Leistungsbereiche · Leitfaden

Rechenzentrum, Server und Storage ausschreiben

Server- und Storage-Beschaffung: Auftragswert, Leistungsbeschreibung, Energieeffizienz, Lose, Eignung, Zuschlag, Fristen und EVB-IT.

  • Rechtsstand September 2026
  • Veröffentlicht 02. September 2026
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Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Servern, Storage und Rechenzentrumstechnik zuerst den Auftragsgegenstand abgrenzen. Davon hängen die Schätzung des Auftragswerts, die Losbildung, die technischen Anforderungen und die Auswahl der Vertragsbedingungen ab. Diese Seite ordnet die allgemeinen Regeln für klassische öffentliche Auftraggeber ein; für Sektoren-, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge gelten andere Regelwerke.

Kurz gesagt

Der Kauf von Servern und Storage ist grundsätzlich ein Lieferauftrag; der Vertrag darf Nebenleistungen umfassen (§ 103 Abs. 2 GWB). Bei einem gemischten Liefer- und Dienstleistungsauftrag bestimmt der jeweils höhere geschätzte Wert den Hauptgegenstand (§ 110 Abs. 2 GWB). Die Schätzung umfasst den Gesamtwert ohne Umsatzsteuer sowie vorgesehene Optionen und Vertragsverlängerungen (§ 3 Abs. 1 VgV). Seit dem 1. Januar 2026 liegen die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber regelmäßig bei 216.000 Euro, für bestimmte zentrale Regierungsbehörden bei 140.000 Euro. Die Vergabestelle vermeidet grundsätzlich Verweise, die bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigen oder ausschließen, prüft die Losbildung am konkreten Auftragsgegenstand und trennt die vergaberechtlichen Energieanforderungen von den Betreiberpflichten des EnEfG; Ausnahmen für Produktverweise richten sich nach der jeweils anwendbaren Vergabeordnung.

Auftragsart und anwendbares Regelwerk

Ein Vertrag über Waren bleibt nach § 103 Abs. 2 GWB auch dann ein Lieferauftrag, wenn er Nebenleistungen umfasst. Enthält ein Auftrag eigenständige Liefer- und Dienstleistungen, gilt die Wertregel des § 110 Abs. 2 GWB. Die bloße Verbindung von Hardware mit Installation oder Instandhaltung beantwortet die Einordnung deshalb noch nicht ohne die Schätzung der jeweiligen Leistungsanteile.

Ein Auftrag über die Ausführung oder über Planung und Ausführung eines Bauwerks kann ein Bauauftrag nach § 103 Abs. 3 GWB sein. Für Bauaufträge verweist § 2 VgV oberhalb des Schwellenwerts im Wesentlichen auf Abschnitt 2 der VOB/A. Gesondert vergebene Planungsleistungen sind nicht allein wegen ihrer Bezeichnung Architekten- oder Ingenieurleistungen: Die zusätzlichen Regeln der §§ 73 ff. VgV gelten nach § 73 Abs. 1 VgV, wenn die Planungsaufgabe vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

Die Bekanntmachung BAnz AT 18.12.2025 B4 nennt für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 folgende Nettowerte: 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge klassischer öffentlicher Auftraggeber, 140.000 Euro für entsprechende Aufträge bestimmter zentraler Regierungsbehörden und 5.404.000 Euro für Bauaufträge. Welcher Schwellenwert gilt, richtet sich nach Auftraggeber und Auftragsart (§ 106 GWB; Schwellenwerte). Die VgV gilt nach § 1 VgV für die ihr zugewiesenen Vergaben klassischer öffentlicher Auftraggeber oberhalb des einschlägigen Schwellenwerts; sie gilt nicht für die dort genannten Sektoren-, Verteidigungs-, Sicherheits- und Konzessionsvergaben. Unterhalb des Schwellenwerts ist anhand des Haushalts- und Landesrechts zu prüfen, ob und in welcher Fassung die UVgO anzuwenden ist.

Auftragswert: ein Rechenbeispiel

Eine Vergabestelle plant Lieferung, Installation und fünf Jahre Hardware-Instandhaltung. Nach § 3 Abs. 1 VgV umfasst die Schätzung alle vorgesehenen Leistungen und Optionen ohne Umsatzsteuer:

Position Geschätzter Betrag ohne Umsatzsteuer
Server einschließlich Installation und Betriebssystem 120.000 Euro
Storage-System 70.000 Euro
Hardware-Instandhaltung, fünf Jahre zu je 14.000 Euro 70.000 Euro
Option auf eine Storage-Erweiterung 25.000 Euro
Gesamtwert 285.000 Euro

Für einen klassischen öffentlichen Auftraggeber, der nicht unter den Schwellenwert von 140.000 Euro fällt, überschreitet der Gesamtwert damit den seit 1. Januar 2026 geltenden Schwellenwert von 216.000 Euro. Werden im Beispiel die ersten, zweiten und vierten Positionen den Lieferleistungen zugerechnet, beträgt deren Wert 215.000 Euro; der Wert der Instandhaltung beträgt 70.000 Euro. Dann liegt der Hauptgegenstand nach § 110 Abs. 2 GWB in der Lieferung. Eine Schätzung, die die vorgesehene Instandhaltung oder Option weglässt, ist bereits nach § 3 Abs. 1 VgV unvollständig. § 3 Abs. 2 VgV verbietet darüber hinaus eine Berechnung oder Unterteilung in der Absicht, die Anwendung des GWB-Vergaberechts oder der VgV zu umgehen.

Leistungsbeschreibung und Energieeffizienz

Die Leistungsbeschreibung muss den Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich fassen, dass alle Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen und die Angebote verglichen werden können (§ 121 Abs. 1 GWB). Für Server und Storage kann der Auftraggeber beispielsweise Anforderungen an Rechenleistung, nutzbare Kapazität, Durchsatz, Redundanz, Schnittstellen sowie Reaktions- und Wiederherstellungszeiten festlegen. Die Anforderungen müssen zum tatsächlichen Bedarf und zur vorgesehenen Systemumgebung passen (Leistungsbeschreibung).

Nach § 31 Abs. 2 VgV darf die Vergabestelle Leistungs- oder Funktionsanforderungen, technische Anforderungen oder eine Kombination verwenden. Jede Bezugnahme auf die dort aufgeführten technischen Anforderungen ist mit „oder gleichwertig“ zu ergänzen. § 31 Abs. 6 VgV unterscheidet zwei Fälle: Ein produktbezogener Verweis, der Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausschließt, ist zulässig, wenn der Auftragsgegenstand ihn rechtfertigt. Kann der Gegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden, ist der Verweis ausnahmsweise mit „oder gleichwertig“ zulässig. Für Vergaben nach der UVgO enthält § 23 Abs. 5 eigene Voraussetzungen; dort kann der Zusatz bei einem dokumentierten sachlichen Grund entfallen. Die Vergabestelle muss daher die jeweils anwendbare Norm und deren Tatbestand getrennt prüfen.

Server sind energieverbrauchsrelevante Waren im Sinne des § 67 Abs. 1 VgV. Nach Absatz 2 soll die Leistungsbeschreibung insbesondere das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse verlangen. Absatz 3 verlangt konkrete Angaben zum Energieverbrauch, außer wenn sich die am Markt angebotenen Produkte im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig unterscheiden; in geeigneten Fällen fordert die Vergabestelle außerdem eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder die Ergebnisse einer vergleichbaren Methode. Die ermittelte Energieeffizienz ist nach Absatz 5 als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen. Gibt der Auftraggeber eine Berechnung der Lebenszykluskosten vor, veröffentlicht er Methode und benötigte Bieterinformationen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen (§ 59 Abs. 2 VgV).

Serverraum, Rechenzentrum und EnEfG

Der BSI-Baustein INF.2 „Rechenzentrum sowie Serverraum“ der Edition 2023 ordnet Anforderungen nach Basis-, Standard- und erhöhtem Schutzbedarf. Zu den Basis-Anforderungen gehören unter anderem die Festlegung technischer und organisatorischer Vorgaben, Sicherheitszonen, Brand- und Rauchabschnitte, eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, eine Notabschaltung, Vorgaben für Raumklima, Zutrittskontrolle und Branderkennung. Welche Sicherheitsmaßnahmen in die Leistungsbeschreibung eingehen, leitet die Vergabestelle aus Schutzbedarf, Systemumgebung und Auftragsgegenstand ab. Das IT-Grundschutz-Kompendium ist keine allgemeine gesetzliche Betreiberpflicht.

Das Energieeffizienzgesetz verwendet eigene Definitionen: Ein Rechenzentrum im Sinne des § 3 Nr. 24 EnEfG setzt unter anderem eine nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt voraus; Netzknoten, die dem Anschluss oder der Verbindung anderer Rechenzentren dienen und überwiegend keine Daten verarbeiten, sind ausgenommen. Die Pflichten der §§ 11 bis 13 EnEfG richten sich an den Betreiber des Rechenzentrums. Betreiber ist nach § 3 Nr. 3 EnEfG, „wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat“. Maßgeblich sind Eigentum oder Nutzungsrecht, nicht die Frage, wer den Betrieb ausführt. Ein Auftraggeber, dem ein Rechenzentrum ab 300 Kilowatt gehört, bleibt deshalb auch dann Betreiber und Normadressat, wenn er den Betrieb vollständig an einen Dienstleister vergibt; ein Betriebsführungsvertrag nimmt ihm diese Stellung nicht. Ob der Dienstleister daneben selbst Betreiber ist, hängt nach § 3 Nr. 3 EnEfG allein davon ab, ob er dem Eigentum vergleichbare Nutzungsrechte am Rechenzentrum hat. Der Vertrag regelt in diesem Fall die Mitwirkung des Dienstleisters, etwa die kontinuierlichen Messungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 EnEfG und die Zuarbeit für die Angaben nach Anlage 3. Verstöße gegen § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 EnEfG sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 EnEfG bußgeldbewehrt.

Nicht Betreiber des Rechenzentrums ist der Auftraggeber nur, wenn er weder Eigentümer noch Inhaber vergleichbarer Nutzungsrechte ist. Das ist bei Co-Lokation der Fall: Nach § 3 Nr. 6 EnEfG stellt der Anbieter dabei die technische Infrastruktur eines Rechenzentrums bereit, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben; Betreiber des Rechenzentrums ist dann der Eigentümer der Flächen zur Co-Lokation. Unterhält der Auftraggeber dort eigene Informationstechnik mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt, ist er Betreiber von Informationstechnik nach § 3 Nr. 4 EnEfG und hat nach § 12 Abs. 5 Satz 1 EnEfG die Anforderungen an ein Energie- oder Umweltmanagementsystem entsprechend zu erfüllen. Die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung besteht für ihn seit dem 1. Januar 2026 ab 500 Kilowatt, für Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben wird, ab 300 Kilowatt (§ 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 EnEfG).

Anforderung aus § 11 EnEfG Betriebsaufnahme vor dem 1. Juli 2026 Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2026
Energieverbrauchseffektivität im Jahresdurchschnitt höchstens 1,5 ab 1. Juli 2027; höchstens 1,3 ab 1. Juli 2030 höchstens 1,2, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme
Anteil wiederverwendeter Energie keine feste Quote in § 11 Abs. 1 mindestens 10 Prozent; bei Betriebsaufnahme ab 1. Juli 2027 geplanter Anteil von mindestens 15 Prozent, ab 1. Juli 2028 von mindestens 20 Prozent
Bilanzielle Deckung des Stromverbrauchs durch Strom aus erneuerbaren Energien 50 Prozent ab 1. Januar 2024; 100 Prozent ab 1. Januar 2027 ebenso

Für den Anteil wiederverwendeter Energie enthält § 11 Abs. 3 EnEfG Ausnahmen. Betreiber von Rechenzentren müssen nach § 12 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten; § 12 Abs. 4 und 6 enthält Ausnahmen. Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab einem Megawatt sowie für Rechenzentren im Eigentum öffentlicher Träger oder im Betrieb für diese ab 300 Kilowatt gilt nach § 12 Abs. 3 seit dem 1. Januar 2026 eine Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung. Nach § 13 Abs. 1 veröffentlichen und übermitteln Betreiber die Angaben nach Anlage 3 bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr. Das Register nach § 14 EnEfG speichert diese Angaben und überträgt sie in eine europäische Datenbank.

Lose, Eignung und Zuschlag

Leistungen sind nach § 97a Abs. 1 GWB in Teillosen und getrennt nach Art oder Fachgebiet in Fachlosen zu vergeben. Daraus folgt keine für jedes IT-Projekt identische Aufteilung in Server, Storage, Netzwerk und Betrieb. Die Vergabestelle bestimmt die Losstruktur anhand der abgrenzbaren Leistungen des konkreten Auftrags. Mehrere Lose dürfen nach § 97a Abs. 2 GWB zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern; die Entscheidung ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV zu dokumentieren. Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach § 187 Abs. 2 GWB nach dem bei ihrer Einleitung geltenden Recht zu Ende geführt.

Bei einem in Lose aufgeteilten Lieferauftrag ist grundsätzlich der Gesamtwert der gleichartigen Lieferungen maßgeblich (§ 3 Abs. 8 VgV). § 3 Abs. 9 VgV erlaubt für einzelne Liefer- oder Dienstleistungslose eine Ausnahme von der Anwendung der VgV, wenn ihr jeweiliger Nettowert unter 80.000 Euro liegt und die Summe dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt. Welche Regeln dann für das einzelne Los gelten, ergibt sich aus dem einschlägigen Haushalts- und Landesrecht.

Eignungskriterien und Nachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden und zu ihm sowie zum Auftragswert angemessen sein (§ 122 Abs. 4 GWB; Eignungskriterien). Verlangt die Vergabestelle einen Mindestjahresumsatz, darf er das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur bei besonderen Risiken überschreiten; die Abweichung ist zu begründen (§ 45 Abs. 2 VgV). Referenzen dürfen sich nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV grundsätzlich auf die letzten höchstens drei Jahre beziehen. Soweit es für ausreichenden Wettbewerb erforderlich ist, darf die Vergabestelle auch weiter zurückliegende einschlägige Leistungen berücksichtigen. Verlangt sie Bescheinigungen über Qualitätssicherungssysteme, gelten die Anerkennungsregeln des § 49 Abs. 1 VgV für gleichwertige Bescheinigungen und unter den dort genannten Voraussetzungen für andere Unterlagen.

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erteilt (§ 127 Abs. 1 GWB). § 58 Abs. 2 VgV nennt neben Preis oder Kosten unter anderem technischen Wert, Kundendienst, technische Hilfe sowie Lieferbedingungen als mögliche Kriterien. Für energieverbrauchsrelevante Leistungen kommt die Pflicht aus § 67 Abs. 5 VgV hinzu. Die Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden, überprüfbar und zusammen mit ihrer Gewichtung bekannt gemacht werden (§ 127 Abs. 3 bis 5 GWB; Aufbau einer Matrix: Zuschlagskriterien und bewertungsmatrix.de).

Vertragsbedingungen, Verfahren und Fristen

Vertragsbedingungen gehören nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VgV zu den Vergabeunterlagen. Der IT-Planungsrat dokumentiert elf bestehende EVB-IT-Vertragsmuster und die Anwendung EVB-IT digital. Die Vergabestelle wählt das Muster anhand des abgegrenzten Vertragsgegenstands und stellt die vorgesehenen Vertragsbedingungen mit den Vergabeunterlagen bereit (EVB-IT). Für Rahmenvereinbarungen beträgt die regelmäßige Höchstlaufzeit nach § 21 Abs. 6 VgV vier Jahre; ein im Gegenstand begründeter Sonderfall darf länger laufen. § 15 Abs. 4 UVgO nennt sechs Jahre und lässt ebenfalls einen im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeten Sonderfall zu.

Im Anwendungsbereich der VgV stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 2 VgV zur Wahl. Andere Verfahrensarten setzen eine gesetzliche Gestattung voraus; die Tatbestände für ein Verhandlungsverfahren stehen insbesondere in § 14 Abs. 3 und 4 VgV. Im Anwendungsbereich der UVgO stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 2 UVgO zur Wahl. Andere Verfahrensarten erfordern einen Tatbestand oder eine anwendbare Wertgrenze. Die Höhe von Wertgrenzen kann sich aus Bundes-, Landes- oder Haushaltsrecht ergeben (Direktauftrag und Wertgrenzen).

Die folgende Tabelle zeigt die unverkürzten Regelfristen der VgV ohne Vorinformation oder Dringlichkeit. Die elektronische Übermittlung verkürzt die Angebotsfrist nicht automatisch; der Auftraggeber kann die jeweilige Regelfrist um fünf Tage verkürzen.

Verfahren nach VgV Teilnahmefrist Angebotsfrist mögliche Angebotsfrist bei elektronischer Übermittlung
Offenes Verfahren (§ 15 Abs. 2 und 4 VgV) entfällt mindestens 35 Tage mindestens 30 Tage
Nicht offenes Verfahren (§ 16 Abs. 2, 5 und 8 VgV) mindestens 30 Tage mindestens 30 Tage mindestens 25 Tage
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 2, 6 und 9 VgV) mindestens 30 Tage mindestens 30 Tage für Erstangebote mindestens 25 Tage

Die genannten Fristen werden jeweils ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung berechnet. Die §§ 15 bis 17 VgV enthalten weitere Verkürzungs- und Vereinbarungsmöglichkeiten mit eigenen Voraussetzungen. Im Anwendungsbereich der UVgO setzt der Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 angemessene Fristen und berücksichtigt dabei insbesondere Komplexität und benötigte Ausarbeitungszeit. Weitere Einordnung: Fristen.

Häufige Fehler

  • Die Schätzung lässt vorgesehene Instandhaltung, Verlängerungen oder Optionen außer Ansatz (§ 3 Abs. 1 VgV).
  • Die Vergabestelle setzt den Schwellenwert von 216.000 Euro unabhängig von Auftraggeber und Regelwerk an (§ 1 VgV; § 106 GWB).
  • Eine Herstellerangabe wird ohne Prüfung des einschlägigen Tatbestands und ohne Dokumentation verwendet (§ 31 Abs. 6 VgV; § 23 Abs. 5 UVgO).
  • Das höchste Energieeffizienzniveau wird als zwingende Muss-Vorgabe dargestellt, obwohl § 67 Abs. 2 VgV eine Soll-Regel enthält.
  • Die Losstruktur wird aus einer festen Produktliste übernommen, ohne die Leistungen des konkreten Auftrags und mögliche Gründe für eine Zusammenfassung zu prüfen (§ 97a GWB).
  • Die Betreiberstellung nach § 3 Nr. 3 EnEfG wird aus dem Betriebsvertrag statt aus Eigentum oder Nutzungsrecht abgeleitet: Bei Fremdvergabe des Betriebs eines eigenen Rechenzentrums bleibt der Auftraggeber Normadressat der §§ 11 bis 13 EnEfG; bei Co-Lokation trifft ihn ab 50 Kilowatt eigener Informationstechnik die Pflicht aus § 12 Abs. 5 EnEfG.

Häufige Fragen

Was gilt bei der Planung eines Serverraums?

Der BSI-Baustein INF.2 gilt nach seiner Modellierungsbeschreibung für Rechenzentren und Serverräume. Bei einem kleinen Informationsverbund mit nur einem oder sehr wenigen Servern kann nach dem Baustein häufig INF.5 „Raum sowie Schrank für technische Infrastruktur“ genügen. Für einen Serverraum dürfen die Anforderungen aus INF.2 reduziert werden, wenn die Abweichung begründet ist; mindestens die Basis-Anforderungen bleiben der Ausgangspunkt. Unabhängig davon greifen die besonderen Rechenzentrumspflichten des EnEfG nur, wenn die gesetzliche Definition einschließlich der Schwelle von 300 Kilowatt erfüllt ist.

Welche Rolle spielt das Planungsrecht bei einem neuen Rechenzentrum?

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht beantworten andere Fragen als das Vergaberecht. Vergaberechtlich ist zunächst zu unterscheiden, ob der Auftrag Bauleistungen, gesonderte Planungsleistungen, Lieferleistungen oder eine Mischung daraus umfasst (§§ 103 und 110 GWB). Für Bauaufträge gilt oberhalb von 5.404.000 Euro seit dem 1. Januar 2026 der EU-Schwellenbereich; § 2 VgV verweist für das Verfahren im Wesentlichen auf Abschnitt 2 der VOB/A. Die zusätzlichen Regeln der §§ 73 ff. VgV gelten für Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Aufgabe vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Nimmt das Rechenzentrum ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb auf und erfüllt es die Definition des § 3 Nr. 24 EnEfG, muss es vorbehaltlich der Ausnahmen spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt eine Energieverbrauchseffektivität von höchstens 1,2 erreichen. Der Mindestanteil wiederverwendeter Energie beträgt zunächst 10 Prozent; für Betriebsaufnahmen ab dem 1. Juli 2027 verlangt § 11 Abs. 2 EnEfG einen geplanten Anteil von mindestens 15 Prozent und ab dem 1. Juli 2028 von mindestens 20 Prozent.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. GWB, Teil 4: §§ 97a, 103, 106, 110, 121, 122, 127 und 187 (gesetze-im-internet.de)
  2. VgV: §§ 1 bis 3, 8, 14 bis 17, 21, 29, 31, 45, 46, 49, 58, 59, 67 und 73 (gesetze-im-internet.de)
  3. UVgO, Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1)
  4. BMWE: Bekanntmachung der ab 1. Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte (BAnz AT 18.12.2025 B4)
  5. Energieeffizienzgesetz: § 3 Nr. 3, 4, 6 und 24 sowie §§ 11 bis 14 und 19 (gesetze-im-internet.de)
  6. BSI: IT-Grundschutz-Kompendium, Edition 2023, Baustein INF.2 Rechenzentrum sowie Serverraum
  7. IT-Planungsrat: Beschluss 2024/32 zu den EVB-IT-Vertragsmustern