Ob eine IT-Beschaffung der SektVO oder der VgV folgt, hängt nicht an der Rechtsform des Hauses, sondern an zwei Fragen: Übt die Stelle eine Sektorentätigkeit aus, und wird der konkrete Auftrag zu deren Zweck vergeben? Stadtwerke, Verkehrsbetriebe und Flughafengesellschaften beantworten das für ihre IT-Aufträge unterschiedlich — ein Netzleitsystem folgt anderen Regeln als die Software für das Hallenbad.
Kurz gesagt
Sektorenauftraggeber sind nach § 100 Abs. 1 GWB öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB, die eine Sektorentätigkeit ausüben, sowie private Rechtsträger mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand. § 102 GWB umschreibt diese Tätigkeiten für Trinkwasser, Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen, fossile Brennstoffe sowie Postdienstleistungen. Die SektVO gilt nur für Aufträge zum Zweck einer solchen Tätigkeit (§ 136 GWB, § 1 SektVO); dieselbe Stelle kann daneben nach der VgV oder außerhalb des vierten Teils des GWB vergeben. Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer, doppelt so hoch wie die Schwelle von 216.000 Euro für sonstige klassische öffentliche Auftraggeber (Schwellenwerte). Der wichtigste Unterschied zur VgV liegt in der Verfahrenswahl: Offenes und nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblicher Dialog stehen nach § 141 Abs. 1 GWB und § 13 Abs. 1 SektVO frei zur Wahl, ohne Zulassungsgrund wie in § 14 Abs. 3 VgV.
Rechtsgrundlage
Die Auftraggeberbegriffe stehen nebeneinander, nicht übereinander. § 100 Abs. 1 GWB erfasst in Nummer 1 öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB, die eine Sektorentätigkeit ausüben, und in Nummer 2 private Rechtsträger, die eine solche Tätigkeit auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte ausüben oder auf die öffentliche Auftraggeber beherrschenden Einfluss ausüben können; dieser Einfluss wird nach § 100 Abs. 3 GWB bei Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit oder bei der Befugnis zur Bestellung von mehr als der Hälfte der Organmitglieder vermutet. Welche der beiden Nummern greift, ist keine Formalie: An ihr hängen Ausnahmen und Ausschlussgründe.
In den Netzsektoren Trinkwasser, Elektrizität sowie Gas und Wärme erfasst § 102 Abs. 1 bis 3 GWB Bereitstellung und Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit und die Einspeisung in diese Netze, mit Rückausnahmen für Eigenerzeugung, deren Bezugsgrößen sich je Bereich unterscheiden: bei Wasser stellt § 102 Abs. 1 Satz 3 GWB auf höchstens 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung im Dreijahresdurchschnitt ab, bei Elektrizität und bei Gas und Wärme gelten eigene Grenzen und Voraussetzungen. § 102 Abs. 4 GWB erfasst Netze für Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung nach behördlich festgelegten Strecken, Transportkapazitäten und Fahrplänen erbracht wird. § 102 Abs. 5 GWB erfasst die Bereitstellung von Flughäfen, Häfen und anderen Terminaleinrichtungen für Verkehrsunternehmen in einem abgegrenzten Gebiet.
Den Anwendungsbefehl geben § 136 GWB und § 1 SektVO; umgekehrt nimmt § 1 VgV Sektorenaufträge aus dem Anwendungsbereich der VgV heraus. Daneben stehen Ausnahmen, die öfter greifen, als die Grundregel vermuten lässt: § 137 Abs. 2 Nr. 1 GWB nimmt Aufträge von Auftraggebern nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB, die anderen Zwecken als einer Sektorentätigkeit dienen, vollständig vom vierten Teil des GWB aus. § 138 GWB nimmt Aufträge an verbundene Unternehmen aus, wenn diese in den letzten drei Jahren in der Europäischen Union mindestens 80 Prozent des im jeweiligen Leistungssektor insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus Leistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen erzielt haben; maßgeblich ist damit der Umsatz im Liefer-, Bau- oder Dienstleistungssektor, nicht der Umsatz aus der Sektorentätigkeit; § 139 GWB gilt entsprechend für Gemeinschaftsunternehmen. § 140 Abs. 1 GWB nimmt Tätigkeiten aus, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind — das setzt aber eine Feststellung der Europäischen Kommission oder deren Fristablauf voraus (§ 3 Abs. 6 SektVO).
Der Schwellenwert folgt aus § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU: seit dem 1. Januar 2026 432.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und 5.404.000 Euro bei Bauaufträgen, jeweils ohne Umsatzsteuer (Bekanntmachung des BMWE vom 9. Dezember 2025); geschätzt wird nach § 2 SektVO einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen (Auftragswert schätzen). Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) hat die SektVO zum 1. Juli 2026 geändert, unter anderem verweist § 27 Abs. 1 nun auf den Losgrundsatz des § 97a GWB (Losbildung). Die zitierten §§ 99, 100, 102, 111 und 136 bis 142 GWB blieben unverändert.
Praxis: VgV oder SektVO
| Merkmal | VgV | SektVO |
|---|---|---|
| Auftraggeber und Anwendungsbereich | § 99 GWB, soweit nicht Sektoren-, Verteidigungs- oder Konzessionsvergabe (§ 1 VgV) | § 100 GWB, Auftrag zum Zweck einer Sektorentätigkeit (§ 136 GWB, § 1 SektVO) |
| Schwelle Liefer- und Dienstleistungen | 216.000 Euro netto; 140.000 Euro für Bundeskanzleramt und Bundesministerien | 432.000 Euro netto |
| Verfahrenswahl | offenes und nicht offenes Verfahren frei; Verhandlungsverfahren und wettbewerblicher Dialog nur bei einem Tatbestand des § 14 Abs. 3 VgV | alle vier Verfahrensarten mit Wettbewerbsaufruf frei (§ 141 Abs. 1 GWB, § 13 Abs. 1 SektVO) |
| Rahmenvereinbarung | höchstens vier Jahre (§ 21 Abs. 6 VgV) | höchstens acht Jahre, länger in begründeten Sonderfällen (§ 19 Abs. 3) |
Stadtwerke. Netzleitsystem, Messdatenmanagement und Zählerfernauslesung dienen dem Netzbetrieb und damit einer Sektorentätigkeit nach § 102 Abs. 1 bis 3 GWB; reine Fachsoftware für Hallenbad-, Parkhaus- oder Wohnungsverwaltungsleistungen dient ihr regelmäßig nicht. Bei gemeinsam genutzten Systemen, etwa einer konzernweiten Abrechnungs- oder Sicherheitsplattform, ist der konkrete Auftragszweck zu prüfen. Ist das Stadtwerk Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB, fällt dieser zweite Auftrag nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 GWB aus dem vierten Teil des GWB heraus; ist dieselbe Gesellschaft zugleich öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB, greift für ihn die VgV mit 216.000 Euro netto.
Verkehrsbetriebe und Flughäfen. Betriebsleitsysteme, dynamische Fahrgastinformation und elektronisches Fahrgeldmanagement gehören zum Netzbetrieb nach § 102 Abs. 4 GWB; das Netzmerkmal ist regulatorisch gemeint, nicht technisch. Betriebsdatenbank, Informationsanzeigen und Gepäckförderanlagensteuerung eines Flughafens lassen sich § 102 Abs. 5 GWB zuordnen. Dient ein System überwiegend dem Einzelhandels- oder Immobiliengeschäft, ist die Zuordnung offen; maßgeblich ist der Zweck des Auftrags, dokumentiert nach § 8 Abs. 2 SektVO.
Gemischte Aufträge. § 111 GWB gilt für Aufträge, deren Teile unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Sind die Teile objektiv trennbar, darf der Auftraggeber getrennt oder gesamt vergeben; getrennt folgt jeder Auftrag seinen eigenen Regeln (Abs. 1 und 2). Bei einem Gesamtauftrag gelten die Sektorenvorschriften, wenn ein Teil ihnen unterliegt und der Wert dieses Teils den Sektorenschwellenwert erreicht (Abs. 3 Nr. 3); sind die Teile objektiv nicht trennbar, entscheidet der Hauptgegenstand (Abs. 4 Nr. 1). Abs. 5 zieht die Grenze: Die Entscheidung darf die Vergabe nicht den Vorschriften entziehen. Frei gewähltes Rechenbeispiel: ein ERP-System für alle Sparten eines Stadtwerks, geschätzt 900.000 Euro netto, davon 500.000 Euro für die Netzsparten. Der Sektorenteil erreicht die 432.000 Euro, also führt Abs. 3 Nr. 3 zur SektVO; bei 300.000 Euro ist Abs. 3 Nr. 3 nicht erfüllt. Daraus folgt nicht, dass der Gesamtauftrag außerhalb des vierten Teils des GWB liegt; welche Vorschriften gelten, hängt dann von der rechtlichen Einordnung und dem Wert des übrigen Auftragsteils ab.
Eignung und Qualifizierungssysteme. Die Unternehmen werden nach objektiven, allen Interessierten zugänglichen Kriterien ausgewählt (§ 142 Nr. 1 GWB, §§ 45, 46 SektVO). Ein Auftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen nach § 123 GWB ausschließen, muss es aber nicht; für die übrigen Sektorenauftraggeber beinhalten die Kriterien die Anwendung des § 123 GWB (§ 142 Nr. 2 GWB, § 46 Abs. 2 SektVO). Ein Mindestjahresumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur bei speziellen Risiken überschreiten (§ 46 Abs. 3 SektVO, Eignungskriterien). Für wiederkehrende IT-Leistungen erlaubt § 48 SektVO ein Qualifizierungssystem: Unternehmen können jederzeit die Zulassung beantragen, über den Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden, und nach einer Bekanntmachung gemäß § 37 SektVO vergibt der Auftraggeber an die geführten Bewerber. Über § 142 GWB gilt daneben die Informations- und Wartepflicht des § 134 GWB (Wartefrist); unterhalb von 432.000 Euro netto greift der vierte Teil des GWB nicht (UVgO).
Häufige Fehler
Die SektVO wird auf die gesamte IT eines Konzerns angewandt. Erfasst ist nur der Auftrag zum Zweck der Sektorentätigkeit (§ 136 GWB). Für die übrigen Aufträge kommt es auf die einschlägige Nummer des § 100 Abs. 1 GWB an und darauf, ob die Stelle zugleich öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB ist.
Der Schwellenwert der VgV wird auf einen Sektorenauftrag angewandt. 216.000 statt 432.000 Euro netto führt zu einem europaweiten Verfahren, an dessen bekannt gemachte Regeln der Auftraggeber dann gebunden ist. Der umgekehrte Fehler wiegt schwerer: 432.000 Euro für einen Auftrag, der keiner Sektorentätigkeit dient.
Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gilt als frei wählbar. Frei wählbar sind nach § 13 Abs. 1 SektVO nur die vier Verfahrensarten mit Wettbewerbsaufruf. Der Verzicht setzt einen der zehn Tatbestände des § 13 Abs. 2 SektVO voraus; bei technischer Alleinstellung verlangt § 13 Abs. 3 zusätzlich, dass keine vernünftige Alternative besteht und der fehlende Wettbewerb nicht künstlich herbeigeführt wurde.
Die Angebotsfrist wird aus der VgV übernommen oder auf zehn Tage gesetzt. § 15 Abs. 3 SektVO nennt zehn Tage nur als Untergrenze, wenn keine einvernehmliche Festlegung zustande kommt; die Teilnahmefrist beträgt nach § 15 Abs. 2 mindestens 30 Tage. § 16 SektVO verlangt daneben, Komplexität und Bearbeitungsaufwand zu berücksichtigen und die Frist bei verspäteten Zusatzinformationen oder wesentlichen Änderungen der Vergabeunterlagen zu verlängern.
Acht Jahre gelten als Regellaufzeit einer Rahmenvereinbarung. § 19 Abs. 3 SektVO nennt acht Jahre als Höchstwert und lässt eine Überschreitung nur in angemessen begründeten Sonderfällen zu; der Auftragswert bemisst sich nach dem Gesamtwert aller geplanten Einzelaufträge (§ 2 Abs. 4 SektVO, Rahmenvereinbarung).
Häufige Fragen
Was sind Sektorenauftraggeber im Vergaberecht?
Sektorenauftraggeber sind nach § 100 Abs. 1 GWB öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB, die eine Sektorentätigkeit ausüben, sowie private Rechtsträger, die eine solche Tätigkeit auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte ausüben oder unter beherrschendem Einfluss öffentlicher Auftraggeber stehen. Besondere oder ausschließliche Rechte behalten die Tätigkeit einzelnen Unternehmen vor; Rechte aus einem angemessen bekannt gemachten, auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren zählen nicht dazu (§ 100 Abs. 2 GWB). Typische Beispiele sind Stadtwerke, Netzbetreiber, kommunale Verkehrsunternehmen sowie Hafen- und Flughafengesellschaften.
Welche Schwellenwerte gelten für Sektorenauftraggeber?
Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zum Zweck einer Sektorentätigkeit gelten seit dem 1. Januar 2026 432.000 Euro ohne Umsatzsteuer, für Bauaufträge 5.404.000 Euro (Bekanntmachung des BMWE, BAnz AT 18.12.2025 B4). Rechtsgrundlage ist § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB mit Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU; maßgeblich ist der nach § 2 SektVO geschätzte Gesamtwert am Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Der höhere Wert gilt nur für Aufträge, die dem Zweck der Sektorentätigkeit dienen (Schwellenwerte).
Welche Verfahrensarten sieht die SektVO vor?
Nach § 141 Abs. 1 GWB und § 13 Abs. 1 SektVO stehen offenes und nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblicher Dialog nach Wahl zur Verfügung; die Innovationspartnerschaft steht nach Maßgabe der SektVO offen. Das ist der zentrale Unterschied zum Verhandlungsverfahren nach der VgV, für das § 14 Abs. 3 VgV einen Zulassungsgrund verlangt. Ohne Teilnahmewettbewerb darf der Auftraggeber nur unter § 13 Abs. 2 SektVO verhandeln.
Wie läuft ein Vergabeverfahren nach der SektVO ab?
Der Auftraggeber schätzt den Auftragswert nach § 2 SektVO, ordnet ihn der Sektorentätigkeit zu und wählt die Verfahrensart nach § 13 SektVO. Den Wettbewerbsaufruf startet er über eine Auftragsbekanntmachung nach § 35 SektVO, im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren auch über eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung (§ 36 Abs. 4) oder ein Qualifizierungssystem (§ 37). Es folgen die Fristen nach §§ 14 bis 16 sowie Auswahl, Prüfung und Wertung nach §§ 45, 46, 51 und 52 SektVO; vor dem Zuschlag greift über § 142 GWB die Wartefrist des § 134 GWB.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 99 GWB, Öffentliche Auftraggeber, gesetze-im-internet.de
- § 100 GWB, Sektorenauftraggeber, gesetze-im-internet.de
- § 102 GWB, Sektorentätigkeiten, gesetze-im-internet.de
- § 106 GWB, Schwellenwerte, gesetze-im-internet.de
- § 111 GWB, Aufträge, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, gesetze-im-internet.de
- § 123 GWB, Zwingende Ausschlussgründe, gesetze-im-internet.de
- § 134 GWB, Informations- und Wartepflicht, gesetze-im-internet.de
- § 136 GWB, Anwendungsbereich (Sektorenauftraggeber), gesetze-im-internet.de
- § 137 GWB, Besondere Ausnahmen, gesetze-im-internet.de
- § 138 GWB, Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen, gesetze-im-internet.de
- § 139 GWB, Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen, gesetze-im-internet.de
- § 140 GWB, Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten, gesetze-im-internet.de
- § 141 GWB, Verfahrensarten, gesetze-im-internet.de
- § 142 GWB, Sonstige anwendbare Vorschriften, gesetze-im-internet.de
- SektVO, Sektorenverordnung, Gesamtausgabe mit §§ 1, 2, 3, 8, 13 bis 16, 19, 27, 35 bis 37, 40, 45, 46, 48, 51 und 52, gesetze-im-internet.de
- § 13 SektVO, Wahl der Verfahrensart, gesetze-im-internet.de
- § 19 SektVO, Rahmenvereinbarungen, gesetze-im-internet.de
- § 48 SektVO, Qualifizierungssysteme, gesetze-im-internet.de
- § 1 VgV, Gegenstand und Anwendungsbereich, gesetze-im-internet.de
- § 14 VgV, Wahl der Verfahrensart, gesetze-im-internet.de
- §§ 15 bis 17 VgV, Fristen im offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren, gesetze-im-internet.de
- § 21 VgV, Rahmenvereinbarungen, gesetze-im-internet.de
- Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137): Artikel 1 (GWB), Artikel 10 (SektVO), Artikel 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026), recht.bund.de
- BMWE, Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte vom 9. Dezember 2025 (BAnz AT 18.12.2025 B4)