nachforderung und Rüge, Zuschlagskriterien
Unterauftrag
Unterauftrag ist die Weitergabe von Teilen des Auftrags an Dritte, etwa für Entwicklung, Hosting oder Support. Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, bei Angebotsabgabe die vorgesehenen Unterauftragsteile und, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Von Bietern in der engeren Wahl kann er vor dem Zuschlag die Benennung und den Nachweis der verfügbaren Mittel verlangen (§ 36 Abs. 1 VgV); die Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt unberührt (§ 36 Abs. 2 VgV). Für Unterauftragnehmer aller Stufen gelten die Pflichten nach § 128 Abs. 1 GWB, und der Auftraggeber prüft Ausschlussgründe: Bei zwingenden Gründen verlangt er die Ersetzung, bei fakultativen kann er sie verlangen (§ 36 Abs. 4 und 5 VgV). Nutzt der Bieter die Kapazitäten des Unterauftragnehmers auch für den Eignungsnachweis, gelten zusätzlich die Regeln der Eignungsleihe (§ 47 VgV). Bei einer Gesamtvergabe kann der Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 GWB in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung).
Rechtsgrundlage: § 36 VgV, § 47 VgV, § 97a GWB
UVgO
UVgO ist die Unterschwellenvergabeordnung, eine Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Ausgabe 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1). Sie trat nicht bereits mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, sondern gilt, soweit der Bund oder ein Land sie durch haushaltsrechtliche Vorschriften eingeführt hat; die Einführungsregelungen können Abweichungen enthalten. Die UVgO regelt öffentliche und beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe und Direktauftrag (§§ 8 bis 14), Rahmenvereinbarungen (§ 15), Vergabeunterlagen und Leistungsbeschreibung (§§ 21, 23), Eignung (§§ 31 ff.), Zuschlag (§ 43) und Aufhebung (§ 48).
Rechtsgrundlage: UVgO 2017, § 55 BHO · Vertiefung: UVgO erklärt
V
Vergabekammer
Vergabekammer ist die Stelle, die Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB nachprüft (§ 155 GWB). Die Vergabekammern des Bundes sind für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge und Konzessionen zuständig, die Vergabekammern der Länder für die den Ländern zuzurechnenden (§ 156 Abs. 1 GWB). Der Bund richtet seine Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein; Einrichtung und Besetzung der Länderkammern bestimmt das Landesrecht (§ 158 GWB). Das Nachprüfungsverfahren selbst ist nicht Gegenstand dieser Website.
Rechtsgrundlage: § 155 GWB, § 156 GWB, § 158 GWB · Vertiefung: Rechtsrahmen
Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die Bewerber und Bieter für die Entscheidung über die Teilnahme und für ihr Angebot brauchen. Sie bestehen in der Regel aus dem Anschreiben mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, der Beschreibung der Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie den Vertragsunterlagen mit Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen (§ 29 Abs. 1 VgV, § 21 UVgO). In den Vertrag ist in der Regel die VOL/B einzubeziehen (§ 29 Abs. 2 VgV); bei IT-Leistungen kann der Auftraggeber passende EVB-IT-Vertragsunterlagen verwenden. Seit dem 1. Juli 2026 bestimmt § 29 Abs. 3 VgV, dass die Zahlung nach Erfüllung der Leistung in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung erfolgt; in geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlags- oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden. Im Anwendungsbereich der VgV sind die Unterlagen ab der Bekanntmachung unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar zu halten (§ 41 Abs. 1 VgV).
Rechtsgrundlage: § 29 VgV, § 41 VgV, § 21 UVgO · Vertiefung: Vergabeunterlagen
Verhandlungsverfahren
Verhandlungsverfahren ist die Verfahrensart oberhalb der Schwellenwerte, in der der Auftraggeber mit ausgewählten Unternehmen über ihre Angebote verhandelt (§ 119 Abs. 5 GWB). Mit Teilnahmewettbewerb ist es nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 VgV zulässig, etwa weil verfügbare Lösungen angepasst werden müssen, konzeptionelle oder innovative Lösungen gefragt sind, die Leistung wegen ihrer Komplexität nicht ohne Verhandlungen vergeben werden kann oder die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend genau möglich ist. Ohne Teilnahmewettbewerb ist es auf die Fälle des § 14 Abs. 4 VgV beschränkt, etwa äußerste Dringlichkeit, Leistungen, die nur ein Unternehmen erbringen kann, oder zusätzliche Lieferungen. Die Teilnahmefrist beträgt grundsätzlich mindestens 30 Tage, die Angebotsfrist für Erstangebote ebenfalls grundsätzlich mindestens 30 Tage ab Aufforderung (§ 17 Abs. 2 und 6 VgV); verhandelt wird über den Angebotsinhalt mit dem Ziel, die Angebote zu verbessern, mit Ausnahme der festgelegten Mindestanforderungen, und alle Bieter sind gleich zu behandeln (§ 17 Abs. 10 und 13 VgV).
Rechtsgrundlage: § 119 GWB, § 14 VgV, § 17 VgV · Vertiefung: Verhandlungsverfahren
Verhandlungsvergabe
Verhandlungsvergabe ist ein Verfahren der UVgO. Sie ist nur unter den in § 8 Abs. 4 UVgO aufgezählten Voraussetzungen zulässig, etwa bei konzeptionellen Lösungen oder besonderer Dringlichkeit; mit Teilnahmewettbewerb folgt sie den Regeln der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 12 Abs. 1 UVgO). Ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auf und soll zwischen ihnen wechseln; nur ein Unternehmen darf er in den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO ansprechen (§ 12 Abs. 2, 3 UVgO). Verhandelt werden darf über den gesamten Angebotsinhalt mit Ausnahme der Mindestanforderungen und der Zuschlagskriterien; ein Zuschlag ohne Verhandlung ist möglich, wenn der Auftraggeber sich das vorbehalten hat (§ 12 Abs. 4 UVgO). Für den Bund nennt § 55 Abs. 1 BHO seit dem 1. Juli 2026 die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung.
Rechtsgrundlage: §§ 8, 12 UVgO, § 55 BHO · Vertiefung: UVgO erklärt
VgV
VgV ist die Vergabeverordnung, die auf Grundlage des § 113 GWB das Verfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber oberhalb der Schwellenwerte regelt. Sie enthält die Schätzung des Auftragswerts (§ 3), Interessenkonflikte und vorbefasste Unternehmen (§§ 6, 7), Dokumentation (§ 8), elektronische Kommunikation (§§ 9 bis 12), Wahl der Verfahrensart und Fristen (§§ 14 bis 20), Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme (§§ 21, 22), Markterkundung, Vergabeunterlagen, Lose und Leistungsbeschreibung (§§ 28 bis 31), Bekanntmachungen (§§ 37 bis 41), Eignung (§§ 42 bis 51) sowie Angebotsprüfung, Zuschlag und Aufhebung (§§ 53 bis 63). Für Aufträge von Sektorenauftraggebern zum Zweck einer Sektorentätigkeit gilt die SektVO, für Konzessionen die KonzVgV und für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge die VSVgV.
Rechtsgrundlage: VgV, § 113 GWB · Vertiefung: VgV erklärt
Vorinformation
Vorinformation ist die Bekanntmachung, mit der ein öffentlicher Auftraggeber die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe vorab bekannt gibt (§ 38 Abs. 1 VgV). Sie ist freiwillig und wird über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht, im zweiten Fall mit Mitteilung an das Amt (§ 38 Abs. 2 VgV). Ihr praktischer Wert liegt bei den Fristen: Nach einer Vorinformation kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, wenn die Vorinformation die geforderten Informationen enthält, soweit sie bei ihrer Veröffentlichung vorlagen, und wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor der Absendung der Auftragsbekanntmachung übermittelt wurde (§ 38 Abs. 3 VgV). Öffentliche Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind, können die Vorinformation im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 VgV als Aufruf zum Wettbewerb nutzen und auf die Auftragsbekanntmachung verzichten; dann folgt die Aufforderung zur Interessensbestätigung (§ 38 Abs. 5 VgV). Der von einer Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab ihrer Übermittlung (§ 38 Abs. 6 VgV). Die UVgO kennt keine Vorinformation.
Rechtsgrundlage: § 38 VgV, § 10a VgV · Vertiefung: Bekanntmachung und eForms, Angebotsfrist und Mindestfristen, Terminplanung mit dem Fristenrechner
W
Wartefrist
Wartefrist ist die Zeit zwischen der Information der unterlegenen Bieter und dem Vertragsschluss. Der Auftraggeber teilt den Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit (§ 134 Abs. 1 GWB). Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, bei Versand per Fax oder auf elektronischem Weg nach zehn Kalendertagen; die Frist beginnt am Tag nach der Absendung (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Informations- und Wartepflicht entfällt bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit sowie bei Einzelaufträgen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen (§ 134 Abs. 3 GWB). Die UVgO selbst enthält keine Wartefrist; § 46 UVgO verpflichtet zur unverzüglichen Unterrichtung über den erteilten Zuschlag und auf Antrag zur Mitteilung der Gründe binnen 15 Tagen. Ergänzende Vorschriften des Bundes oder eines Landes können weitere Vorgaben enthalten.
Rechtsgrundlage: § 134 GWB, § 46 UVgO · Vertiefung: Zuschlagserteilung und Auftragserteilung, Fristen, Wartefrist nach § 134 GWB
Wertgrenze
Wertgrenze bezeichnet im Unterschwellenrecht den Auftragswert, bis zu dem ein einfacheres Verfahren zulässig ist, etwa ein Direktauftrag oder eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Anders als der EU-Schwellenwert folgt sie nicht aus § 106 GWB, sondern aus Haushaltsrecht und Verwaltungsvorschriften. Für den Bund nennt § 55 Abs. 2 BHO seit dem 1. Juli 2026 für Direktaufträge 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer; die UVgO 2017 nennt in § 14 einen Betrag von 1.000 Euro. Welche Wertgrenze im konkreten Anwendungsbereich gilt, bestimmen die einschlägigen Vorschriften des Bundes oder des jeweiligen Landes.
Rechtsgrundlage: § 55 BHO, § 14 UVgO · Vertiefung: Wertgrenzen der Bundesländer, Direktauftrag und Wertgrenzen, Landesvergabegesetze und Tariftreue
Wertungspreis
Wertungspreis ist der Preis, der in die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots eingeht. Das Gesetz definiert den Begriff nicht; es nennt Preis oder Kosten als Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses (§ 127 Abs. 1 GWB, § 58 Abs. 2 VgV). Der Wertungspreis kann mit dem Angebotspreis übereinstimmen oder davon abweichen, etwa wenn der Auftraggeber Optionen gar nicht, vollständig oder nach ihrer Beauftragungswahrscheinlichkeit einbezieht, Neben- und Folgekosten wie Energie, Schulung oder Migration hinzurechnet oder bei Rahmenvereinbarungen ein Preismodell mit angenommenen Abnahmemengen verwendet. Die UfAB 2018 beschreibt diese Varianten in Abschnitt 5.1.2 und verlangt, die Ermittlung des Wertungspreises in den Vergabeunterlagen transparent und diskriminierungsfrei darzustellen. Dasselbe folgt aus § 127 Abs. 4 und 5 GWB: Die Bieter müssen aus Preisblatt und Bewerbungsbedingungen erkennen, welche Preisbestandteile in die Wertung einfließen und wie der Wertungspreis mit den Leistungspunkten verknüpft wird. Sollen Kosten über die Nutzungsdauer gewertet werden, gibt § 59 VgV mit den Lebenszykluskosten den Rahmen vor.
Rechtsgrundlage: § 127 GWB, § 58 VgV, § 59 VgV, UfAB 2018 · Vertiefung: Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix nach UfAB
Wettbewerblicher Dialog
Wettbewerblicher Dialog ist die Verfahrensart, in der der Auftraggeber nach einem Teilnahmewettbewerb mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags erörtert, um die Lösung zu ermitteln, die seinen Bedürfnissen am besten entspricht (§ 119 Abs. 6 GWB). Er ist unter denselben Voraussetzungen zulässig wie das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 3 VgV). Der Auftraggeber beschreibt seine Bedürfnisse und Anforderungen sowie die Zuschlagskriterien, setzt eine Teilnahmefrist von mindestens 30 Tagen und kann die Bewerberzahl nach § 51 VgV begrenzen; der Dialog kann in Phasen geführt und die Zahl der Lösungen anhand der Zuschlagskriterien verringert werden (§ 18 VgV). Nach Abschluss des Dialogs reichen die Unternehmen endgültige Angebote ein; Verhandlungen mit dem Bieter des wirtschaftlichsten Angebots dürfen wesentliche Bestandteile nicht mehr grundlegend ändern.
Rechtsgrundlage: § 119 GWB, § 18 VgV, § 14 VgV · Vertiefung: Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft
Z
Zuschlag
Zuschlag ist die Annahme des Angebots, mit der der Vertrag zustande kommt. Er wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis ermittelt wird (§ 127 Abs. 1 GWB, § 58 Abs. 1 und 2 VgV, § 43 Abs. 1 und 2 UVgO); verbindliche Preisvorschriften sind zu beachten (§ 127 Abs. 2 GWB). An der Entscheidung sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers mitwirken (§ 58 Abs. 5 VgV). Im Anwendungsbereich des § 134 GWB gehen dem Vertragsschluss grundsätzlich die Information der betroffenen Bewerber und Bieter sowie die Wartefrist voraus; Absatz 3 nennt Ausnahmen. Der Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl gehören in den Vergabevermerk (§ 8 Abs. 2 VgV); die Vergabebekanntmachung folgt spätestens 30 Tage nach dem Zuschlag (§ 39 Abs. 1 VgV).
Rechtsgrundlage: § 127 GWB, § 58 VgV, § 39 VgV, § 43 UVgO · Vertiefung: Zuschlagserteilung und Auftragserteilung
Zuschlagskriterien
Zuschlagskriterien sind die bekannt gemachten Maßstäbe, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt wird. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen, eine willkürfreie Vergabe sichern und überprüfbar sein; Kriterien und Gewichtung sind in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben (§ 127 Abs. 3 bis 5 GWB). Neben Preis oder Kosten kommen qualitative, umweltbezogene und soziale Kriterien in Betracht, insbesondere die Qualität einschließlich technischer Wert und Zugänglichkeit, Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung betrauten Personals, wenn dessen Qualität erheblichen Einfluss auf die Ausführung haben kann, Kundendienst, technische Hilfe und Lieferbedingungen sowie, seit dem 1. Juli 2026, Aspekte der digitalen Souveränität (§ 58 Abs. 2 VgV). Die Gewichtung darf als Spanne mit angemessener Bandbreite angegeben werden; ist sie aus objektiven Gründen nicht möglich, genügt eine absteigende Rangfolge (§ 58 Abs. 3 VgV). Der Auftraggeber kann einen Festpreis vorgeben, sodass nur noch Qualität, Umwelt- und Sozialkriterien entscheiden.
Rechtsgrundlage: § 127 GWB, § 58 VgV, § 43 UVgO · Vertiefung: Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix nach UfAB
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist eine Stelle außerhalb der Bundesverwaltung, die vom Bund Zuwendungen zur Erfüllung bestimmter Zwecke erhält (§ 23 BHO), etwa eine geförderte Hochschule, ein Forschungsinstitut oder eine Klinik. Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 BHO gewährt werden; dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist, und ein Prüfungsrecht festzulegen (§ 44 Abs. 1 BHO). Vergaberechtlich zählt der Begriff, weil der Zuwendungsempfänger die UVgO nicht wegen § 55 BHO anwendet, sondern weil die Nebenbestimmungen seines Bewilligungsbescheids es vorschreiben: Nummer 3.1 ANBest-P verlangt bei Zuwendungen von mehr als 100.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen die Anwendung der UVgO mit den dort genannten Ausnahmen; Pflichten als Auftraggeber nach dem vierten Teil des GWB bleiben unberührt (Nummer 3.2 ANBest-P). Die Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach § 55 Abs. 2 BHO gilt für Zuwendungsempfänger deshalb nicht unmittelbar. Für sie gilt nach Ziffer II der Abweichenden Verwaltungsvorschriften vom 17. Dezember 2025 (BAnz AT 29.12.2025 B1) die Grenze von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer weiter, bis Nummer 3 ANBest-I, Nummer 3 ANBest-P und Nummer 2.4 NABF geändert sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Ebenso sollen die seit dem 1. Juli 2026 geltenden Erleichterungen für Verhandlungsvergaben auf Bundesebene (BAnz AT 18.06.2026 B3, Ziffer II) für Zuwendungsempfänger gelten; die zuständigen Bundesstellen beachten das bei Bewilligung und Verwendungsnachweisprüfung. Zuwendungen der Länder folgen dem jeweiligen Landeshaushaltsrecht und den dort einbezogenen Nebenbestimmungen.
Rechtsgrundlage: § 23 BHO, § 44 BHO, § 55 BHO, ANBest-P, BAnz AT 29.12.2025 B1, BAnz AT 18.06.2026 B3 · Vertiefung: Direktauftrag und Wertgrenzen, UVgO erklärt, KHZG und DigitalPakt
Quellen und Rechtsgrundlagen
- GWB, Teil 4 (Vergabe öffentlicher Aufträge), zitierte Vorschriften in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
- VgV, Vergabeverordnung, zitierte Vorschriften in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
- § 10a VgV, Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms, gesetze-im-internet.de
- Verordnung vom 17. August 2023 zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (eForms), BGBl. 2023 I Nr. 222, recht.bund.de
- SektVO, Sektorenverordnung, gesetze-im-internet.de
- UVgO, Ausgabe 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- § 55 BHO, Bundeshaushaltsordnung, Fassung seit 1. Juli 2026, gesetze-im-internet.de
- § 23 BHO, Zuwendungen, gesetze-im-internet.de
- § 44 BHO, Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen, gesetze-im-internet.de
- ANBest-P, Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO), verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- BMWE, Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich vom 17. Dezember 2025, BAnz AT 29.12.2025 B1
- BMWE, Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene vom 10. Juni 2026, BAnz AT 18.06.2026 B3
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 137 vom 18. Mai 2026 (Änderungen von GWB, VgV und BHO, in Kraft seit 1. Juli 2026), recht.bund.de
- § 145 BGB, Bindung an den Antrag, gesetze-im-internet.de
- § 148 BGB, Annahmefrist, gesetze-im-internet.de
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 (Schwellenwerte Sektoren 2026/2027), EUR-Lex
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 (Schwellenwert Konzessionen 2026/2027), EUR-Lex
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 (Schwellenwerte öffentliche Aufträge 2026/2027), EUR-Lex
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 (eForms), EUR-Lex
- Verordnung (EG) Nr. 213/2008 (CPV), EUR-Lex
- EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, C-23/20, Simonsen & Weel, EUR-Lex
- IT-Planungsrat, Beschluss 2016/12: Neufassung EVB-IT Kauf und EVB-IT Instandhaltung
- IT-Planungsrat, Beschluss 2022/01: EVB-IT Cloud
- EVB-IT Cloud-AGB V1.0.2 vom 1. März 2026 (Digitale Verwaltung)
- IT-Planungsrat, Beschluss 2024/32: EVB-IT Rahmenvereinbarung und EVB-IT digital
- IT-Planungsrat, Beschluss B-2025/48-IT: EVB-IT für Open-Source-Software, mit Übersicht der Vertragsmuster (PDF)
- Beschaffungsamt des BMI: UfAB 2018 veröffentlicht
- TED, Tenders Electronic Daily (Supplement zum Amtsblatt der EU)