Vor der Bekanntmachung entscheidet die Vergabestelle, aus wie vielen Aufträgen ein IT-Vorhaben besteht. Seit dem 1. Juli 2026 steht der Losgrundsatz oberhalb der EU-Schwellenwerte in einer eigenen Vorschrift: § 97a GWB. Diese Seite ordnet Teil- und Fachlose für IT-Beschaffungen ein und zeigt, wie eine Gesamtvergabe begründet wird.
Kurz gesagt
Leistungen sind nach § 97a Abs. 1 GWB in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben; die Aufteilung ist der gesetzliche Regelfall, nicht eine Option. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nach Absatz 2 zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern; Absatz 3 fügt zeitliche Gründe hinzu, aber nur für bestimmte Infrastrukturvorhaben oberhalb des doppelten Schwellenwerts. § 97 Abs. 4 GWB besteht seit dem 1. Juli 2026 nur noch aus dem Satz zu den vornehmlich zu berücksichtigenden mittelständischen Interessen. Die Gründe einer Gesamtvergabe gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV in den Vergabevermerk. Bei anwendbarer UVgO enthält deren § 22 Abs. 1 dieselbe Voraussetzung umgekehrt formuliert: Auf die Aufteilung kann verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
Rechtsgrundlage
§ 97a GWB, der neue Losgrundsatz
§ 97a GWB trägt die Überschrift „Losgrundsatz“ und ist durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) eingefügt worden; nach Artikel 15 dieses Gesetzes gilt er seit dem 1. Juli 2026. Absatz 1 verlangt die Vergabe „in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose)“. Absatz 2 erlaubt die Zusammenfassung, „wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“. Das Verb ist eng: Der bloße Hinweis auf den zusätzlichen Verwaltungsaufwand mehrerer Verfahren genügt dafür regelmäßig nicht; die Vorschrift enthält allerdings keinen ausdrücklichen Ausschluss bestimmter Sachverhalte, sodass es auf die konkret ermittelten wirtschaftlichen oder technischen Auswirkungen ankommt.
Absatz 3 nennt einen dritten Grund, der für IT-Beschaffungen selten trägt: zeitliche Gründe bei Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWB. Maßgeblich ist damit das Zweifache des für den konkreten Auftrag geltenden Schwellenwerts, nicht ein fester Betrag. Beim Rechtsstand September 2026 sind das für klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge 432.000 Euro netto, beim Bundeskanzleramt und den Bundesministerien 280.000 Euro netto sowie bei Sektorenaufträgen 864.000 Euro netto (Schwellenwerte). Hinzukommen muss, dass das Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4 gehört. Dass § 4 Abs. 1 Nr. 7 SVIKG die Digitalisierung als Investitionsbereich des Bundes führt, macht eine daraus finanzierte IT-Beschaffung noch nicht zum Infrastrukturvorhaben im Sinne des Absatzes 3.
Die Vorschrift hat sechs Absätze. Leicht übersehen wird Absatz 5: Nach Satz 1 können Auftraggeber bei einer Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 bis 4 den Auftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen kleine und mittlere Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Satz 2 geht weiter: Wird ein Unternehmen, das selbst nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber es, bei eigenen Unteraufträgen nach § 97 Abs. 4 und den Absätzen 1 bis 4 zu verfahren. Absatz 6 richtet sich nicht an Auftraggeber: Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des Absatzes 3.
Was § 97 Abs. 4 GWB seitdem noch regelt
§ 97 Abs. 4 GWB besteht seit dem 1. Juli 2026 aus einem einzigen Satz: „Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.“ Die früheren Sätze 2 bis 4 sind in § 97a GWB aufgegangen; dasselbe Gesetz ersetzt deshalb in anderen Vorschriften den Verweis auf „§ 97 Absatz 4 Satz 2“ durch „§ 97a Absatz 1“ und den auf „§ 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4“ durch „§ 97a“ (Art. 8 Abs. 5 und Art. 7 Nr. 4). Der Grundsatz ist damit nicht entfallen, sondern von der Losregel getrennt worden: Er bleibt der Maßstab für die Abwägung über eine Zusammenfassung. Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach § 187 Abs. 2 GWB nach dem bei ihrer Einleitung geltenden Recht zu Ende geführt; dort ist weiterhin § 97 Abs. 4 GWB in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung zu zitieren.
Verordnungsebene, Unterschwelle und Unionsrecht
§ 30 VgV regelt seit dem 1. Juli 2026 „unbeschadet des § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ die Angebots- und Zuschlagsseite: Loszulassung, Höchstzahl der Lose je Bieter, Verteilungskriterien und kombinierbare Losgruppen, jeweils mit vorheriger Bekanntgabe. Für Sektorenauftraggeber gilt § 27 SektVO fast wortgleich (Sektorenauftraggeber).
Eine Ausnahme steht neben der Regel: § 147 Abs. 2 GWB nimmt verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104 GWB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von § 97a GWB aus. § 10 Abs. 1 VSVgV erklärt § 97 Abs. 4, § 97a und § 147 Abs. 2 GWB gleichwohl für entsprechend anwendbar und nennt als technischen Grund ausdrücklich, dass die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt bei anwendbarer UVgO deren § 22. Absatz 1 Satz 1 stimmt wörtlich mit § 97a Abs. 1 GWB überein; Satz 2 formuliert die Ausnahme umgekehrt: „Bei der Vergabe kann auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.“ Die Sätze 3 und 4 entsprechen § 30 Abs. 1 VgV. Die UVgO tritt nicht mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, sondern erst durch das Haushaltsrecht des Bundes oder die landesrechtlichen Regelungen; welche Fassung und welche Wertgrenzen gelten, ist vorab zu prüfen.
Unionsrechtlich beruht die Regel auf Art. 46 der Richtlinie 2014/24/EU: Nach Absatz 1 Unterabs. 2 geben öffentliche Auftraggeber die wichtigsten Gründe dafür an, keine Unterteilung vorzunehmen, und nehmen sie in die Auftragsunterlagen oder den Vergabevermerk auf — ausgenommen, wenn die Aufteilung nach Absatz 4 verbindlich vorgeschrieben ist, wovon der deutsche Gesetzgeber mit § 97a Abs. 1 GWB Gebrauch gemacht hat. Erwägungsgrund 78 nennt als denkbare Gründe eine Beschränkung des Wettbewerbs, eine technisch übermäßig erschwerte oder kostspielige Ausführung und einen Koordinierungsaufwand, der die sachgerechte Ausführung ernsthaft gefährden würde.
Teillos oder Fachlos: Zuschnitt in IT-Vorhaben
Ein Teillos teilt dieselbe Leistung nach dem Wortlaut des Absatzes 1 „in der Menge“; die Aufteilung kann sich dabei etwa an Stückzahlen, Standorten oder Beschaffungsabschnitten orientieren. Ein Fachlos trennt nach Art oder Fachgebiet, also nach dem Markt, auf dem die Leistung angeboten wird; beide Aufteilungen stehen gleichrangig nebeneinander. Die folgenden Beispiele sind Anhaltspunkte, keine gesetzliche Zuordnung: Welche Leistungen ein eigenes Fachgebiet bilden, ergibt sich aus dem Angebotsmarkt und damit aus der Markterkundung.
| IT-Vorhaben | Teillose (Aufteilung der Menge) | Mögliche Fachlose (Art oder Fachgebiet) |
|---|---|---|
| Arbeitsplatzausstattung | Geräte je Standort, Ressort oder Beschaffungstranche | Lieferung der Hardware; Rollout und Vor-Ort-Service; Rücknahme der Altgeräte |
| Software und Lizenzen | Lizenzmengen je Nutzergruppe, Ausbaustufen je Fachbereich | Überlassung der Software; Datenmigration aus dem Altverfahren; Anpassung und Schulung |
| Netz und Telekommunikation | Anschlüsse je Liegenschaft, Standortcluster | Aktive Netztechnik; strukturierte Verkabelung; Sprach- und Mobilfunkdienste |
| Betrieb und Support | Servicezeiten, Standortgruppen, Abrufkontingente | Anwenderunterstützung; Rechenzentrumsbetrieb; Anwendungsbetreuung |
Zwei Randbedingungen verschieben den Zuschnitt. Eine Verkabelungsleistung kann je nach Umfang ein Bauauftrag nach § 103 Abs. 3 GWB sein; dann gilt für sie ein anderes Regelwerk. Und die Losbildung ändert nichts an der Wertermittlung: Nach § 3 Abs. 7 und 8 VgV ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen, und eine Vergabe darf nach Absatz 2 Satz 2 nicht so unterteilt werden, dass sie aus dem Anwendungsbereich fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe zuständig ist. Absatz 9 enthält die Gegenausnahme: Einzelne Liefer- oder Dienstleistungslose unter 80.000 Euro netto dürfen ausgenommen werden, solange ihre Summe 20 Prozent des Gesamtwerts nicht übersteigt (Auftragswert schätzen).
Der Zuschnitt wirkt in die Leistungsbeschreibung hinein: Je nach Leistungsgegenstand sind eine klare Abgrenzung der Liefergegenstände, benannte Schnittstellen und eine Regelung zur Leistungsfeststellung oder Abnahme zweckmäßig, damit keine Zuständigkeitslücken entstehen; eine gesetzliche Vorgabe dazu enthält § 97a GWB nicht. Schwankt der Bedarf, ist zu prüfen, ob Lose einer Rahmenvereinbarung das passendere Mittel sind.
Begründungsmuster für die Gesamtvergabe
Die Begründung entsteht vor der Bekanntmachung, nicht im Nachhinein. Der folgende Aufbau für den Vergabevermerk ist eine allgemeine Vorlage und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
- Auftragsgegenstand und geprüfte Losvarianten. Welche Teil- und Fachlose kämen in Betracht? Zur nachvollziehbaren Begründung ist es zweckmäßig, die ernsthaft in Betracht gezogenen Aufteilungsvarianten darzustellen.
- Marktbild. Welche Unternehmen bieten die einzelnen Leistungsteile an, und für welche Lose gäbe es Wettbewerb?
- Der geltend gemachte Grund. Wirtschaftlich oder technisch, benannt und mit Tatsachen unterlegt: Schnittstellenrisiken, Gewährleistungsabgrenzung bei einem einheitlichen System, nachgerechnete Mehrkosten der Aufteilung.
- Warum er die Zusammenfassung erfordert. Der Grund muss die Bündelung tragen, nicht nur nahelegen; je nach Auftragsgegenstand ist zusätzlich zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine weniger weitgehende Zusammenfassung einzelner Lose ausreicht.
- Abwägung mit den mittelständischen Interessen nach § 97 Abs. 4 GWB, einschließlich der Frage, ob der Auftragnehmer nach § 97a Abs. 5 GWB zur Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen bei Unteraufträgen verpflichtet wird.
- Ergebnis und Fundstelle. Aufnahme in den Vergabevermerk nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV, gegebenenfalls zusätzlich in die Vergabeunterlagen (Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU).
Häufige Fehler
- Gesamtvergabe nur mit dem Aufwandsargument. „Ein Verfahren statt vier“ beschreibt die Arbeitslast der Vergabestelle und belegt für sich genommen noch keinen wirtschaftlichen oder technischen Grund im Sinne des § 97a Abs. 2 GWB. Maßgeblich sind die konkret ermittelten Auswirkungen der Aufteilung auf Beschaffung und Leistungsausführung.
- Lose, die auf den Bestandsanbieter zugeschnitten sind. Kann praktisch nur ein Unternehmen alle Bestandteile eines Loses liefern, ersetzt die formale Aufteilung den Wettbewerb nicht; der Zuschnitt ist am Markt zu prüfen, nicht an der bisherigen Vertragslage.
- Begründung ohne Aufteilungsalternative. Der Vermerk beschreibt nur die gewählte Gesamtvergabe; ohne die geprüfte Losvariante fehlt der Vergleichsmaßstab.
- Loslimitierung ohne Bekanntgabe. Höchstzahl und Verteilungskriterien werden erst bei der Wertung festgelegt. Nach § 30 Abs. 2 VgV gehören die Vorgaben des Absatzes 1 in die Auftragsbekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung und die objektiven, nichtdiskriminierenden Verteilungskriterien in die Vergabeunterlagen; eine mögliche Kombination von Losen ist nach Absatz 3 vorab zu benennen.
- Auftragswert je Los geschätzt. Die Lose werden einzeln unterhalb der Schwelle gehalten, statt den Gesamtwert nach § 3 Abs. 7 und 8 VgV zu bilden; die Ausnahme des § 3 Abs. 9 VgV ist eng.
- Altes Recht zitiert. Ein Vermerk, der in einem seit dem 1. Juli 2026 eingeleiteten Verfahren auf § 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB gestützt wird, benennt eine Vorschrift, die es so nicht mehr gibt.
Häufige Fragen
Was ist Losbildung?
Losbildung bezeichnet die Aufteilung eines Beschaffungsvorhabens in mehrere getrennt vergebene Aufträge. Teillose teilen dieselbe Leistung nach Menge, Fachlose trennen nach Art oder Fachgebiet. Nach § 97a Abs. 1 GWB ist die Aufteilung oberhalb der EU-Schwellenwerte der Regelfall, die Zusammenfassung die begründungsbedürftige Ausnahme. Sie dient dem Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen, den § 97 Abs. 4 GWB als Grundsatz vorgibt.
Was regelt § 97a GWB?
§ 97a GWB ist seit dem 1. Juli 2026 der Losgrundsatz oberhalb der EU-Schwellenwerte. Absatz 1 ordnet die Aufteilung in Teil- und Fachlose an, Absatz 2 lässt die gemeinsame Vergabe bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen zu, Absatz 3 zusätzlich bei zeitlichen Gründen für bestimmte Infrastrukturvorhaben ab dem doppelten Schwellenwert. Nach Absatz 5 kann der Auftragnehmer bei einer Gesamtvergabe verpflichtet werden, bei Unteraufträgen kleine und mittlere Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen gilt § 97a GWB nach § 147 Abs. 2 GWB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht.
Gilt die Losbildung auch unterhalb der Schwellenwerte?
Ja, soweit die UVgO in Kraft gesetzt ist: § 22 Abs. 1 Satz 1 UVgO wiederholt die Aufteilungspflicht wörtlich, Satz 2 lässt den Verzicht bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen zu. Ob und in welcher Fassung sie gilt, richtet sich für den Bund nach dem Haushaltsrecht, für die Länder nach dem Landesrecht. Einzelne Länder und kommunale Regelwerke enthalten zusätzliche Vorgaben zur Losvergabe, die vorrangig zu prüfen sind.
Wann ist eine Gesamtvergabe zulässig?
Wenn wirtschaftliche oder technische Gründe die gemeinsame Vergabe erfordern, § 97a Abs. 2 GWB. Der Grund muss am Auftragsgegenstand belegt sein und die Bündelung tragen; ein Verweis auf Verfahrensaufwand oder Gewohnheit genügt dem Wortlaut nicht. Die Vergabestelle stellt Aufteilungsvariante, Grund und Abwägung mit den mittelständischen Interessen im Vergabevermerk dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV). Bei Infrastrukturvorhaben nach § 97a Abs. 3 GWB kommen zeitliche Gründe hinzu.
Darf die Zahl der Lose je Bieter begrenzt werden?
Ja. Nach § 30 Abs. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, ob Angebote nur für ein, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen, und die Zahl der Lose je Bieter beschränken. Die Vorgaben gehören nach Absatz 2 in die Auftragsbekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung; die Kriterien für die Verteilung müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein und in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Für Sektorenauftraggeber gilt § 27 SektVO, bei anwendbarer UVgO deren § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 97a GWB, Losgrundsatz, Fassung seit 1. Juli 2026 (gesetze-im-internet.de)
- § 97 GWB, Grundsätze der Vergabe, Fassung seit 1. Juli 2026 (gesetze-im-internet.de)
- § 103 GWB, Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- § 106 GWB, Schwellenwerte (gesetze-im-internet.de)
- § 147 GWB, Sonstige anwendbare Vorschriften, Fassung seit 1. Juli 2026 (gesetze-im-internet.de)
- § 187 GWB, Übergangs- und Schlussbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137: Art. 1 Nr. 4, 5, 21 und 38, Art. 7 Nr. 4, Art. 8 Abs. 5, Art. 9 Nr. 10, Art. 10 Nr. 5, Art. 13 Nr. 3, Art. 15 (recht.bund.de)
- § 3 VgV, Schätzung des Auftragswerts (gesetze-im-internet.de)
- § 8 VgV, Dokumentation und Vergabevermerk (gesetze-im-internet.de)
- § 30 VgV, Aufteilung nach Losen, Fassung seit 1. Juli 2026 (gesetze-im-internet.de)
- § 27 SektVO, Aufteilung nach Losen, Fassung seit 1. Juli 2026 (gesetze-im-internet.de)
- § 10 VSVgV, Grundsätze des Vergabeverfahrens, Fassung seit 1. Juli 2026 (gesetze-im-internet.de)
- § 4 SVIKG, Investitionen des Bundes (gesetze-im-internet.de)
- UVgO, Ausgabe 2017, § 22 Aufteilung nach Losen, Bekanntmachung vom 2. Februar 2017, BAnz AT 07.02.2017 B1 (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
- Richtlinie 2014/24/EU, Art. 46 und Erwägungsgrund 78 (EUR-Lex)