Der Auftragswert ist nicht die einzige Weiche für das anwendbare Vergaberecht. Die Vergabestelle bestimmt zuerst Auftraggeberstatus, Auftragsgegenstand, ein mögliches Sonderregime und gesetzliche Ausnahmen; anschließend vergleicht sie den geschätzten Nettoauftragswert mit der einschlägigen Schwelle. Die hier genannten EU-Schwellenwerte gelten seit dem 1. Januar 2026; der Adressatenkreis des Werts für zentrale Regierungsbehörden ist seit dem 1. Juli 2026 enger gefasst.
Dieser Bereich versammelt die Beträge mit Quellen, die Schätzregeln des § 3 VgV und die Wertgrenzen je Bundesland.
Kurz gesagt
Für klassische IT-Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber liegt der EU-Schwellenwert seit dem 1. Januar 2026 bei 216.000 Euro ohne Umsatzsteuer; für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien gelten 140.000 Euro (Adressatenkreis seit dem 1. Juli 2026; davor alle obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen). Bei Aufträgen zum Zweck einer Sektorentätigkeit beträgt die Schwelle 432.000 Euro; derselbe Betrag gilt für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Verglichen wird der geschätzte Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen. Der vierte Teil des GWB gilt beim Erreichen der einschlägigen Schwelle, sofern Auftraggeber und Auftragsgegenstand erfasst sind und keine Ausnahme greift; die VgV ist dabei nur eines von mehreren möglichen Regelwerken. Unterhalb der Schwelle bestimmen Haushaltsrecht, Landesrecht und der jeweilige Anwendungsbefehl, ob und in welcher Fassung die UVgO gilt.
EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026
| Auftrag und Auftraggeber | ab 01.01.2026, ohne Umsatzsteuer | Norm |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien (Adressatenkreis seit 01.07.2026; für bis 30.06.2026 eingeleitete Verfahren: alle obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen) | 140.000 Euro | Art. 4 Buchst. b RL 2014/24/EU; § 106 Abs. 2 Nr. 1, § 187 Abs. 2 GWB |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge anderer öffentlicher Auftraggeber | 216.000 Euro | Art. 4 Buchst. c RL 2014/24/EU; § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB |
| Bauaufträge öffentlicher Auftraggeber | 5.404.000 Euro | Art. 4 Buchst. a RL 2014/24/EU |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern zum Zweck einer Sektorentätigkeit | 432.000 Euro | Art. 15 Buchst. a RL 2014/25/EU; §§ 102, 106 Abs. 2 Nr. 2, 136 GWB |
| Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 432.000 Euro | Art. 8 Buchst. a RL 2009/81/EG; § 106 Abs. 2 Nr. 3 GWB |
| Konzessionen | 5.404.000 Euro | Art. 8 Abs. 1 RL 2014/23/EU; § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB |
Die amtliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger führt diese Beträge und die zugrunde liegenden Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2025/2487 auf. Seit dem 1. Juli 2026 ist der Wert für zentrale Regierungsbehörden nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien anzuwenden (Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137); andere Bundesbehörden fallen seither als öffentliche Auftraggeber unter den Wert von 216.000 Euro. Bis zum 30. Juni 2026 galten die 140.000 Euro für alle obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen. Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach § 187 Abs. 2 GWB nach dem bei ihrer Einleitung geltenden Recht zu Ende geführt; für sie bleibt der weitere Adressatenkreis maßgeblich.
Auftragswert schätzen nach § 3 VgV
§ 3 VgV gibt die Rechenregeln vor; wie sie sich auf einen IT-Auftrag anwenden lassen, zeigt die Seite Auftragswert schätzen:
- Voraussichtlicher Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen (Abs. 1). Die Berechnungsmethode darf nicht in Umgehungsabsicht gewählt werden. Eine Auftragsvergabe darf nicht zur Umgehung des GWB oder der VgV unterteilt werden, es sei denn, dafür liegen objektive Gründe vor (Abs. 2).
- Stichtag ist die Absendung der Bekanntmachung oder die sonstige Einleitung (Abs. 3).
- Rahmenvereinbarung oder dynamisches Beschaffungssystem: geschätzter Gesamtwert aller während der gesamten Laufzeit geplanten Einzelaufträge (Abs. 4).
- Lose einer vorgesehenen Dienstleistung sowie Lose über gleichartige Lieferungen werden jeweils zusammengerechnet (Abs. 7 und 8). Einzelne Liefer- oder Dienstleistungslose unter 80.000 Euro können ausgenommen werden, wenn die Summe der ausgenommenen Lose höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts beträgt (Abs. 9).
- Für regelmäßig wiederkehrende Liefer- oder Dienstleistungsaufträge nennt Absatz 10 zwei Berechnungswege: den angepassten tatsächlichen Gesamtwert des Vorjahres oder den geschätzten Gesamtwert des folgenden Zwölfmonatszeitraums beziehungsweise eines längeren Haushalts- oder Geschäftsjahres.
- Ist bei einem Liefer- oder Dienstleistungsauftrag kein Gesamtpreis angegeben, gilt bei einer Laufzeit bis 48 Monate der Laufzeitwert. Nur bei unbestimmter oder mehr als 48 Monate langer Laufzeit ist der 48-fache Monatswert anzusetzen (Abs. 11).
Folgen oberhalb der Schwelle: Verfahren, Bekanntmachung, Fristen
Für klassische öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Anwendungsbereich der VgV sind offenes und nicht offenes Verfahren frei wählbar; die weiteren Verfahrensarten stehen nur unter den Voraussetzungen des § 14 VgV zur Verfügung. In einem Verfahren mit Auftragsbekanntmachung wird diese an das Amt für Veröffentlichungen der EU übermittelt. National darf sie erst nach der EU-Veröffentlichung oder 48 Stunden nach der Eingangsbestätigung erscheinen (§ 40 VgV). Für Sektorenaufträge, Konzessionen sowie verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge gelten andere Verfahrensordnungen und Fristen.
| Frist | Mindestdauer | Norm |
|---|---|---|
| Angebotsfrist im offenen Verfahren | 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung (bei angegebenem späterem Veröffentlichungstag ab dem Tag nach diesem Veröffentlichungstag, § 40 Abs. 1 Satz 2 VgV); Verkürzung um 5 Tage bei akzeptierter elektronischer Angebotsübermittlung; 15 Tage bei hinreichend begründeter Dringlichkeit | § 15 Abs. 2 bis 4 VgV |
| Angebotsfrist im offenen Verfahren nach Vorinformation | 15 Tage, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VgV erfüllt sind; die Vorinformation muss unter anderem wenigstens 35 Tage und höchstens 12 Monate vor Absendung der Auftragsbekanntmachung übermittelt worden sein | § 38 Abs. 3 VgV |
| Teilnahmefrist im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb | 30 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung (bei angegebenem späterem Veröffentlichungstag ab dem Tag nach diesem Veröffentlichungstag, § 40 Abs. 1 Satz 2 VgV); 15 Tage bei hinreichend begründeter Dringlichkeit | § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1 VgV |
| Angebotsfrist beziehungsweise Frist für Erstangebote in diesen Verfahren | 30 Tage ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung; Verkürzung um 5 Tage bei akzeptierter elektronischer Angebotsübermittlung; 10 Tage bei hinreichend begründeter Dringlichkeit | § 16 Abs. 5, 7 und 8, § 17 Abs. 6, 8 und 9 VgV |
| Abweichende einvernehmliche Angebotsfrist | Außer bei obersten Bundesbehörden darf die Vergabestelle die Frist mit allen aufgeforderten Bewerbern einvernehmlich festlegen; ohne Einigung mindestens 10 Tage | § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 7 VgV |
| Wartefrist vor Zuschlag | 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation; 10 Kalendertage bei elektronischer Übermittlung oder Fax; Beginn am Tag nach Absendung | § 134 Abs. 2 GWB |
Die Informations- und Wartepflicht entfällt in den Fällen des § 134 Abs. 3 GWB, insbesondere bei einem wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigten Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie bei Einzelaufträgen aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem. Angebots- und Wartefrist allein ergeben deshalb keine belastbare Gesamtdauer: Prüfung, Wertung, Aufklärung und interne Entscheidungen benötigen zusätzliche Zeit. Für die Terminplanung ist der Fristenrechner verlinkt; die Fristarten erklärt der Bereich Fristen. Die Berechnung der VgV-Fristen richtet sich nach § 82 VgV. Gibt die Vergabestelle bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen einen späteren Tag zur Veröffentlichung an, kommt es für die Fristberechnung nicht auf die Absendung oder deren Bestätigung an, sondern auf diesen Tag (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV, seit dem 1. Juli 2026). Die Mindestfristen nach § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VgV laufen dann ab dem Tag nach dem angegebenen Veröffentlichungstag; wer dennoch ab Absendung rechnet, verkürzt die Frist.
Unterhalb der Schwellenwerte gilt die UVgO nicht allein aufgrund ihrer Bekanntmachung, sondern erst durch den Anwendungsbefehl des Bundes oder des jeweiligen Landes, der auch abweichende Wertgrenzen bestimmen kann. Vergabestellen des Bundes dürfen seit dem 1. Juli 2026 Direktaufträge bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer erteilen (§ 55 Abs. 2 BHO) und die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer wählen (BAnz AT 18.06.2026 B3); Geltungszeiträume, die Übergangsregel des ersten Halbjahrs 2026 und die Grenze für Zuwendungsempfänger erläutert Direktauftrag und Wertgrenzen 2026. Die Beträge der Länder, darunter 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer für Direktaufträge der Landesbehörden in Baden-Württemberg (Nr. 7.2 und 7.3 der VwV Beschaffung, befristet bis 30. September 2027), führt die Übersicht Wertgrenzen der Bundesländer mit amtlichen Quellen auf.
Checkliste: Ist eine europaweite Vergabe erforderlich?
- Auftraggeber und Tätigkeit: Ist die beschaffende Stelle öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB? Bei einem Sektorenauftraggeber muss der konkrete Auftrag außerdem dem Zweck einer Sektorentätigkeit nach §§ 102 und 136 GWB dienen.
- Auftragsart: Kauf, Miete oder Leasing von Hardware sind Lieferaufträge (§ 103 Abs. 2 GWB). Andere Leistungen können Dienstleistungsaufträge sein; bei gemischten Liefer- und Dienstleistungen bestimmt sich der Hauptgegenstand nach dem jeweils höheren geschätzten Wert (§§ 103 Abs. 4, 110 Abs. 1 und 2 Nr. 2 GWB).
- Gesamtwert ohne Umsatzsteuer nach § 3 VgV schätzen und den Rechenweg nach § 8 VgV dokumentieren (siehe Vorbereitung).
- Schwelle und Ausnahmen: Den Schätzwert mit dem am Stichtag geltenden Wert des einschlägigen Auftraggeber- und Auftragstyps vergleichen. Zusätzlich sind die Ausnahmen vom vierten Teil des GWB zu prüfen.
- Regelwerk und Verfahrensart: Erst danach richtet die Vergabestelle Vergabeunterlagen und Terminplan am anwendbaren Regelwerk aus.
Häufige Fehler
- Brutto statt netto: Verglichen wird der Nettowert (§ 106 Abs. 1 GWB), nicht der Haushaltsansatz.
- Optionen vergessen: Drei Jahre Laufzeit mit zwei einjährigen Verlängerungsoptionen sind fünf Jahre (§ 3 Abs. 1 VgV).
- Die 48-Monats-Regel zu weit angewandt: Sie betrifft Liefer- oder Dienstleistungsaufträge ohne Gesamtpreis mit unbestimmter oder mehr als 48 Monate langer Laufzeit (§ 3 Abs. 11 VgV).
- Lose pauschal getrennt oder addiert: Bei Dienstleistungen und bei gleichartigen Lieferungen gelten unterschiedliche Aggregationsregeln; § 3 Abs. 7 bis 9 VgV ist auf den konkreten Beschaffungsgegenstand anzuwenden.
- Falschen Stichtag verwendet: Maßgeblich ist die Absendung der Auftragsbekanntmachung oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens (§ 3 Abs. 3 VgV).
- Frist ab Absendung statt ab dem angegebenen Veröffentlichungstag gerechnet: Wer bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen einen späteren Veröffentlichungstag angibt, rechnet Angebots- und Teilnahmefrist ab dem Tag nach diesem Veröffentlichungstag, nicht ab dem Veröffentlichungstag selbst (§ 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 VgV, seit 1. Juli 2026).
Häufige Fragen
Wann muss eine europaweite Ausschreibung erfolgen?
Im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB genügt es, dass der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die einschlägige Schwelle erreicht (§ 106 Abs. 1 GWB). Für klassische IT-Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind das 216.000 Euro, für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien 140.000 Euro; bei Verfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt dieser Wert nach § 187 Abs. 2 GWB weiterhin für alle obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen. Der Wert von 432.000 Euro gilt für Sektorenaufträge zum Zweck einer Sektorentätigkeit sowie für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Maßgeblich ist die Schätzung zum Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der sonstigen Einleitung; Auftraggeberstatus, Auftragsgegenstand und Ausnahmen bleiben gesondert zu prüfen.
Was sind Schwellenwerte in der Vergabe?
Schwellenwerte sind die in den EU-Vergaberichtlinien festgelegten Auftrags- und Vertragswerte, auf die § 106 GWB verweist. Die hier genannten Eurobeträge gelten seit dem 1. Januar 2026. Wertgrenzen regeln dagegen, bis zu welchem Betrag bestimmte Verfahrensarten oder ein Direktauftrag unterhalb der EU-Schwellenwerte zugelassen sind; sie ergeben sich aus den jeweils anwendbaren Bundes- oder Landesregeln.
Was bedeutet europaweite Ausschreibung?
Bei einem klassischen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag ist damit ein Verfahren nach dem vierten Teil des GWB und der VgV gemeint. Soweit eine Auftragsbekanntmachung vorgeschrieben ist, veröffentlicht sie das Amt für Veröffentlichungen der EU (§ 40 VgV). Die Vergabestelle beachtet die einschlägigen Mindestfristen und grundsätzlich die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB. Für Sektorenaufträge, Konzessionen und verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge gelten die jeweiligen besonderen Regelwerke.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- GWB, insbesondere §§ 99, 102, 103, 106, 107, 110, 134, 136 und 187 (gesetze-im-internet.de)
- VgV, insbesondere §§ 1, 3, 8, 14 bis 17, 38, 40 und 82 (gesetze-im-internet.de)
- BMWE, Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte vom 9.12.2025 (BAnz AT 18.12.2025 B4)
- § 55 BHO, Öffentliche Aufträge, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137: Art. 1 Nr. 8 und 38 (§§ 106, 187 GWB), Art. 3 (§ 55 BHO), Art. 9 Nr. 13 (§ 40 VgV), Art. 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026)
- BMWE, Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene vom 10.6.2026 (BAnz AT 18.06.2026 B3)
- UVgO, Ausgabe 2017, Bekanntmachung vom 2.2.2017, BAnz AT 07.02.2017 B1 (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
- Baden-Württemberg, VwV Beschaffung vom 23.7.2024 (Az. WM17-02-134/171), Nr. 7.2, 7.3 und 15