Vergabeunterlagen · Erklärung + Beispiele

Eignungskriterien mit Beispielen

Eignungskriterien in IT-Vergaben: Mindestanforderungen, zulässige Nachweise, Eignungsleihe und Trennung von Zuschlagskriterien.

  • Rechtsstand September 2026
  • Veröffentlicht 02. September 2026
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Eignungskriterien bestimmen, welche Unternehmen einen IT-Auftrag ausführen können. Die Vergabestelle legt die Kriterien und etwaige Mindestanforderungen vor der Eignungsprüfung fest, bezeichnet die Nachweise und wendet den veröffentlichten Maßstab auf alle Unternehmen gleich an.

Kurz gesagt

Eignungskriterien sind unternehmensbezogene Anforderungen an die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie an die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit.

Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden sein und zu ihm sowie zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Absatz 4 GWB in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung).

Eine als Mindestanforderung festgelegte Eignungsvorgabe wird erfüllt oder nicht erfüllt. In einem Teilnahmewettbewerb darf der Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber zusätzlich anhand der zuvor bekannt gegebenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien nach § 51 VgV begrenzen. Die Qualität des wertbaren Angebots vergleicht er dagegen anhand der Zuschlagskriterien.

Im VgV-Verfahren gibt der Auftraggeber neben den Kriterien an, mit welchen Unterlagen und wann das Unternehmen seine Eignung belegen muss (§ 48 Absatz 1 VgV in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung). Nach der UVgO bezeichnet er in der Auftragsbekanntmachung oder, bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die verlangten Unterlagen.

Bei IT-Vergaben kommen insbesondere auftragsbezogene Referenzen, verfügbare technische Fachkräfte, erforderliche Betriebsmittel und eine angemessene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Betracht.

Rechtsgrundlage

Eignung nach GWB

Nach § 122 Absatz 1 GWB werden öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Ein Eignungskriterium beschreibt eine erforderliche Fähigkeit; ein Ausschlussgrund betrifft einen gesetzlich geregelten Umstand beim Unternehmen. Das Vorliegen eines Ausschlussgrunds führt nicht in jedem Fall zum Ausschluss: Bei den fakultativen Ausschlussgründen des § 124 GWB entscheidet der Auftraggeber unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, und nach § 125 GWB bleibt ein Unternehmen im Verfahren, wenn es die dort genannten Maßnahmen zur Selbstreinigung nachgewiesen hat.

§ 122 Absatz 2 GWB begrenzt Eignungskriterien auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Nach § 122 Absatz 4 GWB in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung müssen Kriterien und Nachweise mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu ihm sowie zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vergabestelle gibt sie in der Bekanntmachung an oder verweist auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen, wenn in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle die Eignungskriterien dort aufgeführt sind.

Der gesetzliche Regelfall entlastet das Verfahren von unnötigen Bescheinigungen. Nach § 122 Absatz 3 GWB soll der Nachweis durch Eigenerklärungen erfolgen; weitergehende Unterlagen sollen im Verfahrensverlauf nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Präqualifizierungssysteme können den Nachweis ganz oder teilweise ersetzen. Die Absätze 3 und 4 gelten in dieser Fassung seit dem 1. Juli 2026 (Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, Artikel 1 Nummer 14 und Artikel 15). Wer mit Mustern, Formularen oder Kommentierungen aus der Zeit davor arbeitet, gleicht sie mit dem aktuellen Wortlaut ab.

Konkretisierung durch die VgV

Für Vergaben nach der VgV prüft der Auftraggeber Kriterien und Ausschlussgründe nach § 42 VgV. Bei der Auswahl der Kriterien und Nachweise sind nach § 42 Absatz 2 VgV die besonderen Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen; eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Im offenen Verfahren führt der Auftraggeber nach § 42 Absatz 4 VgV die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch; er kann davon abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, ohne die Abweichung begründen zu müssen. Absatz 2 und die Fassung des Absatzes 4 gelten seit dem 1. Juli 2026 (Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, Artikel 9 Nummer 15 und Artikel 15).

§ 44 VgV erlaubt bei der Berufsausübung insbesondere den Nachweis einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder einer erforderlichen Berechtigung. § 45 VgV nennt für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit unter anderem Mindestjahresumsatz, Bilanzinformationen und Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung. Ein geforderter Mindestjahresumsatz darf grundsätzlich nicht höher als das Zweifache des geschätzten Auftragswerts sein; eine Überschreitung setzt spezielle Risiken des Auftragsgegenstands und eine hinreichende Begründung voraus.

Für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit enthält § 46 VgV einen abschließenden Katalog möglicher Belege. Dazu zählen geeignete Referenzen über wesentliche Liefer- oder Dienstleistungen aus den letzten höchstens drei Jahren, Angaben zu technischen Fachkräften, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, technische Ausrüstung und vorgesehene Unteraufträge. Soweit dies für ausreichenden Wettbewerb erforderlich ist, kann der Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen.

Ein Unternehmen darf nach § 47 VgV für wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Anforderungen Kapazitäten anderer Unternehmen einsetzen. Es muss nachweisen, dass die erforderlichen Mittel tatsächlich verfügbar sein werden. Beruft es sich auf fremde berufliche Erfahrung oder bestimmte Befähigungsnachweise, muss das andere Unternehmen die Leistung erbringen, für die diese Kapazität benötigt wird.

Nach § 48 Absatz 1 VgV gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung neben den Kriterien an, mit welchen Unterlagen die Unternehmen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen belegen und wann welche Unterlage vorzulegen ist: mit dem Angebot, mit dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers. Die Absätze 1 und 2 gelten in dieser Fassung seit dem 1. Juli 2026 (Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, Artikel 9 Nummer 17 und Artikel 15). Als vorläufigen Beleg akzeptiert er die Einheitliche Europäische Eigenerklärung; Einzelheiten zur Form, Wiederverwendung und späteren Beibringung der Unterlagen stehen in § 50 VgV.

Eignung nach UVgO und Abgrenzung zum Zuschlag

Soweit die UVgO anwendbar ist, ordnen §§ 31, 33 und 35 UVgO die Eignungsprüfung, den Auftragsbezug und den grundsätzlichen Vorrang von Eigenerklärungen. Die Vergabestelle prüft, welche Fassung durch die für sie einschlägigen Vorschriften eingeführt ist; eine Einordnung bietet die Seite zur UVgO.

Die Eignungsprüfung beantwortet, ob das Unternehmen den Auftrag ausführen kann. Die Zuschlagswertung beantwortet anschließend, welches wertbare Angebot nach den vorgegebenen Kriterien das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet (§ 127 Absatz 1 GWB). Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des vorgesehenen Personals können nach § 58 Absatz 2 VgV auch Zuschlagskriterien sein, wenn die Qualität dieses Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann; dann bewertet die Vergabestelle ein auftragsbezogenes Merkmal des Angebots statt der allgemeinen Unternehmensorganisation.

Praxis: Kriterien und Nachweise für IT-Vergaben

Die Vergabestelle leitet jedes Kriterium aus der Leistungsbeschreibung und einem konkreten Ausführungsrisiko ab. Der Kriterienkatalog hält Prüfgegenstand, Mindestniveau, zulässigen Nachweis, Vorlagezeitpunkt und Umgang mit Eignungsleihe fest.

Die folgenden Formulierungen sind Arbeitsbeispiele, keine unverändert zu übernehmenden Standardklauseln. Platzhalter füllt die Vergabestelle erst nach einer auftragsbezogenen Markt- und Risikobetrachtung aus.

Eignungsbereich Mögliches Kriterium für einen IT-Auftrag Geeigneter Nachweis Grenze der Formulierung
Berufsausübung Nachweis einer für die konkrete Tätigkeit gesetzlich erforderlichen Eintragung oder Berechtigung Registerauszug oder gleichwertiger Nachweis nach dem Recht des Niederlassungsstaats Keine Berechtigung verlangen, die für die ausgeschriebene IT-Leistung nicht erforderlich ist
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags Zunächst Eigenerklärung; erforderlichenfalls die nach § 45 VgV zulässigen Unterlagen Ohne spezielle Risiken höchstens das Zweifache des geschätzten Auftragswerts
Technische Leistungsfähigkeit Einschlägige Referenzen zu Leistungen, die nach Umfang und Aufgaben mit dem Auftrag vergleichbar sind Referenzliste mit Wert, Erbringungszeitpunkt sowie öffentlichem oder privatem Empfänger Nicht ohne Auftragsbezug denselben Produkttyp, denselben Kundentyp oder vollständige Identität verlangen
Personelle Mittel Verfügbarkeit der für festgelegte Rollen benötigten technischen Fachkräfte Rollenbezogene Angaben zu den vorgesehenen Fachkräften oder technischen Stellen Unternehmensgröße nicht pauschal mit Leistungsfähigkeit gleichsetzen
Technische Mittel Verfügbarkeit der für Leistungserbringung und Qualitätskontrolle erforderlichen Ausstattung Beschreibung der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung Nur Mittel abfragen, die für den konkreten Auftrag benötigt werden
Eignungsleihe Tatsächliche Verfügbarkeit der Kapazität eines anderen Unternehmens Verpflichtungserklärung oder anderer belastbarer Verfügbarkeitsnachweis Bei fremder beruflicher Erfahrung muss das andere Unternehmen die betreffende Leistung erbringen

Vor der Bekanntmachung gleicht die Vergabestelle Kriterienblatt, Bekanntmachung und Bewerbungsbedingungen ab. Die bloße Formulierung „mehrjährige Erfahrung“ lässt offen, welche Tätigkeit, welcher Zeitraum und welcher Nachweis gemeint sind. Bei Referenzen beschreibt die Vergabestelle deshalb die für den Auftragsgegenstand maßgeblichen Erfahrungen und den geforderten Umfang.

In der Prüfung erhält jedes Unternehmen für jede als Mindestanforderung gefasste Vorgabe einen dokumentierten Befund: erfüllt, nicht erfüllt oder wegen einer fehlenden beziehungsweise unklaren Unterlage noch zu behandeln. Ob Unterlagen nachgefordert, ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden, richtet sich im VgV-Verfahren nach § 56 VgV (Absatz 2 Satz 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung). Hat der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegt, dass er keine Unterlagen nachfordern wird, ist er daran gebunden; die Entscheidung zur Nachforderung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren. Ein veröffentlichtes Mindestkriterium darf bei der Prüfung nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens verändert werden; der Gleichbehandlungsgrundsatz folgt aus § 97 Absatz 2 GWB.

Häufige Fehler

Die Referenzanforderung bildet das Bestandsprojekt nach. Dieselbe Software, derselbe öffentliche Kundentyp und eine nahezu identische Projektgröße werden kumulativ verlangt, obwohl für die neue Leistung nur einzelne Erfahrungen erforderlich sind. Die Vergabestelle beschreibt stattdessen die Aufgaben und den Umfang, aus denen sich die relevante Erfahrung ergibt, und beachtet, dass § 46 VgV öffentliche wie private Referenzempfänger nennt.

Der Mindestumsatz folgt einer pauschalen Kennzahl. Ein hoher Umsatz wird als allgemeines Sicherheitsmerkmal eingesetzt, ohne den geschätzten Auftragswert und die konkreten Ausführungsrisiken zu betrachten. § 45 VgV setzt hierfür eine klare Verhältnisgrenze und verlangt bei ihrer Überschreitung eine auftragsbezogene Begründung.

Kriterium und Nachweis passen nicht zusammen. Eine Zertifikatskopie belegt nicht automatisch, dass die benötigten Fachkräfte im Auftragszeitraum verfügbar sind. Die Vergabestelle formuliert zuerst die erforderliche Fähigkeit und wählt danach einen Nachweis, der genau diese Aussage trägt.

Eignung und Angebotsqualität werden doppelt gewertet. Allgemeine Unternehmensreferenzen werden als Mindestkriterium geprüft und anschließend ohne leistungsbezogene Begründung bepunktet. Soll die Erfahrung des konkret eingesetzten Personals in die Zuschlagswertung eingehen, müssen die Voraussetzungen des § 58 Absatz 2 VgV und der Bezug zur angebotenen Auftragsausführung erkennbar sein.

Die Eignungsleihe bleibt im Formular unsichtbar. Das Kriterienblatt fragt nur nach eigenen Kapazitäten und sieht keinen verständlichen Weg für fremde Mittel vor. Dadurch bildet es die in § 47 VgV und § 34 UVgO geregelte Eignungsleihe nicht ab.

Die Vergabestelle lockert das Kriterium erst bei der Prüfung. Eine im Wettbewerb zu enge Anforderung wird nach Eingang der Angebote großzügiger ausgelegt, um ein Unternehmen zuzulassen. Kriterien, Nachweise und Mindestniveau werden vorab bekannt gegeben und nach § 97 Absatz 2 GWB auf alle Unternehmen gleich angewendet.

Häufige Fragen

Was sind Eignungskriterien?

Eignungskriterien sind Anforderungen an die Fähigkeit eines Unternehmens, den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Sie dürfen nur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Die Vergabestelle verbindet jedes Kriterium mit dem konkreten Auftrag und einem passenden Nachweis. Ausschlussgründe und Zuschlagskriterien werden davon getrennt geprüft.

Wie sieht eine Eignungsprüfung aus?

Eine nachvollziehbare Eignungsprüfung arbeitet mit einer vorab festgelegten Prüftabelle. Für jedes Unternehmen hält die Vergabestelle fest, ob das jeweilige Mindestniveau erreicht und der verlangte Nachweis fristgerecht vorgelegt wurde. Sie berücksichtigt zulässige Eigenerklärungen, Präqualifikationsnachweise und gegebenenfalls Kapazitäten anderer Unternehmen. Bei reinen Mindestanforderungen ist das Ergebnis keine Rangliste der Angebote. Begrenzt der Auftraggeber in einem Teilnahmewettbewerb die Bewerberzahl, schließt sich dagegen eine Auswahl anhand der zuvor bekannt gegebenen Kriterien nach § 51 VgV an.

Wie läuft eine Eignungsprüfung ab?

Zuerst prüft die Vergabestelle die eingereichten Erklärungen und die nach der gewählten Verfahrensart erforderlichen Unterlagen. Danach klärt sie fehlende oder unklare Nachweise nur in dem Rahmen, den die anwendbare Vergabeordnung und die Bekanntmachung zulassen. Bei einer Eignungsleihe bezieht sie das andere Unternehmen und dessen Kapazitäten in die Prüfung ein. Nur geeignete und nicht ausgeschlossene Unternehmen bleiben für die weitere Auswahl oder Zuschlagswertung im Verfahren.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 97 GWB – Grundsätze der Vergabe, gesetze-im-internet.de
  2. § 122 GWB – Eignung, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  3. § 124 GWB – Fakultative Ausschlussgründe, gesetze-im-internet.de
  4. § 125 GWB – Selbstreinigung, gesetze-im-internet.de
  5. § 127 GWB – Zuschlag, gesetze-im-internet.de
  6. § 42 VgV – Auswahl geeigneter Unternehmen, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  7. § 44 VgV – Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, gesetze-im-internet.de
  8. § 45 VgV – Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, gesetze-im-internet.de
  9. § 46 VgV – Technische und berufliche Leistungsfähigkeit, gesetze-im-internet.de
  10. § 47 VgV – Eignungsleihe, gesetze-im-internet.de
  11. § 48 VgV – Beleg der Eignung, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  12. § 50 VgV – Einheitliche Europäische Eigenerklärung, gesetze-im-internet.de
  13. § 51 VgV – Begrenzung der Anzahl der Bewerber, gesetze-im-internet.de
  14. § 56 VgV – Prüfung und Nachforderung, in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de
  15. § 58 VgV – Zuschlag und Zuschlagskriterien, gesetze-im-internet.de
  16. UVgO – Ausgabe 2017, insbesondere §§ 31 bis 35, Verwaltungsvorschriften im Internet
  17. Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) – Artikel 1 Nummer 14 (§ 122 GWB), Artikel 9 Nummer 15 (§ 42 VgV), Nummer 17 (§ 48 VgV) und Nummer 19 (§ 56 VgV), Artikel 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026), recht.bund.de