EVB-IT Dienstleistung ist der Vertragstyp für IT-Leistungen, bei denen der Auftragnehmer eine fachgerechte Tätigkeit, aber keinen bestimmten werkvertraglichen Erfolg schuldet. Die Vergabestelle trifft diese Einordnung vor der Veröffentlichung und bildet sie in Vertragsformular, Leistungsbeschreibung und Preisangaben durchgängig ab. Die Planung des Verfahrens behandelt IT-Dienstleistungen ausschreiben.
Kurz gesagt
Der EVB-IT Dienstvertrag erfasst IT-Dienstleistungen auf dienstvertraglicher Grundlage; werkvertragliche Leistungen sind nach Ziffer 1.1 der Dienstleistungs-AGB nicht sein Gegenstand. Die amtliche Entscheidungshilfe nennt als Beispiele Beratungsleistungen, Benutzerunterstützung und Hotline. Das Vertragswerk besteht aus dem Formular in Kurz- oder Langfassung, den Dienstleistungs-AGB einschließlich der Muster 1 und 2 sowie den bezeichneten Anlagen; Kurzfassung, Langfassung und AGB tragen Version 3.0.0 vom 1. März 2026, die beiden Muster Version 3.0.0 vom 1. Januar 2026. Die Vergabestelle legt Tätigkeiten, Termine, Mitwirkung, Vergütung und Rechte an Arbeitsergebnissen so fest, dass die Vertragsmechanik zur Leistungsbeschreibung passt. Für erfolgsbezogene Serviceleistungen an einem IT-System oder die Erstellung von Software gelten andere EVB-IT-Vertragstypen.
Rechtsgrundlage und vertragliche Einordnung
Nach § 611 BGB verpflichtet der Dienstvertrag den einen Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, den anderen zur vereinbarten Vergütung; Dienste jeder Art können Vertragsgegenstand sein. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer nach § 631 Absatz 1 und 2 BGB dagegen die Herstellung des versprochenen Werkes; Gegenstand kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache ebenso sein wie ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. An diesen Erfolg knüpft § 640 Absatz 1 BGB die Abnahme: Der Besteller hat das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist; wegen unwesentlicher Mängel darf er sie nicht verweigern. Arbeitsergebnisse entstehen auch beim Dienstvertrag — Ziffer 3.4 der Dienstleistungs-AGB nennt dafür ausdrücklich Analysen, Lasten- und Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Entscheidend bleibt, ob der Auftragnehmer die Tätigkeit oder einen abnahmefähigen Erfolg schuldet.
Die Entscheidungshilfe zur Anwendung der EVB-IT bzw. BVB, Version 5 vom 1. März 2026, ordnet die Beschaffung von IT-Dienstleistungen dem EVB-IT Dienstvertrag in Kurz- oder Langfassung zu. Das Formular fasst den Bereich weiter: Nummer 2 der Langfassung stellt elf Leistungsarten zum Ankreuzen bereit, darunter Projektleitungsunterstützung, Schulung, Betreiberleistungen und Unterstützung bei Softwareentwicklung. Die Dienstleistungs-AGB V3.0.0 schließen werkvertragliche Leistungen in Ziffer 1.1 ausdrücklich aus; nach Ziffer 1.2 schuldet der Auftragnehmer eine sorgfältige Leistungserbringung nach dem aktuellen Stand der Technik, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Vergabestelle schließt deshalb nicht aus der Bezeichnung „Beratung“ oder „Support“ auf den Vertragstyp, sondern betrachtet die geschuldete Verantwortung.
Vergaberechtlich gehören die Vertragsbedingungen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 VgV zusammen mit der Leistungsbeschreibung zu den Vertragsunterlagen und damit in die Vergabeunterlagen. Artikel 9 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, hat die Vorschrift an drei Stellen geändert; nach Artikel 15 gilt die Fassung seit dem 1. Juli 2026. Die Überschrift lautet nun „Vergabeunterlagen; Zahlung“. In Absatz 2 Satz 2 — der Ausnahme von der regelmäßigen Einbeziehung der VOL/B für bestimmte freiberufliche Leistungen — sind die Wörter „und erschöpfend“ gestrichen. Absatz 3 ist neu: Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung und hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen; in geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden, eine Begründung ist nicht erforderlich.
Dienstleistung, Service oder Erstellung?
Die Vertragsbezeichnung folgt der geschuldeten Leistung, nicht dem Etikett des Projekts:
| Kriterium | EVB-IT Dienstleistung | EVB-IT Service | EVB-IT Erstellung |
|---|---|---|---|
| Gegenstand | IT-Dienstleistungen, etwa Beratung, Benutzerunterstützung oder Hotline | Serviceleistungen rund um ein IT-System oder für Individualsoftware, die über den Service der Systemverträge hinausgehen | Erstellung von Individualsoftware, Quellcode-Anpassung oder Customizing |
| Vertragliche Verantwortung | Dienstvertrag; werkvertragliche Leistungen sind ausgeschlossen | nach Ziffer 1.3 der Service-AGB in der Regel Werkleistung mit Erfolgsverantwortung | nach Ziffer 1.1 der Erstellungs-AGB Werkvertrag; daneben ist Pflege nach Abnahme vereinbar |
| Abnahme | die Dienstleistungs-AGB enthalten keine Abnahmeregelung | nach Ziffer 16 der Service-AGB abgestuft; dienstvertragliche Serviceanteile bleiben möglich | Abnahme nach Ziffer 11 der Erstellungs-AGB |
| Aktueller AGB-Stand | V3.0.0 vom 1. März 2026 | V2.0.0 vom 1. März 2026 | V2.0.0 vom 1. März 2026 |
Die Service-AGB V2.0.0 enthalten die Ausnahme zur Regel: Ziffer 1.3 bezeichnet Serviceleistungen nur „in der Regel“ als Werkleistung, Ziffer 19 regelt unter der Überschrift „Pflichtverletzung bei Dienstleistungen“ ausdrücklich Serviceleistungen, die als Dienstleistung zu qualifizieren sind. Ziffer 16 unterscheidet zudem nach der Wesentlichkeit des Eingriffs: Nicht unwesentliche Eingriffe unterliegen der Abnahme, bei unwesentlichen genügt die ihr gleichstehende Erklärung der Betriebsbereitschaft; sonstige Werkleistungen unterliegen nach Ziffer 16.2 stets der ausdrücklichen Abnahme. Die Vergabestelle bildet gemischte Leistungsanteile daher getrennt ab. Pflege allein von Standardsoftware und Instandhaltung allein von Hardware laufen nach der Entscheidungshilfe weder über Dienstleistung noch über Service, sondern über Pflege S und Instandhaltung; die Abgrenzung nach dem Verfahrensgegenstand behandelt die Seite zu IT-Dienstleistungen.
Praxis: Das Vertragswerk aufbauen
Die Langfassung des EVB-IT Dienstvertrags V3.0.0 zeigt die Verbindung der Dokumente. Unter Nummer 1.2.1 führt die Vergabestelle sämtliche Anlagen mit Bezeichnung, Datum oder Version und Seitenzahl auf und bestimmt ihre Rangfolge; nach Nummer 1.2.2 gelten die Dienstleistungs-AGB einschließlich der Muster 1 und 2 in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, nach Nummer 1.2.3 nachrangig die VOL/B. Die amtliche Downloadseite stellt Kurzfassung, Langfassung, AGB, Muster 1 (Leistungsnachweis) und Muster 2 (Änderungsverfahren) als Textdateien sowie das Playbook für EVB-IT digital bereit.
| Baustein | Funktion im Vertragswerk | Festlegung der Vergabestelle |
|---|---|---|
| Vertragsformular | individualisiert den Vertrag und bezieht Bedingungen ein | Vertragsgegenstand, Anlagen und Rangfolge, Laufzeit, Vergütungsmodell, Ansprechpartner |
| Dienstleistungs-AGB | enthalten die allgemeinen Regeln des Vertragstyps | Abweichungen nur bewusst und eindeutig im Formular oder in einer bezeichneten Anlage |
| Preisangaben in Nummer 4 der Langfassung | übersetzen die Leistung in kalkulierbare Positionen | Kategorien mit Stunden- und Tagessätzen, zuschlagsfreie Zeiten und Zuschläge, Obergrenzen, Pauschalfestpreis, Reise-, Neben- und Materialkosten; weitere Preisvereinbarungen über eine bezeichnete Anlage |
| weitere Anlagen | ergänzen besondere Anforderungen | etwa Sicherheitsvorgaben oder Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung |
Leistungen und Mitwirkung zusammen beschreiben
Nach den Nummern 3.2 bis 3.4 trennt das Formular einmalige, regelmäßige und Abrufleistungen. Bei Abrufleistungen legt die Vergabestelle Mindestvorlauf, geschätzte Abnahmemenge und eine etwaige Mindestabnahme in Stunden oder Tagen fest; ohne vereinbarte Mindestabnahme besteht nach Ziffer 1.3 der AGB kein Anspruch auf Abruf. Nach Ziffer 14.1 stellt der Auftraggeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig bereit; Zugang zu Räumlichkeiten und Infrastruktur sowie vorhandene Dokumentationen schuldet er, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt nach Ziffer 14.3 dem Auftraggeber; Ziffer 13.2 setzt allerdings voraus, dass die Datensicherung auch Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers sein kann — dann entfällt die dortige Begrenzung seiner Haftung bei Datenverlust. Wer sichert, gehört deshalb in die Leistungsbeschreibung. Zusätzliche Mitwirkung trägt die Vergabestelle in Nummer 8 des Formulars ein.
Vergütung und Zahlung aufeinander abstimmen
Die Vergabestelle kann nach Aufwand oder zum Pauschalfestpreis vergüten und beide Modelle verschiedenen Leistungspositionen zuordnen. Nach Ziffer 9.1 der AGB umfasst der Pauschalfestpreis Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten; Nachforderungen bleiben vorbehaltlich einer vereinbarten Leistungsänderung ausgeschlossen. Bei Aufwandsvergütung setzt die Zahlung nach Ziffer 9.2.1 vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über Leistungen und geltend gemachte Kosten voraus. Ein Tagessatz kann nach Ziffer 9.2.4 Satz 2 nur in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden; weniger Stunden sind nach Satz 3 anteilig zu berechnen. Beide Sätze stehen ohne den Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung, den Satz 1 derselben Ziffer für die Begrenzung auf einen Tagessatz je Kalendertag enthält. Abweichen kann die Vergabestelle über Nummer 4.1.2 der Langfassung: Sie bietet zwei Zehn-Stunden-Varianten zum Ankreuzen und daneben eine Anlagenregelung.
| Zahlungsanlass | Frist oder Zeitpunkt nach den AGB | Öffnung im Vertragswerk |
|---|---|---|
| Zahlung einer fälligen Vergütung | nach Ziffer 9.4 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist | abweichende Vereinbarung im Formular oder in einer bezeichneten Anlage |
| Pauschalfestpreis | nach Ziffer 9.3 nach Erbringung der Leistung fällig | Nummer 4.2 des Formulars kann Abschlagszahlungen mit Betrag und Anlass vorsehen |
| Vergütung nach Aufwand | nach Ziffer 9.3 monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist | Nummer 4.1.5 des Formulars lässt eine abweichende Fälligkeit oder eine Anlagenregelung zu |
Die Tabelle nennt die vertragliche Ebene; § 29 Absatz 3 VgV steht daneben und bindet den Auftraggeber im Verfahren. Die Vergabestelle bildet beide widerspruchsfrei ab.
Rechte, Kündigung und Änderungen vorab entscheiden
Ziffer 3.1 der Dienstleistungs-AGB räumt dem Auftraggeber ohne abweichende Vereinbarung ein nicht ausschließliches, örtlich unbeschränktes, übertragbares und dauerhaftes Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen ein; unterlizenzieren darf er es für nicht gewerbliche Zwecke uneingeschränkt, für gewerbliche Zwecke dagegen nur an Auftraggeber im Sinne der §§ 99 bis 101 GWB. Nummer 9 des Formulars bietet Felder für ausschließliche Rechte, abweichende Verbreitungsrechte und Open-Source-Lizenzen. Vorbestehende Werke darf der Auftragnehmer nach Ziffer 3.5 nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers integrieren; Nummer 9 der Langfassung enthält dafür ein Ankreuzfeld, das vorbestehende Software auch ohne Zustimmung zulässt, sofern daran Nutzungsrechte wie an den übrigen Leistungsergebnissen verschafft werden. Die Vergabestelle benennt deshalb vorab die erwarteten Arbeitsergebnisse.
Ist die Vertragsdauer weder vereinbart noch aus Beschaffenheit oder Zweck der Leistungen zu entnehmen, kann jede Partei nach Ziffer 15.1 mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise kündigen, frühestens zum Ende einer vereinbarten Mindestvertragsdauer; Nummer 3.5 des Formulars erlaubt eine andere Frist und bei fester Laufzeit ein Sonderkündigungsrecht. Für die Kündigung aus wichtigem Grund enthält Ziffer 15.2 eigene Voraussetzungen. Nach Ziffer 16.1 hat der Auftragnehmer mit Vertragsende die ihm nicht dauerhaft überlassenen Unterlagen, Hilfsmittel und Gegenstände samt Kopien herauszugeben und sämtliche Leistungsergebnisse zu übergeben; nach Ziffer 16.2 kann der Auftraggeber stattdessen unter Wahrung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sichere Löschung oder Vernichtung verlangen.
Nach Ziffer 17 kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen am Leistungsumfang verlangen, soweit sie für den Auftragnehmer zumutbar sind. Dieses vertragliche Verfahren ersetzt nicht die gesonderte vergaberechtliche Prüfung einer Änderung; deren Grundlinien erläutert der EVB-IT-Überblick.
Häufige Fehler
- Der Vertragstyp folgt dem Projektnamen. „Support“ kann eine laufende Tätigkeit, eine Werkleistung am IT-System oder beides umfassen; ein Protokoll kann auch die dokumentierte Folge einer Dienstleistung sein. Soll der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg herstellen, passt der Ausschluss werkvertraglicher Leistungen in Ziffer 1.1 nicht dazu.
- Pauschale und Aufwand überlagern sich. Erscheint dieselbe Position zugleich pauschal abgegolten und über Tagessätze abrechenbar, kalkulieren Bieter unterschiedliche Umfänge. Formular, Preisangaben und Leistungsbeschreibung müssen jede Position demselben Modell zuordnen.
- Mitwirkung bleibt unverbindlich. Fehlende Angaben zu Zugängen, Unterlagen und Freigaben verlagern Kalkulationsrisiken. Die Vergabestelle ordnet Mitwirkung einer Leistung, einem Zeitpunkt und einer Stelle zu.
- Die Standardrechte werden als ausschließliches Recht gelesen. Ziffer 3.1 räumt im Ausgangspunkt ein nicht ausschließliches Recht ein; wer mehr braucht, nutzt Nummer 9 des Formulars.
- Alte Formulare werden fortgeschrieben. Für die Dienstleistungs-AGB ist allein V3.0.0 vom 1. März 2026 aktuell; eine Fassung „2002“ gibt es für diesen Vertragstyp nicht. Nach der Entscheidungshilfe stehen von den Basis-EVB-IT allein die Überlassung-AGB Typ B noch in ihrer ersten Fassung aus dem Jahr 2002 (EVB-IT-Überblick). Nutzerhinweistexte zu früheren Versionen sind nach derselben Quelle nicht mehr aktuell und nur noch im Archiv zu finden.
Häufige Fragen
Was ist ein EVB-IT Dienstvertrag?
Der EVB-IT Dienstvertrag ist das amtliche Vertragsformular für IT-Dienstleistungen auf dienstvertraglicher Grundlage. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarten Dienste; werkvertragliche Leistungen sind nach Ziffer 1.1 der AGB ausgeschlossen. Die Vergabestelle ergänzt das Formular um Leistungsbeschreibung und bezeichnete Anlagen; Kurz- und Langfassung beziehen dieselben Dienstleistungs-AGB ein.
Welche Fassung der EVB-IT Dienstleistungs-AGB ist aktuell?
Die amtliche Downloadseite bezeichnet die Datei als „EVB-IT Dienstleistungs-AGB V3_0_0 20260301“; die Fußzeile der Datei selbst nennt „Version 3.0.0 vom 01.03.2026“. Dieselbe Fußzeile tragen Kurz- und Langfassung des Formulars. Muster 1 und Muster 2 tragen ebenfalls Version 3.0.0, dort aber mit dem Datum 1. Januar 2026 — gleiche Versionsnummer, anderes Datum. Die Vergabestelle lädt Formular, AGB und Muster deshalb gemeinsam von der amtlichen Seite und prüft jede Fußzeile einzeln.
Wofür dient Muster 1 zum EVB-IT Dienstvertrag?
Muster 1 ist der Leistungsnachweis für die Vergütung nach Aufwand. Es erfasst je Zeile Datum, Uhrzeiten, Aufwand in Stunden, Kategorie und Zeit nach Nummer 4.1.1 des Vertrags, die eingesetzte Person und die durchgeführten Arbeiten; unterschrieben wird es vom Auftragnehmer, für Haushaltsvermerke des Auftraggebers ist ein eigenes Feld vorgesehen. Ziffer 9.2.1 der AGB macht die Zahlung von solchen unterschriebenen Nachweisen abhängig und nennt Muster 1 als Beispiel. Welche Kategorien, Zuschläge und Nachweisintervalle gelten, legt die Vergabestelle vorher in Nummer 4 des Formulars fest.
Wozu dient das Änderungsverfahren bei EVB-IT Dienstleistung?
Muster 2 dokumentiert drei Schritte: Änderungsverlangen des Auftraggebers, Prüfung durch den Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist mit Ablehnung wegen Unzumutbarkeit oder Realisierungsangebot samt Angebotsbindefrist, Entscheidung des Auftraggebers über dieses Angebot. Ändert sich der Leistungsumfang, kann der Auftragnehmer nach Ziffer 17 der AGB eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen; dieselbe Ziffer verweist auf Muster 2, lässt aber eine andere Vereinbarung zu. Die Dokumentation klärt den vertraglichen Ablauf, nicht die vergaberechtliche Zulässigkeit der Änderung. Diese Prüfung führt die Vergabestelle gesondert durch.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Aktuelle EVB-IT: Vertragsformulare, AGB und Muster (Digitale Verwaltung)
- Entscheidungshilfe zur Anwendung der EVB-IT bzw. BVB, Version 5 vom 1. März 2026
- EVB-IT Dienstvertrag (Langfassung), Version 3.0.0 vom 1. März 2026
- EVB-IT Dienstleistungs-AGB, Version 3.0.0 vom 1. März 2026
- EVB-IT Dienstvertrag Muster 1: Leistungsnachweis, Version 3.0.0 vom 1. Januar 2026
- EVB-IT Dienstvertrag Muster 2: Änderungsverfahren, Version 3.0.0 vom 1. Januar 2026
- EVB-IT Service-AGB, Version 2.0.0 vom 1. März 2026
- EVB-IT Erstellungs-AGB, Version 2.0.0 vom 1. März 2026
- § 611 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 631 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 640 BGB, Abnahme
- § 29 VgV, Vergabeunterlagen; Zahlung, Fassung seit 1. Juli 2026
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, Regelungstext