Vergabeunterlagen · Erklärung

Bekanntmachung und eForms

Auftragsbekanntmachung nach § 37 VgV in eForms: Pflichtinhalte, Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf, Fristbeginn, Ex-ante-Transparenz.

  • Rechtsstand September 2026
  • Veröffentlicht 03. September 2026
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Die Auftragsbekanntmachung eröffnet das Vergabeverfahren nach außen. Im offenen Verfahren knüpft die Angebotsfrist an sie an, in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb die Teilnahmefrist. Oberhalb der EU-Schwellenwerte entsteht sie als strukturierter Datensatz im Standard eForms. Diese Seite ordnet Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-ante-Transparenzbekanntmachung und Vergabebekanntmachung ein und zeigt, welche Angaben hineingehören.

Kurz gesagt

Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Vergabeabsicht in einer Auftragsbekanntmachung mit; er erstellt sie im Standard eForms und übermittelt sie über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (§ 37 VgV, § 10a VgV).

Angebotsfrist im offenen Verfahren und Teilnahmefrist im Teilnahmewettbewerb laufen ab dem Tag nach der Absendung — seit dem 1. Juli 2026 ab einem angegebenen späteren Veröffentlichungstag (§ 40 Absatz 1 Satz 2 VgV); im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren beginnt die Angebotsfrist dagegen erst mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 16 Absatz 5, § 17 Absatz 6 VgV).

Spätestens 30 Tage nach der Vergabe folgt die Vergabebekanntmachung; Auftragsänderungen nach § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GWB sind seit dem 1. Juli 2026 ausdrücklich binnen 30 Tagen bekannt zu machen (§ 39 VgV).

Hält der Auftraggeber eine Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung für zulässig, kann er seine Abschlussabsicht ex ante veröffentlichen und den Vertrag frühestens nach zehn Kalendertagen schließen (§ 135 Absatz 3 GWB); unterhalb der Schwellenwerte verlangt § 28 UVgO eine über bund.de auffindbare Bekanntmachung.

Rechtsgrundlage

Bekanntmachungen nach der VgV

§ 37 VgV verlangt für die Auftragsbekanntmachung die Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und die Benennung der zuständigen Vergabekammer; dazu kommt nach § 41 Absatz 1 VgV die Adresse, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar sind. Ob die VgV überhaupt gilt, ordnet die Seite Schwellenwerte ein.

§ 10a VgV bündelt die Form: elektronisch nach der Durchführungsverordnung erstellt, im Standard eForms gefasst, über den Datenservice Öffentlicher Einkauf übermittelt und zusätzlich über dessen Bekanntmachungsservice frei zugänglich veröffentlicht (Absätze 1, 2 und 5). Als fakultativ gekennzeichnete Angaben sind grundsätzlich freiwillig (Absatz 1 Satz 2) — verpflichtend jedoch bei strategischen Aspekten: Qualität und Innovation einschließlich Nebenangeboten, soziale und umweltbezogene Aspekte, wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien, mittelständische Interessen, Organisationseinheiten (Absatz 4).

Die Vorinformation nach § 38 VgV hat zwei Funktionen. Enthält sie die nach Spalte 7 geforderten Angaben, soweit diese bei ihrer Veröffentlichung vorlagen, und wurde sie wenigstens 35 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt, sinkt die Mindestangebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 und im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren auf zehn Tage (Absatz 3; Angebotsfrist). Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann sie nach Absatz 4 die gesonderte Auftragsbekanntmachung in diesen beiden Verfahren ersetzen; den Teilnahmewettbewerb leitet dann die Aufforderung zur Interessensbestätigung ein (Absatz 5).

Das nicht offene Verfahren erfordert stets einen Teilnahmewettbewerb (§ 14 Absatz 2 VgV), der regelmäßig mit der Auftragsbekanntmachung beginnt. Ohne öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen bleibt nur das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 Absatz 5 VgV) — nach einem Tatbestand des § 14 Absatz 4 VgV oder nach § 14 Absatz 3 Nummer 5 VgV, wenn alle geeigneten Unternehmen mit form- und fristgerechtem Angebot aus dem Vorverfahren einbezogen werden.

eForms und Ex-ante-Transparenz

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 legt in Artikel 1 Absatz 1 sechs Standardformulare fest: „Planung“, „Wettbewerb“, „Voranmeldung — freihändige Vergabe“, „Ergebnis“, „Auftragsänderung“ und „Änderung“. Sie gilt ab dem 14. November 2022; zum selben Tag wurde die Vorgängerverordnung (EU) 2015/1986 aufgehoben (Artikel 3 und 4). Bis zum 24. Oktober 2023 durften beide Formularsätze verwendet werden (Artikel 3a); seit dem 25. Oktober 2023 gehen EU-weite Bekanntmachungen im Format eForms über den Datenservice Öffentlicher Einkauf (Beschaffungsamt des BMI). Die Umsetzung dokumentiert TED, die deutsche Ausprägung der Standard eForms-DE der KoSIT (Spezifikation 2.1.0).

Damit die Unwirksamkeitsfolge des § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB nicht eintritt, müssen nach § 135 Absatz 3 Satz 1 GWB drei Voraussetzungen zusammen vorliegen: Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; er hat dort seine Abschlussabsicht bekundet; und der Vertrag wurde nicht vor Ablauf von mindestens zehn Kalendertagen ab dem Tag nach dieser Veröffentlichung geschlossen. Die Bekanntmachung nennt Name und Kontaktdaten des Auftraggebers, den Vertragsgegenstand, die Begründung sowie Name und Kontaktdaten des vorgesehenen Unternehmens (Satz 2) und folgt nach § 37 Absatz 5 VgV der Spalte 25 der Durchführungsverordnung.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Soweit die UVgO eingeführt ist, veröffentlicht der Auftraggeber Auftragsbekanntmachungen auf seinen Internetseiten oder auf Internetportalen; sie müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können (§ 28 Absatz 1 UVgO), erreichbar über service.bund.de. § 28 Absatz 2 UVgO zählt 14 Mindestangaben auf, von der Verfahrensart über die Abrufadresse der Vergabeunterlagen und die Fristen bis zu den Zuschlagskriterien. Für den Zugang zur Bekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf keine Registrierung verlangt werden; eine freiwillige Registrierung bleibt zulässig (§ 7 Absatz 3 UVgO). Die eForms-Pflichten gelten hier nicht (§ 10a Absatz 6 VgV). Die Vergabeplattform Berlin zeigt, wie Landesportale beide Ebenen bündeln: neben Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerben auch vergebene Aufträge, Vorinformationen und Markterkundungen.

Für Vergabestellen des Bundes nennt § 55 Absatz 1 BHO seit dem 1. Juli 2026 unter anderem die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung; Bekanntmachung ist dort eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (zu § 55 Absatz 2: Wertgrenzen für Direktaufträge).

Praxis

Bekanntmachungsarten, Zeitpunkt und Frist

Bekanntmachung Grundlage, eForms-Formular Zeitpunkt Frist
Vorinformation § 38 VgV, Spalte 4; „Planung“ freiwillig, vor der Auftragsbekanntmachung Fristverkürzung nur bei Übermittlung 35 Tage bis zwölf Monate vorher
Auftragsbekanntmachung § 37 VgV, Spalte 16; „Wettbewerb“ Beginn des offenen Verfahrens oder Teilnahmewettbewerbs Angebotsfrist mindestens 35 Tage (§ 15 Abs. 2 VgV), Teilnahmefrist mindestens 30 Tage (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 VgV)
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung § 135 Abs. 3 GWB, § 37 Abs. 5 VgV, Spalte 25 vor Vertragsschluss ohne vorherige Bekanntmachung Vertragsschluss frühestens nach zehn Kalendertagen ab dem Tag nach der Veröffentlichung
Vergabebekanntmachung § 39 Abs. 1 VgV, Spalte 29; „Ergebnis“ nach Zuschlag oder Abschluss der Rahmenvereinbarung spätestens 30 Tage; dynamische Beschaffungssysteme vierteljährlich, spätestens 30 Tage nach Quartalsende (§ 39 Abs. 4 VgV)
Auftragsänderung § 132 Abs. 5 GWB, § 39 Abs. 5 VgV, Spalte 38 nach Änderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 GWB spätestens 30 Tage nach der Änderung (seit 1. Juli 2026 ausdrücklich)
Änderungsbekanntmachung DVO Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6, Artikel 2 Nr. 6; „Änderung“ Änderung oder Annullierung einer Bekanntmachung keine eigene Frist; Verlängerung nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV bei wesentlicher Änderung der Vergabeunterlagen
Bekanntmachung nach UVgO § 28 UVgO Beginn der Ausschreibung oder des Teilnahmewettbewerbs Fristen in der Bekanntmachung anzugeben
Vergabebekanntmachung nach UVgO § 30 UVgO nach Beschränkter Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 Euro netto Veröffentlichung für drei Monate

Einzelne Angaben darf der Auftraggeber zurückhalten, wenn ihre Veröffentlichung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, berechtigten geschäftlichen Interessen schaden oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde (§ 39 Absatz 6 VgV, § 30 Absatz 2 UVgO). Die Wartefrist nach § 134 GWB ist keine Bekanntmachung, sondern eine Information an die Bieter (Zuschlagserteilung).

Pflichtinhalte der Auftragsbekanntmachung

Feldgruppe Angabe Rechtsgrundlage
Organisationen Auftraggeber mit Kontaktdaten; zuständige Vergabekammer als Überprüfungsstelle § 37 Absatz 2 und 3 VgV
Verfahren Verfahrensart; Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen; Vorbehalt der Vergabe auf Erstangebote; Losvorgaben § 14, § 35 Absatz 1, § 17 Absatz 11, § 30 Absatz 2 und 3 VgV
Los: Vergabeverfahren Leistung, Hauptklassifizierungscode (CPV), Erfüllungsort, Laufzeit, Optionen § 37 Absatz 2 VgV mit Spalte 16 der DVO (EU) 2019/1780
Los: Eignungskriterien Eignungskriterien und Nachweise mit Vorlagezeitpunkt; alternativ Verweis auf die genaue Stelle der verlinkten Unterlagen § 122 Absatz 4 GWB, § 48 Absatz 1 VgV
Los: Zuschlagskriterien Zuschlagskriterien und Gewichtung, soweit nicht in den Vergabeunterlagen § 127 Absatz 5 GWB, § 10a Absatz 4 VgV
Los: Einreichung Teilnahme- oder Angebotsfrist, Sprache, elektronische Adresse der Vergabeunterlagen, Vertraulichkeitsmaßnahmen § 37 Absatz 2 VgV mit Spalte 16; §§ 15 bis 17, § 41 Absatz 1 und 3 VgV

Übermittlung, Veröffentlichung und Fristbeginn

§ 40 VgV setzt den Rahmen: Der Absendetag muss nachweisbar sein; Nachweis der Veröffentlichung ist die Bestätigung des Amtes; national darf erst nach der EU-Veröffentlichung oder 48 Stunden nach der Eingangsbestätigung veröffentlicht werden, nur mit übermittelten oder im Beschafferprofil veröffentlichten Angaben und unter Angabe des Übermittlungstags; Absatz 1 Satz 2 gilt seit dem 1. Juli 2026 (Gesetz vom 12. Mai 2026, Artikel 9 Nummer 13, Artikel 15). Den Arbeitsablauf dokumentiert für die e-Vergabe des Bundes die Hilfestellung des Beschaffungsamts des BMI; andere Plattformen nutzen eigene Masken.

  1. Erfassen und validieren. Fehler sind vor der Anlage zwingend zu beheben, etwa eine Gewichtung der Zuschlagskriterien, deren Summe nicht 100 Prozent ergibt.
  2. Übermitteln. Mit der Freigabe geht der Datensatz an den Vermittlungsdienst des Datenservice Öffentlicher Einkauf; der eSender-Hub konvertiert ihn von eForms-DE in eForms-EU und sendet ihn an TED. Das dauert in der Regel 24 bis 48 Stunden, im Einzelfall bis zu fünf Tage — eine Laufzeit für den Terminplan, nicht für die Fristberechnung. Übermittelte Bekanntmachungen erscheinen außerdem im Bekanntmachungsservice (§ 10a Absatz 5 VgV; E-Vergabe).
  3. Berichtigen. Eine Aktualisierung nach der Freigabe erzeugt eine neue Bekanntmachung mit dem Abschnitt „Änderungen“; die frühere wird historisiert.

Für den Fristbeginn zählt die Absendung, nicht das Erscheinen auf TED; gibt der Auftraggeber bei der Übermittlung einen späteren Tag zur Veröffentlichung an, kommt es seit dem 1. Juli 2026 auf diesen Tag an (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV). Berechnet wird nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 (§ 82 VgV).

Häufige Fehler

Der CPV-Code passt nicht zur Leistung. Der Hauptklassifizierungscode steuert, welche Unternehmen das Verfahren über ihre Suchprofile finden. Ein Hardware-Code beschreibt einen Auftrag über Softwarepflege nicht; die Vergabestelle gleicht ihn mit der Leistungsbeschreibung ab.

Die Frist wird an den falschen Tag geknüpft. Im Teilnahmewettbewerb wird die Angebotsfrist gelegentlich ab der Bekanntmachung gerechnet; sie beginnt erst mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 16 Absatz 5, § 17 Absatz 6 VgV).

Eignungsanforderungen fehlen in der Bekanntmachung. Kriterien und Nachweise gehören in die Auftragsbekanntmachung, die Vorinformation oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung. Ein Verweis auf die Vergabeunterlagen genügt nur, wenn die Bekanntmachung die genaue Stelle der direkt zu verlinkenden Unterlagen erkennen lässt (§ 122 Absatz 4 GWB).

Berichtigungen bleiben in den Vergabeunterlagen stecken. Betrifft eine Änderung bereits übermittelte Bekanntmachungsangaben, gehört das Formular „Änderung“ auf den Weg des § 10a VgV.

Häufige Fragen

Was ist eine Auftragsbekanntmachung?

Die Auftragsbekanntmachung ist die Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, dass er einen öffentlichen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abschließen will (§ 37 Absatz 1 VgV). Sie eröffnet das offene Verfahren oder den Teilnahmewettbewerb und enthält, was ein Unternehmen für seine Teilnahmeentscheidung braucht: Auftraggeber, Verfahrensart, Leistung, Eignungskriterien und Nachweise, Fristen, Abrufadresse der Vergabeunterlagen und zuständige Vergabekammer. Oberhalb der EU-Schwellenwerte entsteht sie im Standard eForms und erscheint über den Datenservice Öffentlicher Einkauf auf TED und im Bekanntmachungsservice; unterhalb regelt § 28 UVgO in ihrem Anwendungsbereich Veröffentlichungsort und Mindestinhalt.

Ab wann Vergabestatistik?

Bei Erreichen oder Überschreiten des EU-Schwellenwerts übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB nach der Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession die Daten der einschlägigen Anlage der Vergabestatistikverordnung (§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 VergStatVO) elektronisch binnen 60 Tagen nach Zuschlagserteilung an das Statistische Bundesamt (§ 1 Absatz 2 und 3 VergStatVO). Unterhalb der Schwellenwerte trifft die Pflicht öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB, wenn der Auftragswert netto 50.000 Euro überschreitet, den Schwellenwert unterschreitet, vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und im Übrigen unter Teil 4 GWB fiele (§ 2 Absatz 2 VergStatVO). Diese Wertgrenze gilt seit dem 1. Juli 2026; bis zum 30. Juni 2026 lag sie bei 25.000 Euro (Gesetz vom 12. Mai 2026, Artikel 12). Bei Vergaben durch Auslandsdienststellen entfallen die Pflichten (§ 2 Absatz 3 VergStatVO).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 10a VgV – Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  2. § 14 VgV – Wahl der Verfahrensart, gesetze-im-internet.de
  3. § 15 VgV – Offenes Verfahren, gesetze-im-internet.de
  4. § 16 VgV – Nicht offenes Verfahren, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  5. § 17 VgV – Verhandlungsverfahren, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  6. § 18 VgV – Wettbewerblicher Dialog, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  7. § 19 VgV – Innovationspartnerschaft, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  8. § 20 VgV – Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung, gesetze-im-internet.de
  9. § 30 VgV – Aufteilung nach Losen, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  10. § 35 VgV – Nebenangebote, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  11. § 37 VgV – Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz, gesetze-im-internet.de
  12. § 38 VgV – Vorinformation, gesetze-im-internet.de
  13. § 39 VgV – Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  14. § 40 VgV – Veröffentlichung von Bekanntmachungen, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  15. § 41 VgV – Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  16. § 48 VgV – Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  17. § 82 VgV – Fristenberechnung, gesetze-im-internet.de
  18. § 122 GWB – Eignung, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  19. § 127 GWB – Zuschlag, gesetze-im-internet.de
  20. § 132 GWB – Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit, gesetze-im-internet.de
  21. § 134 GWB – Informations- und Wartepflicht, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  22. § 135 GWB – Unwirksamkeit, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  23. § 1 VergStatVO – Anwendungsbereich und Grundsätze der Datenübermittlung, gesetze-im-internet.de
  24. § 2 VergStatVO – Art und Umfang der Datenübermittlung, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  25. § 3 VergStatVO – Zu übermittelnde Daten, gesetze-im-internet.de
  26. UVgO – Ausgabe 2017, insbesondere §§ 7, 28 und 30, Verwaltungsvorschriften im Internet
  27. § 55 BHO – Öffentliche Aufträge, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  28. Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) – Artikel 1 Nummer 14, 18 und 19 (§§ 122, 134, 135 GWB), Artikel 3 (§ 55 BHO), Artikel 9 Nummer 3, 12 und 13 (§§ 10a, 39, 40 VgV), Artikel 12 (§ 2 VergStatVO), Artikel 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026), recht.bund.de
  29. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 (eForms), konsolidierte Fassung vom 1. November 2024, EUR-Lex
  30. Beschaffungsamt des BMI – Datenservice Öffentlicher Einkauf
  31. Beschaffungsamt des BMI – Hilfestellung zu eForms (Stand 23. März 2026, eForms-DE 2.1)
  32. Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf
  33. KoSIT / XStandards Einkauf – Standard eForms-DE
  34. TED – eForms, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
  35. service.bund.de – Suche nach Ausschreibungen und Bekanntmachungen
  36. Vergabeplattform des Landes Berlin