Rechtsrahmen · Erklärung

UVgO erklärt

Wann die UVgO für IT-Aufträge gilt: Anwendungsbefehl, Schwellenwerte ab 2026, Verfahrenswahl, Bundesabweichungen seit Juli 2026, Fristen und Reformentwurf.

  • Rechtsstand September 2026
  • Veröffentlicht 02. September 2026
Auf dieser Seite

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) beschreibt Verfahren für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Für eine IT-Beschaffung reicht die Feststellung „unterhalb des Schwellenwerts“ aber nicht aus: Die Vergabestelle muss zusätzlich klären, welche haushalts- oder landesrechtliche Vorschrift die UVgO für ihren Auftraggeber einführt und ob diese Vorschrift vom veröffentlichten Ausgangstext abweicht.

Kurz gesagt

Der UVgO-Ausgangstext regelt Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen EU-Schwellenwert nicht erreicht, und nimmt die in § 1 Absatz 2 bezeichneten GWB-Ausnahmetatbestände aus. Die UVgO gilt nicht allein aufgrund ihrer Veröffentlichung, sondern erst durch einen Anwendungsbefehl des Bundes oder eines Landes. Die Vergabestelle schätzt den gesamten Auftragswert einschließlich vorgesehener Optionen und Vertragsverlängerungen, bevor sie das Regelwerk und die Verfahrensart bestimmt. Nach dem UVgO-Ausgangstext stehen Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Wahl; Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe setzen dort einen Tatbestand aus § 8 Absatz 3 oder 4 voraus. Für Auftraggeber des Bundes gilt seit dem 1. Juli 2026 anderes: § 55 BHO erlaubt Direktaufträge bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, und die abweichenden Bundesverwaltungsvorschriften öffnen die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung bis zum EU-Schwellenwert ohne weitere Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Der amtlich veröffentlichte UVgO-Text mit Erläuterungen erfasst nach § 1 öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Rahmenvereinbarungen unterhalb der Schwellenwerte des § 106 GWB. Bauaufträge sind nicht Gegenstand dieser Verfahrensordnung; außerdem nimmt § 1 Absatz 2 die dort bezeichneten GWB-Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich aus. Die amtlichen Erläuterungen stellen ausdrücklich klar, dass die Veröffentlichung selbst keine Rechtsverbindlichkeit erzeugt; maßgeblich ist der Anwendungsbefehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes. Für Vergaben des Bundes ordnen die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO die Anwendung der UVgO auf Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte an.

§ 106 Absatz 1 GWB zieht die Grenze zum Oberschwellenrecht beim geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Erreicht oder überschreitet ein typischer IT-Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den einschlägigen Wert, gilt Teil 4 GWB; § 1 VgV bestimmt das hierfür einzuhaltende Verfahren. Die amtliche Bekanntmachung der EU-Schwellenwerte nennt die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Beträge. Den Wert für zentrale Regierungsbehörden wenden in Deutschland nach § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien an. Die Bruttobeträge in der Tabelle sind Rechenwerte auf Grundlage des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG; für die Schwellenwertprüfung zählt der Nettowert.

Klassischer Liefer- oder Dienstleistungsauftrag EU-Schwellenwert netto Rechnerisch brutto bei 19 % USt Geltung
Bundeskanzleramt und Bundesministerien 140.000 Euro 166.600 Euro ab 1. Januar 2026
Anderer klassischer öffentlicher Auftraggeber 216.000 Euro 257.040 Euro ab 1. Januar 2026

EU-Schwellenwerte sind von Wertgrenzen für einzelne Beschaffungswege zu unterscheiden. Der veröffentlichte § 14 UVgO nennt für den Direktauftrag 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für Auftraggeber im Anwendungsbereich der Bundeshaushaltsordnung erlaubt § 55 Absatz 2 BHO in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung (Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137) dagegen Direktaufträge bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen; der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Bis zum 30. Juni 2026 galt für Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes eine befristete Wertgrenze von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer (BAnz AT 29.12.2025 B1). Zuwendungsempfänger des Bundes (§§ 23, 44 BHO) erfasst § 55 Absatz 2 BHO nach der Vorbemerkung dieser Vorschrift nicht unmittelbar; für sie gilt die 15.000-Euro-Regel nach Ziffer II und IV fort, bis die Nebenbestimmungen ANBest-P, ANBest-I und NABF geändert sind, längstens bis zum 31. Dezember 2027.

Zusätzlich gelten seit dem 1. Juli 2026 die abweichenden Verwaltungsvorschriften des Bundes zur Nutzung von Verhandlungsvergaben (BAnz AT 18.06.2026 B3). Nach Ziffer I Absatz 1 steht Auftraggebern des Bundes die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach ihrer Wahl zur Verfügung. Nach Ziffer I Absatz 2 in Verbindung mit § 55 Absatz 1 BHO stehen ihnen außerdem die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit Bekanntmachung bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte offen, ohne dass ein Tatbestand des § 8 Absatz 4 UVgO vorliegen muss; Bekanntmachung meint nach § 55 Absatz 1 BHO die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Nach Ziffer II soll Ziffer I gleichermaßen für Zuwendungsempfänger des Bundes (§§ 23, 44 BHO) gelten, die die UVgO nach dem Zuwendungsrecht anzuwenden haben; die zuständigen Bundesstellen beachten dies bei Bewilligung und Verwendungsnachweisprüfung. Ziffer III streicht die Befugnis der Bundesministerien, nach § 8 Absatz 4 Nummer 17 Satz 1 erster Halbsatz UVgO eigene Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben festzulegen; die übrigen Vorgaben der UVgO bleiben unberührt. Die Verhandlungsvergabe bleibt in allen Varianten ein Vergabeverfahren und ist kein Direktauftrag. Die Verwaltungsvorschriften treten mit Bekanntmachung einer neuen UVgO-Fassung außer Kraft; ein Entwurf dafür liegt seit Juni 2026 vor (siehe unten).

Regelung und Beschaffungsweg Wertgrenze netto Rechnerisch brutto bei 19 % USt Adressat Geltung
§ 14 UVgO-Ausgangstext: Direktauftrag bis 1.000 Euro bis 1.190 Euro Auftraggeber mit unverändertem Anwendungsbefehl Ausgabe 2017, nach Maßgabe des Anwendungsbefehls
§ 55 Absatz 2 BHO: Direktauftrag bis 50.000 Euro bis 59.500 Euro Auftraggeber im Anwendungsbereich der BHO seit 1. Juli 2026; bis 30. Juni 2026 befristet 15.000 Euro netto
Bundesverwaltungsvorschrift, Ziffer I Absatz 1: Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro bis 119.000 Euro Auftraggeber des Bundes und Zuwendungsempfänger des Bundes seit 1. Juli 2026, bis zur Bekanntmachung einer neuen UVgO-Fassung
Bundesverwaltungsvorschrift, Ziffer I Absatz 2 mit § 55 Absatz 1 BHO: Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung bis unter den EU-Schwellenwert (140.000 oder 216.000 Euro) bis unter 166.600 oder 257.040 Euro Auftraggeber des Bundes und Zuwendungsempfänger des Bundes seit 1. Juli 2026, bis zur Bekanntmachung einer neuen UVgO-Fassung

Außerhalb des Bundes richtet sich die Wertgrenze nach dem jeweiligen Landes- und Kommunalrecht. Die Seiten Wertgrenzen für Direktaufträge und Wertgrenzen der Bundesländer trennen diese Regelungen.

So läuft es in der Praxis

Anwendungsbereich und Auftragswert bestimmen

Die Vergabestelle hält zuerst fest, welcher Auftraggeber beschafft, ob eine Liefer- oder Dienstleistung vorliegt und welche Einführungsvorschrift gilt. Danach ermittelt sie den voraussichtlichen Gesamtwert ohne Umsatzsteuer. § 3 Absatz 1 und 2 VgV verlangt die Berücksichtigung vorgesehener Optionen und Vertragsverlängerungen und verbietet eine Berechnungsmethode, die auf eine Umgehung des Oberschwellenrechts zielt. Bei einer Softwarebeschaffung gehören deshalb etwa Nutzungsentgelte, Einführung, vorgesehene Erweiterungen und Verlängerungsoptionen in eine gemeinsame Schätzung, soweit sie Teil der vorgesehenen Leistung sind.

Erst das Ergebnis wird mit dem einschlägigen EU-Schwellenwert verglichen. Bleibt der Wert darunter, prüft die Vergabestelle den Anwendungsbefehl und dessen Abweichungen; erreicht er den Wert, führt der Weg für klassische Auftraggeber grundsätzlich zu GWB und VgV. Die Schwellenwertübersicht und die Seite VgV erklärt vertiefen diese Abgrenzung.

Verfahren wählen und Fristen festsetzen

Nach § 8 Absatz 2 UVgO stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Wahl. Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe setzt nach dem Ausgangstext einen Fall aus § 8 Absatz 3 oder 4 voraus. Auftraggeber des Bundes und Zuwendungsempfänger des Bundes wählen seit dem 1. Juli 2026 nach den abweichenden Verwaltungsvorschriften ohne einen solchen Tatbestand: die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer, die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung bis zum EU-Schwellenwert. Landes- und Kommunalstellen prüfen stattdessen die Wertgrenzen und Verfahrensregeln ihres eigenen Anwendungsbefehls. Die Vergabestelle benennt in der Dokumentation die konkrete Rechtsgrundlage statt sich pauschal auf die Komplexität einer IT-Beschaffung zu berufen. Den Ablauf erläutert die Seite zur Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung.

§ 13 UVgO enthält keine festen Mindestfristen in Kalendertagen. Die Vergabestelle setzt angemessene Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen und berücksichtigt dabei die Komplexität der Leistung sowie die Zeit für die Ausarbeitung der Teilnahmeanträge und Angebote. Zusätzliche wesentliche Informationen oder wesentliche Änderungen der Vergabeunterlagen führen zu einer angemessenen Verlängerung, soweit dies erforderlich ist.

Frist nach § 13 UVgO Gesetzliche Tageszahl Maßstab der Vergabestelle
Teilnahmefrist keine feste Mindestzahl angemessen für Teilnahmeantrag und Eignungsnachweise
Angebotsfrist keine feste Mindestzahl angemessen für Prüfung der Unterlagen und Angebotserstellung
Bindefrist keine feste Mindestzahl angemessen unter Berücksichtigung der Zeit für die Auswertung
Verlängerung keine feste Zahl angemessen, soweit wesentliche Information oder Änderung sie erfordert

Unterlagen, Kommunikation und Wertung

Nach § 21 UVgO umfassen die Vergabeunterlagen regelmäßig Anschreiben, Bewerbungsbedingungen und Vertragsunterlagen mit Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen. Die Vergabestelle legt Eignungskriterien und Zuschlagskriterien vorab fest. § 29 Absatz 1 UVgO verlangt grundsätzlich einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten elektronischen Abruf der Unterlagen; seit dem 1. Januar 2020 gibt der Auftraggeber nach § 38 Absatz 3 UVgO grundsätzlich die elektronische Übermittlung in Textform vor, soweit keine Ausnahme greift. Mehr dazu steht unter E-Vergabe.

Nach Ablauf der Angebotsfrist prüft die Vergabestelle gemäß § 41 Absatz 1 UVgO Vollständigkeit sowie fachliche und rechnerische Richtigkeit. Nach § 41 Absatz 2 UVgO kann sie fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachfordern; sie darf aber in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass sie keine Unterlagen nachfordern wird (§ 41 Absatz 2 Satz 2 UVgO). Nach § 41 Absatz 3 UVgO ist die Nachforderung leistungsbezogener Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ausgeschlossen; das gilt nicht für Preisangaben zu unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Entscheidung und Ergebnis der Nachforderung sind nach § 41 Absatz 5 UVgO zu dokumentieren. Nach § 43 UVgO erhält das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag; Grundlage ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. § 6 UVgO verlangt eine fortlaufende Dokumentation und die Aufbewahrung der dort bezeichneten Unterlagen für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.

Entwurf einer neuen UVgO (Stand Juni 2026)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat Ende Juni 2026 den Entwurf für eine Neufassung der UVgO (Ausgabe 2026) veröffentlicht (Stand des Dokuments: Juni 2026). Der Entwurf ist kein geltendes Recht. Nach seiner Vorbemerkung bildet er die Grundlage für die weitere Abstimmung zwischen Bund und Ländern; die dort zitierte Föderale Modernisierungsagenda (Maßnahme 144) sieht vor, dass der Bund bis 30. Juni 2026 einen Vorschlag vorlegt, Bund und Länder die UVgO bis spätestens 31. Dezember 2026 überarbeiten und die Länder ihre Vorgaben bis 30. Juni 2027 anpassen. Verbindlich wird eine Neufassung erst mit ihrer Bekanntmachung und einem neuen Anwendungsbefehl des jeweiligen Haushaltsträgers.

Der Entwurf kürzt das Regelwerk von 54 auf 24 Paragrafen. § 2 Absatz 2 des Entwurfs überlässt die Voraussetzungen für Direktaufträge den Vorschriften des Bundes und der Länder und erlaubt, wo solche Vorschriften fehlen, Direktaufträge bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer; oberhalb von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer verlangt § 2 Absatz 3 Nummer 4 eine Bekanntmachung. Als Vergabeverfahren stellt § 6 Absatz 1 des Entwurfs die Öffentliche Ausschreibung, die neue Öffentliche Verhandlungsvergabe (öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe mit anschließenden Verhandlungen) und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb zur freien Wahl; die Beschränkte Ausschreibung kommt im Entwurf nicht mehr vor. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bleibt nach § 6 Absatz 6 und 7 auf bestimmte Fälle beschränkt, darunter Aufträge bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder bis zu einem von Bund oder Land abweichend festgelegten Wert. Für eine IT-Beschaffung im Jahr 2026 bleibt der Ausgangstext von 2017 in der Fassung des jeweiligen Anwendungsbefehls maßgeblich.

Häufige Fehler

Die Vergabestelle leitet die UVgO allein aus dem Auftragswert ab. Ein Wert unterhalb des EU-Schwellenwerts beantwortet nur die Abgrenzung zum vierten Teil des GWB. Erst die einschlägige Haushalts- oder Landesvorschrift zeigt, ob und in welcher Fassung die UVgO gilt.

Eine Bundeswertgrenze wird auf eine Kommune übertragen. § 55 BHO und die abweichenden Bundesverwaltungsvorschriften binden Landes- und Kommunalstellen nicht automatisch. Dort können andere Wertgrenzen, Verfahren und Adressatenkreise gelten.

Optionen fehlen in der Auftragswertschätzung. Gerade bei Lizenzen, Cloud-Diensten und Support können Verlängerungen oder vorgesehene Abrufe die Zuordnung verändern. Die Vergabestelle dokumentiert den Gesamtwert vor Einleitung des Verfahrens.

Die Verhandlungsvergabe wird mit einem Direktauftrag verwechselt. Auch unterhalb der Bundeswertgrenze von 100.000 Euro bleibt die Verhandlungsvergabe ein Vergabeverfahren. Die übrigen Vorgaben der UVgO gelten nach der Bundesverwaltungsvorschrift fort.

Eignung und Zuschlag werden vermischt. Unternehmensbezogene Leistungsfähigkeit gehört zur Eignungsprüfung; Zuschlagskriterien bewerten das Angebot. Die Vergabestelle trennt beide Prüfungsstufen bereits in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen.

Die Vergabeakte entsteht erst nach dem Zuschlag. § 6 UVgO verlangt eine fortlaufende Dokumentation von Beginn an. Nachträglich rekonstruierte Gründe belegen nicht verlässlich, welche Erwägungen die Verfahrenswahl und Wertung tatsächlich getragen haben.

Häufige Fragen

Wann gelten UVgO und VgV?

Bei klassischen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bildet der geschätzte Nettowert die erste Grenze. Erreicht oder überschreitet der Auftrag den einschlägigen EU-Schwellenwert, gelten Teil 4 GWB und grundsätzlich die VgV; bleibt er darunter, kommt das nationale Unterschwellenrecht in Betracht. Die UVgO gilt dort nur, wenn die für den Auftraggeber maßgebliche Vorschrift sie anwendbar macht. Sonderregelwerke und gesetzliche Ausnahmen prüft die Vergabestelle gesondert.

Wann gilt die UVgO?

Die UVgO gilt für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, soweit kein Ausnahmefall nach § 1 Absatz 2 UVgO eingreift und ein haushalts- oder landesrechtlicher Anwendungsbefehl sie einführt. Der Anwendungsbefehl bestimmt auch, welche Auftraggeber erfasst sind und ob Wertgrenzen oder einzelne Vorschriften abweichen. Der Bundesanzeigertext allein genügt deshalb nicht. Die Vergabestelle prüft die aktuell geltende Fassung ihres Haushaltsträgers sowie besondere Vorschriften für die konkrete Auftragsart.

Wann kommt die UVgO in Sachsen?

Das geltende Sächsische Vergabegesetz verweist in § 1 Absatz 2 für Liefer- und Dienstleistungen weiterhin auf die VOL/A. Es nennt keinen Termin, zu dem stattdessen die UVgO anzuwenden wäre. Eine sächsische Vergabestelle kann den UVgO-Ausgangstext daher nicht allein wegen seiner Veröffentlichung zugrunde legen. Ein künftiger Einführungstermin müsste sich aus einer neuen amtlichen Vorschrift des Freistaats ergeben.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. UVgO – Ausgabe 2017 mit amtlichen Erläuterungen, Verwaltungsvorschriften im Internet
  2. § 106 GWB – Schwellenwerte, gesetze-im-internet.de
  3. § 1 VgV – Gegenstand und Anwendungsbereich, gesetze-im-internet.de
  4. § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts, gesetze-im-internet.de
  5. BMWE – EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026, BAnz AT 18.12.2025 B4
  6. § 55 BHO – Öffentliche Aufträge, Fassung seit 1. Juli 2026, gesetze-im-internet.de
  7. Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe niedrigvolumiger Aufträge (Direktauftrag 15.000 Euro bis 30. Juni 2026), BAnz AT 29.12.2025 B1
  8. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO, Verwaltungsvorschriften im Internet
  9. § 12 UStG – Steuersätze, gesetze-im-internet.de
  10. Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene, Bundesanzeiger
  11. Sächsisches Vergabegesetz, REVOSax
  12. BMWE – Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), Stand Juni 2026