Für eine IT-Beschaffung prüft die Vergabestelle zunächst ihren Auftraggeberstatus, den Auftragsgegenstand, den geschätzten Auftragswert und mögliche Ausnahmen. Der Schwellenwert trennt die Regelungsebenen, bestimmt das anzuwendende Regelwerk aber nicht allein: Für Sektorenaufträge, verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge und Konzessionen gelten eigene Vorschriften.
Dieser Bereich ordnet die Regelwerke für IT- und Telekommunikationsaufträge ein und führt zu den Primärquellen. Entscheidungen der Vergabekammern und Gerichte behandelt die Schwesterseite baremos.de.
Kurz gesagt
Ein einheitliches IT-Vergabegesetz gibt es nicht. Hardwarebeschaffungen können Lieferaufträge nach § 103 Abs. 2 GWB sein; andere IT-Leistungen können als Dienstleistungen nach § 103 Abs. 4 GWB einzuordnen sein. Bei gemischten Aufträgen richtet sich das anzuwendende Vergaberecht nach § 110 GWB nach dem Hauptgegenstand. Für gewöhnliche Liefer- und Dienstleistungen öffentlicher Auftraggeber gelten seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich 216.000 Euro ohne Umsatzsteuer; den Schwellenwert von 140.000 Euro wenden nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB seit dem 1. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) nur noch das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien an, obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen seither den allgemeinen Wert. Unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts greifen die UVgO und ergänzende Vorgaben nur, soweit sie für die Vergabestelle eingeführt oder anderweitig verbindlich sind.
Die EU-Schwelle als Grenze des Kartellvergaberechts
§ 106 GWB knüpft den vierten Teil des GWB an die jeweils geltenden EU-Schwellenwerte; maßgeblich ist der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 setzt für die Jahre 2026 und 2027 die Schwellenwerte gewöhnlicher Liefer- und Dienstleistungen auf 216.000 Euro und für zentrale Regierungsbehörden auf 140.000 Euro fest. Beide Werte gelten seit dem 1. Januar 2026. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern zum Zweck einer Sektorentätigkeit beträgt der Schwellenwert nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2150 432.000 Euro. Die Einordnung nach Auftraggeber, Auftragsgegenstand und Tätigkeit sowie gesetzliche Ausnahmen bleiben daneben zu prüfen; die Schätzregeln erläutert der Bereich Schwellenwerte.
Erreicht der geschätzte Wert den einschlägigen Schwellenwert, bildet der vierte Teil des GWB den gesetzlichen Rahmen. Welche Verordnung hinzutritt, hängt vom Auftrag ab: VgV, SektVO, VSVgV oder KonzVgV; für gewöhnliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber ist das die VgV (VgV erklärt). Unterhalb des Schwellenwerts richtet sich die Vergabe nach dem Haushalts- und Landesrecht der Vergabestelle; welche Anforderungen die Landesvergabegesetze daneben an die Auftragsausführung stellen, hängt vom jeweiligen Land ab. Die UVgO, Ausgabe 2017, gilt nicht allein aufgrund ihrer Bekanntmachung; sie wird durch Verwaltungsvorschriften des Bundes oder landesrechtliche Regelungen eingeführt. Für den Bund geschieht dies über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO. Berlin führte die UVgO nach dem Gemeinsamen Rundschreiben Nr. 01/2020 spätestens zum 1. April 2020 ein.
Die Regelwerke im Überblick
| Regelwerk | Anwendungsbereich | Bedeutung für IT-Beschaffungen |
|---|---|---|
| GWB, Teil 4 | Öffentliche Aufträge und Konzessionen ab dem einschlägigen EU-Schwellenwert; gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt | Grundsätze (§ 97), Losgrundsatz (§ 97a, seit 1. Juli 2026), Auftragsarten (§ 103), Schwellenwerte (§ 106), Verfahrensarten (§ 119), Leistungsbeschreibung (§ 121), Zuschlag (§ 127), Informations- und Wartepflicht (§ 134) |
| VgV | Insbesondere Liefer- und Dienstleistungen öffentlicher Auftraggeber im Anwendungsbereich des § 115 GWB | Auftragswert (§ 3), Kommunikation (§ 9), Verfahrenswahl (§ 14), Rahmenvereinbarungen (§ 21), Leistungsbeschreibung (§ 31), Zuschlagskriterien (§ 58) (VgV erklärt) |
| SektVO | Aufträge von Sektorenauftraggebern zum Zweck einer Sektorentätigkeit nach §§ 100, 102 und 136 GWB | Kann etwa IT-Aufträge für Netze der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung erfassen; Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen seit 1. Januar 2026: 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer |
| VSVgV | Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 GWB | Kann IT-Leistungen erfassen, wenn der konkrete Auftragsgegenstand die Voraussetzungen des § 104 GWB erfüllt |
| KonzVgV | Konzessionen im Sinne des § 105 GWB | Bei einer Dienstleistungskonzession geht das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistung auf den Konzessionsnehmer über |
| UVgO, Ausgabe 2017 | Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des Schwellenwerts, soweit die UVgO für den Auftraggeber eingeführt ist | Verfahrensarten (§ 8), Direktauftrag bis 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 14), grundsätzlich elektronische Übermittlung seit 1. Januar 2020 mit Ausnahmen nach § 38 Abs. 4, 5 und 7 |
| BHO und Haushaltsrecht der Länder | Haushaltsrecht der jeweiligen Vergabestelle | § 55 Abs. 2 BHO erlaubt Bundesstellen seit dem 1. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) Direktaufträge bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer; die Verwaltungsvorschriften führen für den Bund die UVgO ein und schreiben EVB-IT beziehungsweise BVB für IT-Beschaffungen vor |
| BerlAVG | Berliner Landesrecht im dort bestimmten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich | Allgemeine Anwendungsschwelle für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer; besondere Tariftreuevorgabe nach den gesetzlichen Voraussetzungen bereits ab 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer |
| BTTG | Erfasste Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen von Bundesauftraggebern ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer | Tariftreueversprechen als Ausführungsbedingung, soweit der Auftrag in den gesetzlichen Anwendungsbereich fällt und eine einschlägige Rechtsverordnung Arbeitsbedingungen festsetzt |
| EVB-IT und BVB | Vertragsbedingungen, keine Rechtsnormen | Für IT-Beschaffungen des Bundes nach VV Nr. 4.3 zu § 55 BHO zu vereinbaren |
Was die Regeln für IT-Aufträge konkret bedeuten
Die Vergabestelle beschreibt den Auftragsgegenstand nach § 121 GWB so eindeutig wie möglich. § 31 Abs. 6 VgV unterscheidet bei Verweisen auf bestimmte Produktionen, Herkünfte, Verfahren, Schutzrechte, Typen oder Ursprünge zwei Fälle: Ein Verweis kann durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Andernfalls ist er nur zulässig, wenn sich der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschreiben lässt; dann muss der Zusatz „oder gleichwertig“ folgen (Leistungsbeschreibung).
Nach § 97a Abs. 1 GWB sind Leistungen grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufzuteilen; die Vorschrift gilt seit dem 1. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), zuvor stand der Losgrundsatz in § 97 Abs. 4 GWB. Mehrere Lose dürfen nach § 97a Abs. 2 GWB zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern; die Vergabestelle dokumentiert die Gründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV. Für ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb muss einer der Tatbestände des § 14 Abs. 3 VgV vorliegen. Ob die Bedürfnisse nicht ohne Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, ergibt sich aus dem konkreten Beschaffungsgegenstand und nicht allein aus dessen IT-Bezug.
Beim Zuschlag darf die Vergabestelle nach § 58 Abs. 2 VgV neben dem Preis oder den Kosten qualitative, umweltbezogene oder soziale Kriterien berücksichtigen; die Norm nennt auch Aspekte der digitalen Souveränität (Zuschlagskriterien). Eine Rahmenvereinbarung darf nach § 21 Abs. 6 VgV höchstens vier Jahre laufen, sofern kein im Gegenstand begründeter Sonderfall vorliegt.
Oberhalb des Schwellenwerts verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach § 97 Abs. 5 GWB und § 9 VgV grundsätzlich elektronische Mittel; besondere Ausnahmen regeln unter anderem §§ 41 und 53 VgV. Unter der eingeführten UVgO ist die elektronische Übermittlung nach § 38 Abs. 3 seit dem 1. Januar 2020 grundsätzlich vorzugeben. Ausnahmen gelten unter anderem bei einem Auftragswert bis 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie bei einer Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe jeweils ohne Teilnahmewettbewerb (E-Vergabe).
Nach § 134 Abs. 2 GWB darf der Vertrag grundsätzlich erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die betroffenen Bieter und Bewerber geschlossen werden; bei elektronischer Übermittlung oder Fax beträgt die Frist zehn Kalendertage. § 134 Abs. 3 GWB nennt Ausnahmen von der Informations- und Wartepflicht (Fristen). Für Nachprüfungen im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB sind nach §§ 155 und 156 GWB die Vergabekammern des Bundes für dem Bund zuzurechnende Aufträge und die Vergabekammern der Länder für diesen zuzurechnende Aufträge zuständig; beim Bundeskartellamt bestehen die Vergabekammern des Bundes.
Bund und Berlin unterhalb der Schwelle
Für Vergabestellen des Bundes erlaubt § 55 Abs. 2 BHO in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung (Art. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137) einen Direktauftrag bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Die am 1. Juli 2026 in Kraft getretenen abweichenden Verwaltungsvorschriften des BMWE erlauben auf Bundesebene Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer und treten mit Bekanntmachung einer neuen UVgO außer Kraft. Diese Bundesregeln gelten nicht automatisch für Länder und Kommunen. Wo keine abweichende Einführungsvorschrift greift, nennt § 14 UVgO 2017 für den Direktauftrag 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer (Wertgrenzen Direktauftrag, Bundesländer, UVgO).
Das BTTG ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten und berührt nach § 16 keine bis zu diesem Tag eingeleiteten Vergabeverfahren. Die Wertgrenze von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfasst nach § 1 Abs. 1 Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen im dort bestimmten Bundesbereich; § 1 Abs. 2 bis 5 begrenzt den Anwendungsbereich weiter.
In Berlin gilt für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwerts die UVgO nach den Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO. Das BerlAVG gilt in seiner Fassung vom 2. Juli 2026 seit dem 16. Juli 2026 für ab diesem Tag begonnene Verfahren. Nach dem amtlichen Einführungshinweis liegt die allgemeine Anwendungsschwelle für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Die besondere Tariftreuevorgabe ab 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer betrifft Dienstleistungsaufträge mit einem Leistungszeitraum von mindestens acht Kalendertagen, sofern für die Leistung eine Tarifbroschüre einschlägig ist; für diesen Bereich ist das Formular Wirt-214.2 vorgesehen.
Häufige Fehler
- Die Auftragswertschätzung lässt Optionen oder Vertragsverlängerungen außer Betracht. § 3 Abs. 1 VgV verlangt den voraussichtlichen Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich solcher Optionen; bei Dienstleistungsaufträgen ohne Gesamtpreis gilt der 48-fache Monatswert nur bei unbestimmter oder mehr als 48-monatiger Laufzeit (§ 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV).
- Eine Vergabestelle überträgt die Wertgrenzen des Bundes auf einen Landes- oder Kommunalauftrag, ohne das für sie geltende Haushalts- und Landesrecht zu prüfen.
- Die Leistungsbeschreibung nennt ein Produkt, ohne die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 VgV vollständig zu prüfen und die Entscheidung zu dokumentieren.
- Die Vergabestelle setzt den Zuschlagstermin, ohne die Ausnahmen und den Fristbeginn nach § 134 Abs. 2 und 3 GWB zu prüfen, oder verwendet Berliner Tariftreueformulare ohne die jeweilige Wert- und Laufzeitvoraussetzung.
Häufige Fragen
Welches Vergaberecht gilt für eine IT-Ausschreibung?
Die Vergabestelle prüft Auftraggeberstatus, Auftragsgegenstand, geschätzten Auftragswert und mögliche Ausnahmen. Für gewöhnliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber greift bei Erreichen des einschlägigen Schwellenwerts der vierte Teil des GWB zusammen mit der VgV (VgV erklärt). Unterhalb richtet sich das Verfahren nach dem für die Vergabestelle geltenden Haushalts- und Landesrecht und einer dort eingeführten Fassung der UVgO. Ein Sektorenauftraggeber prüft zusätzlich, ob der IT-Auftrag zum Zweck einer Sektorentätigkeit vergeben wird; nur dann ist der Sektorenschwellenwert von 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer einschlägig.
Gibt es ein eigenes IT-Vergaberecht?
Nein, es gibt kein einheitliches Sondergesetz für IT-Vergaben. Die Vergabestelle ordnet den Auftrag nach den allgemeinen Auftragsarten und Anwendungsregeln ein. Für IT-Beschaffungen des Bundes kommen die EVB-IT beziehungsweise BVB als Vertragsbedingungen hinzu; ihre Anwendung folgt aus VV Nr. 4.3 zu § 55 BHO. Produktbezüge, anpassungsbedürftige Lösungen und digitale Souveränität werden nach den jeweils genannten allgemeinen Vorschriften geprüft.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- GWB, Teil 4 (Vergabe öffentlicher Aufträge), gesetze-im-internet.de
- VgV, Vergabeverordnung, gesetze-im-internet.de
- SektVO, Sektorenverordnung, gesetze-im-internet.de
- VSVgV, Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, gesetze-im-internet.de
- KonzVgV, Konzessionsvergabeverordnung, gesetze-im-internet.de
- § 55 BHO, Bundeshaushaltsordnung, gesetze-im-internet.de
- Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137): Änderung von GWB und BHO, in Kraft seit 1. Juli 2026, recht.bund.de
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur BHO, Fassung vom 25. Juni 2026
- UVgO, Ausgabe 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- BMWE: Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene, BAnz AT 18.06.2026 B3
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 (Schwellenwerte 2026/2027), EUR-Lex
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 (Sektorenschwellenwerte 2026/2027), EUR-Lex
- BTTG, Bundestariftreuegesetz vom 27. April 2026, gesetze-im-internet.de
- Land Berlin: Gemeinsames Rundschreiben Nr. 01/2020 zur Einführung der UVgO
- Land Berlin: BerlAVG, geltende Fassung
- Vergabeservice Berlin: Inkrafttreten des novellierten BerlAVG am 16. Juli 2026
- Vergabekammern des Bundes, Bundeskartellamt