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EVB-IT Verträge im Überblick

Zwölf EVB-IT-Vertragstypen: Einsatzbereiche, AGB-Versionen, Anwendung in der Bundesverwaltung und Grenzen für Vertragsänderungen.

  • Rechtsstand September 2026
  • Veröffentlicht 02. September 2026
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Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) bilden den vertragsrechtlichen Rahmen der öffentlichen Hand für Hardware, Software, Cloud-Leistungen, Pflege und Dienstleistungen. Die Arbeitsgruppe EVB-IT des IT-Planungsrats besteht aus Vertretungen von Bund, Ländern und Kommunen und stimmt geplante Neuerungen mit Verbänden und Interessenvertretungen ab. Dieser Bereich ordnet ein, welcher Vertragstyp zu welchem Leistungsgegenstand passt und welche Unterlagen dazugehören.

Kurz gesagt

Der amtliche Überblick nennt zwölf EVB-IT-Vertragstypen und zwei weiterhin geltende BVB: BVB-Miete für Hardware-Miete und BVB-Planung. Alle EVB-IT-Vertragstypen wurden im März 2026 neu veröffentlicht; die aktuellen Dateien tragen das Datum 1. März 2026. Für Bundesbehörden ist die Anwendung nach VV Nr. 4.3 zu § 55 BHO verbindlich, während die Länder nach Angabe des Bundes zum großen Teil identische oder ähnliche Pflichten vorsehen. Die Standardtypen bestehen aus Vertragsformular, AGB und Mustern; bei der Rahmenvereinbarung gelten die AGB und Muster der ausgewählten Module. Der ausgefüllte Vertrag gehört zu den Vergabeunterlagen; Änderungen an Aufträgen im Anwendungsbereich des Teils 4 GWB beurteilt die Vergabestelle nach § 132 GWB.

Rechtsgrundlage: Wann ein EVB-IT-Vertrag geschlossen werden muss

VV Nr. 4.3 zu § 55 BHO in der Fassung des BMF-Rundschreibens vom 25. Juni 2026 nennt für die Beschaffung von IT-Leistungen die EVB-IT und die BVB; die Hinweise zu den EVB-IT sind zu berücksichtigen. Die amtliche EVB-IT-Seite bezeichnet ihre Anwendung für Bundesbehörden als verbindlich. Die Vorschrift nennt keine Wertgrenze. Für die Länder bestehen nach Angabe des Bundes zum großen Teil identische oder ähnliche Anwendungsverpflichtungen. Außerhalb der Bundesverwaltung muss die Vergabestelle die für sie geltenden haushalts- und vergaberechtlichen Vorgaben prüfen.

§ 29 Abs. 2 VgV und § 21 Abs. 2 UVgO in der Ausgabe 2017 sehen vor, die VOL/B in der Regel in den Vertrag einzubeziehen. Die EVB-IT ergänzen die VOL/B um IT-spezifische Vertragsbedingungen. Aus diesen beiden Vorschriften allein folgt jedoch keine Pflicht zur Anwendung der EVB-IT.

Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande. Soweit § 134 GWB anzuwenden ist, darf die Vergabestelle den Vertrag erst nach Ablauf der Wartefrist schließen; Absatz 3 nennt Ausnahmen. Die vorgesehenen Vertragsbedingungen stellt die Vergabestelle als Teil der Vertragsunterlagen mit den Vergabeunterlagen bereit.

Die zwölf Vertragstypen im Überblick

Der Bund stellt die Formulare, AGB und Muster auf der Website Digitale Verwaltung bereit. Die dort veröffentlichten AGB-Dateien tragen das Datum 1. März 2026.

Vertragstyp Leistungsgegenstand AGB-Version
EVB-IT Kauf Kauf von Hardware; reine Aufstellung, Instandhaltung nach Lieferung und vorinstallierte Betriebssystemsoftware sind über die vorgesehenen Formulare einbeziehbar Kauf-AGB V2.0.1
EVB-IT Instandhaltung Instandhaltung (Wartung) von Hardware einschließlich Störungsbeseitigung und Hotline Instandhaltungs-AGB V2.0.1
EVB-IT Überlassung Typ A Dauerhafte Überlassung (Kauf) von Standardsoftware, optional mit Pflege Überlassung-AGB Typ A V3.0.0
EVB-IT Überlassung Typ B Zeitweise Überlassung (Miete) von Standardsoftware ohne weitere Leistungsanteile Überlassung-AGB Typ B V1.0.1
EVB-IT Pflege S Pflege von Standardsoftware ohne Anpassung auf Quellcodeebene Pflege S-AGB V3.0.0
EVB-IT Dienstleistung IT-Dienstleistungen als Dienstvertrag Dienstleistungs-AGB V3.0.0
EVB-IT Cloud Cloudleistungen (IaaS, PaaS, SaaS), mit Anpassungen auch Hosting und ASP Cloud-AGB V1.0.2
EVB-IT Erstellung Individualsoftware, Anpassung von Standardsoftware auf Quellcodeebene, umfangreiches Customizing (Werkvertrag) Erstellungs-AGB V2.0.0
EVB-IT System Erstellung eines IT-Systems mit Systemservice nach der Abnahme (Werkvertrag) System-AGB V3.0.0
EVB-IT Systemlieferung Lieferung eines IT-Systems mit Herbeiführung der Betriebsbereitschaft und optionalem Systemservice (Kaufvertrag) Systemlieferungs-AGB V2.0.0
EVB-IT Service Serviceleistungen für IT-Systeme und Individualsoftware über die Systemverträge hinaus Service-AGB V2.0.0
EVB-IT Rahmenvereinbarung Leistungen mehrerer Leistungsbereiche; Teil A allgemein, Teil B Module; nur in EVB-IT digital AGB der gewählten Module

Für Hardware-Miete und die Planung DV-gestützter Verfahren gelten weiter BVB-Miete und BVB-Planung (AGB und Scheine vom 23. Mai 1991) mit neu gefassten Vertragsdeckblättern; EVB-IT Überlassung Typ B deckt nur die Miete von Standardsoftware ab.

Änderungen im laufenden Vertrag

Für Dienstleistung, Erstellung, System und Service führt der amtliche Downloadbereich ein Muster „Änderungsverfahren“. Es regelt, wie die Vertragsparteien einen Änderungswunsch einbringen, bewerten und vereinbaren.

Die vergaberechtliche Grenze zieht § 132 GWB: Wesentliche Änderungen erfordern im Anwendungsbereich des Teils 4 GWB ein neues Vergabeverfahren. Ohne neues Verfahren können insbesondere Änderungen aufgrund klarer, genauer und eindeutig formulierter Überprüfungsklauseln oder Optionen zulässig sein, wenn die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Bei zusätzlichen oder unvorhersehbar erforderlich gewordenen Leistungen gelten jeweils weitere Voraussetzungen; in diesen Fällen darf der Preis um höchstens 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts steigen. Absatz 3 erfasst bei Liefer- und Dienstleistungen Änderungen bis zu 10 Prozent nur, wenn der Gesamtcharakter unverändert bleibt und der Änderungswert den einschlägigen Schwellenwert nicht übersteigt; bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen zählt ihr Gesamtwert. Art, Umfang und Voraussetzungen vorgesehener Optionen beschreibt die Vergabestelle daher bereits in den Vergabeunterlagen.

Neu seit März 2026

Im März 2026 hat der Bund alle EVB-IT-Vertragstypen neu veröffentlicht. Vertragsmuster, AGB und Anlagen (Musterformulare) liegen als barrierefreie Dateien vor; Vertragsmuster und AGB stellt der Bund zusätzlich als Playbooks für EVB-IT digital bereit. Die Muster, etwa Leistungsnachweis oder Änderungsverfahren, sind nicht Teil der Playbooks; sie stehen nur als herkömmliche Dateien im Textverarbeitungsformat zum Download bereit. Der Repro-Code einer mit einem Playbook erzeugten Datei enthält die Angaben, aus denen das Prüftool eine Vergleichsfassung erzeugt; dadurch werden nachträgliche Abweichungen erkennbar.

Der IT-Planungsrat nahm in seiner 48. Sitzung am 26. November 2025 die erweiterten Muster zur Beschaffung von Open-Source-Software zur Kenntnis und empfahl sie seinen Mitgliedern zur Nutzung. Die Beschlussanlage beschreibt Anpassungen in acht Leistungsbereichen, darunter Optionen für die Bereitstellung auf OpenCoDE und die Übergabe einer Software Bill of Materials. Cloud und Überlassung Typ B waren von dieser Überarbeitung wegen des laufenden Cloud-Reviews ausgenommen. Die aktuell veröffentlichten AGB-Versionen Cloud V1.0.2 und Überlassung Typ B V1.0.1 tragen gleichwohl das Veröffentlichungsdatum 1. März 2026. Der EVB-IT Thementag des Deutschen Vergabenetzwerks findet laut Veranstalterseite am 7. Oktober 2026 in Berlin statt.

Häufige Fehler

  • System und Systemlieferung nur nach Prozentwert abgrenzen. Nach der Entscheidungshilfe spricht ein Schwerpunkt der Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft oder der Individualsoftware für den Systemvertrag. Ein Anteil von mehr als 15 bis 20 Prozent des Auftragswerts ist ausdrücklich nur ein Anhaltspunkt und keine allgemeine Richtschnur. Bei einem auf Software beschränkten Leistungsgegenstand kommt außerdem der Erstellungsvertrag in Betracht.
  • Abweichungen von den AGB nicht kenntlich machen. Das EVB-IT-digital-Prüftool macht nachträgliche Änderungen für einen Dokumentenvergleich sichtbar. Die Vergabestelle kennzeichnet vorgesehene Abweichungen deshalb eindeutig in den Vertragsunterlagen.
  • Pflege S für angepasste Software. Individualsoftware und erstellte Systeme werden über Erstellung, System oder Service gepflegt, nicht über Pflege S.
  • Veraltete Fassungen. Ein kopiertes Formular aus einem früheren Verfahren trägt AGB-Verweise von vor dem 1. März 2026 in das neue.

Häufige Fragen

Was ist EVB-IT?

EVB-IT steht für „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“: bundesweit einheitliche Standardverträge für den IT-Einkauf der öffentlichen Verwaltung, die die VOL/B ergänzen. Sie haben die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) abgelöst; nur BVB-Miete und BVB-Planung gelten weiter. Die Arbeitsgruppe EVB-IT des IT-Planungsrats entwickelt die Vertragsbedingungen weiter; das Referat DSII2 des BMDS ist auf der amtlichen Seite als Kontakt für Rückmeldungen genannt.

Wann muss ein EVB-IT-Vertrag geschlossen werden?

Für Bundesbehörden ist die Anwendung der EVB-IT bei der Beschaffung von IT-Leistungen nach VV Nr. 4.3 zu § 55 BHO verbindlich; eine Wertgrenze nennt die Vorschrift nicht. Die Länder sehen nach Angabe des Bundes zum großen Teil identische oder ähnliche Pflichten vor. Andere Vergabestellen prüfen die für sie geltenden Vorgaben. Das vorgesehene Vertragsformular und seine Anlagen sind Vertragsunterlagen und werden mit den Vergabeunterlagen bereitgestellt; der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande.

Wann welcher EVB-IT-Vertrag?

Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Leistung: Hardware kaufen über Kauf, instand halten über Instandhaltung, mieten über BVB-Miete; Standardsoftware über Überlassung Typ A (dauerhaft) oder Typ B (auf Zeit), Pflege über Pflege S. IT-Dienstleistungen laufen über Dienstleistung, Entwicklung und Quellcode-Anpassung über Erstellung, Cloudleistungen über Cloud. Für ein Gesamtsystem grenzt die Vergabestelle System und Systemlieferung danach ab, ob die Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft oder die Erstellung von Individualsoftware den Schwerpunkt bilden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Aktuelle EVB-IT: Vertragsformulare, AGB und Muster (Digitale Verwaltung)
  2. Mehr zu EVB-IT: Verbindlichkeit, Arbeitsgruppe und Neuveröffentlichung im März 2026 (Digitale Verwaltung)
  3. Entscheidungshilfe zur Anwendung der EVB-IT bzw. BVB (Digitale Verwaltung)
  4. Noch geltende BVB: BVB-Miete und BVB-Planung (Digitale Verwaltung)
  5. EVB-IT digital: Playbooks, Prüftool und Repro-Code (Digitale Verwaltung)
  6. IT-Planungsrat, Beschluss B-2025/48-IT vom 26. November 2025
  7. IT-Planungsrat: Übersicht der acht für Open-Source-Software angepassten EVB-IT-Leistungsbereiche, Stand 9. September 2025
  8. VV-BHO, Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO, Fassung des BMF-Rundschreibens vom 25. Juni 2026 (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
  9. § 29 VgV, Vergabeunterlagen; Zahlung (gesetze-im-internet.de)
  10. § 132 GWB, Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit (gesetze-im-internet.de)
  11. § 134 GWB, Informations- und Wartepflicht (gesetze-im-internet.de)
  12. UVgO, Ausgabe 2017, Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BMWE)
  13. EVB-IT Thementag 2026, Deutsches Vergabenetzwerk (Veranstalterseite)