Eine Ausschreibung Mobilfunk oder Netzwerk verbindet technische Infrastruktur mit laufenden Diensten und häufig einer Betriebsübernahme. Die Vergabestelle muss deshalb LAN und WLAN, Verkabelung, Telefonie oder Unified Communications, Mobilfunktarife und Endgeräte sowie WAN- und Internetzugänge zunächst als Leistungsbausteine trennen. Dieser Leitfaden zeigt, wie daraus ein kalkulierbarer Beschaffungsgegenstand entsteht; die Grundlagen stehen unter Leistungsbeschreibung und Zuschlagskriterien.
Kurz gesagt
Die Vergabestelle erfasst zuerst Standorte, vorhandene Technik, Nutzergruppen, Mengen und die gewünschte Betriebsverantwortung. Sie ordnet aktive Komponenten, Telekommunikationsdienste und Verkabelungsarbeiten nach § 103 GWB ein, weil für Bauaufträge ein anderer Schwellenwert und die VOB/A gelten. Die Leistungsbeschreibung verbindet das Mengengerüst mit Schnittstellen, Migration, Service Level und einer eindeutigen Messmethode. Fachlose für Verkabelung, aktive Netztechnik, Mobilfunk oder WAN bleiben der Ausgangspunkt; eine Zusammenfassung braucht einen der Gründe des § 97a Abs. 2 oder 3 GWB. Der passende Vertragstyp und die Zuschlagskriterien folgen der geschuldeten Leistung und nicht der Produktbezeichnung des Vorhabens.
Rechtsgrundlage
Liefer-, Bau- und Dienstleistungsanteile einordnen
§ 103 Abs. 2 bis 4 GWB unterscheidet Lieferaufträge über Waren, Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge über alle übrigen Leistungen. Der Kauf von Switches, Access Points, Routern, Firewalls oder Endgeräten ist ein Lieferauftrag, der nach Abs. 2 Satz 2 Nebenleistungen wie Aufstellung oder Grundkonfiguration umfassen darf; Betrieb, Entstörung und Telekommunikationsdienste sind Dienstleistungen.
Bauaufträge sind nach § 103 Abs. 3 Satz 1 GWB (Fassung seit 1. Juli 2026) Verträge über die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit aus Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU oder eines Bauwerks. Der Anhang nennt unter Klasse 45.31 „Elektroinstallation“ die Installation oder den Einbau elektrischer Leitungen und Kommunikationssysteme in Gebäuden und anderen Bauwerken, unter Klasse 45.21 Fernmeldeleitungen und städtische Kabelnetze. Ein Auftrag allein über die Verlegung einer strukturierten Gebäudeverkabelung oder einer Trasse zwischen Gebäuden ist deshalb ein Bauauftrag, auch ohne Errichtung eines Bauwerks. Daran hängen der Schwellenwert nach § 106 GWB, seit dem 1. Januar 2026 laut BAnz AT 18.12.2025 B4 5.404.000 Euro netto für Bauaufträge gegenüber 216.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der meisten öffentlichen Auftraggeber, und die Vergabeordnung, weil § 2 VgV für Bauaufträge im Wesentlichen auf Abschnitt 2 der VOB/A verweist (Übersicht: Schwellenwerte).
Enthält ein Auftrag Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, gelten nach § 110 Abs. 1 GWB die Vorschriften für den Hauptgegenstand. Die Wertregel des Abs. 2, nach der bei Liefer- und Dienstleistungen der höhere geschätzte Wert entscheidet, gilt nur für die dort genannten Kombinationen; bei Anteilen mit Bauleistungen bestimmt die Vergabestelle den Hauptgegenstand anhand des konkreten Leistungsumfangs und hält das Ergebnis vor Losbildung und Verfahrenswahl fest.
Lose und Leistungsbeschreibung
Seit dem 1. Juli 2026 steht der Losgrundsatz in § 97a GWB; § 97 Abs. 4 GWB betrifft seitdem nur noch mittelständische Interessen. Leistungen sind in Teillose und Fachlose aufzuteilen (Abs. 1); mehrere Lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (Abs. 2). Abs. 3 lässt daneben zeitliche Gründe genügen, aber nur bei Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWB erreicht und die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur nach Abs. 4 gehören. Die Gründe einer Zusammenfassung gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV in den Vergabevermerk. Vor dem 1. Juli 2026 begonnene Verfahren werden nach § 187 Abs. 2 GWB nach dem bei ihrer Einleitung geltenden Recht zu Ende geführt.
§ 121 Abs. 1 GWB verlangt seit dem 1. Juli 2026, den Auftragsgegenstand „so eindeutig wie möglich“ zu beschreiben, sodass alle Unternehmen ihn im gleichen Sinne verstehen und die Angebote vergleichbar sind; Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) hat die Angabe „und erschöpfend“ gestrichen.
Eine pauschale Hersteller- oder Typenvorgabe genügt diesem Maßstab nicht. § 31 Abs. 1 und 6 VgV verlangt gleichen Zugang und verbietet Verweise auf Herkunft, Verfahren, Schutzrechte oder Typen, die bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigen oder ausschließen, sofern der Auftragsgegenstand den Verweis nicht rechtfertigt. Ausnahmsweise ist ein Verweis zulässig, wenn der Gegenstand anders nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; dann ist der Zusatz „oder gleichwertig“ erforderlich.
Rahmenvereinbarung, Auftragswert und Laufzeit
Für eine Mobilfunkbeschaffung kann eine Rahmenvereinbarung Tarife, SIM-Profile, Endgeräte und ergänzende Leistungen für spätere Abrufe festlegen. Nach § 21 Abs. 1 VgV ist das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, muss aber nicht abschließend festgelegt werden; den verbindlichen Höchstwert erläutert die verlinkte Seite. Der Auftragswert umfasst nach § 3 Abs. 1 und 4 VgV den Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen, bei Rahmenvereinbarungen alle geplanten Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit. Die Laufzeit beträgt nach § 21 Abs. 6 VgV höchstens vier Jahre, es sei denn, ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall liegt vor; der Aufwand eines Anbieterwechsels allein ist nach diesem Wortlaut kein solcher Sonderfall.
Praxis: Leistungsbild und Vergabeunterlagen aufbauen
Beschaffungsgegenstand und Lose festlegen
Am Anfang steht kein Produktkatalog, sondern eine Bestands- und Bedarfsaufnahme. Für LAN und WLAN erfasst die Vergabestelle Gebäude, Technikräume, vorhandene aktive Komponenten, Stromversorgung, Management, Authentisierung, Sicherheitszonen und die erwartete Abdeckung oder Kapazität; für Telefonie und Unified Communications Rufnummern, Arbeitsplätze, Endgeräte, Vermittlungs-, Konferenz- und Integrationsanforderungen. Eine Ausschreibung Mobilfunk benötigt Nutzerprofile, Sprach- und Datenbedarfe, Einsatzgebiete, Roamingbedarf, SIM- oder eSIM-Prozesse, Geräteklassen sowie Regeln für Sperrung und Austausch. WAN- und Internetzugänge werden je Standort mit Übergabepunkt, Kapazität, Redundanz, Adressierung, Routing, Entstörung und Sicherheitsübergängen beschrieben.
Angaben wie „hohe Verfügbarkeit“ oder „flächendeckender Empfang“ sind nicht messbar. Die Vergabestelle legt fest, welche Messgröße gilt, wo gemessen wird, welche Zeiträume einbezogen und welche Ereignisse ausgenommen sind.
Die Losprüfung folgt den Leistungsgrenzen: Gebäudeverkabelung kann ein anderes Fachlos bilden als Switches und WLAN, Mobilfunk lässt sich von Festnetztelefonie oder WAN trennen, während eine einheitliche Netzsteuerung eine technische Verbindung zwischen Komponenten begründen kann.
Mengengerüst, Migration und Service Level verbinden
Das Mengengerüst verwendet dieselben Bezugsgrößen wie das Preisblatt. Standortlisten, Port- und Gerätebedarfe, Mobilfunkprofile, Anschlussarten, optionale Mengen und geplante Abrufe erhalten eindeutige Bezeichnungen; unsichere Bedarfe werden als Annahme oder Bandbreite kenntlich gemacht, weil eine Sammelposition „nach Bedarf“ keine einheitliche Kalkulation ermöglicht.
| Baustein | Festlegung in der Leistungsbeschreibung | Verbindung zum Angebot |
|---|---|---|
| Ausgangslage | Standorte, Bestand, Schnittstellen, Verantwortlichkeiten | technische Kalkulationsgrundlage |
| Mengen | Komponenten, Anschlüsse, Nutzerprofile, Abruf- und Optionsmengen | Preispositionen und Wertansatz |
| Migration | Bestandsaufnahme, Portierung, Konfiguration, Parallelbetrieb, Rückfall und Abnahme | Migrationskonzept und gesonderte Preise |
| Service Level | Servicezeit, Priorität, Messbeginn, Messende, Datenquelle und Bericht | zugesagte Qualität und Nachweis |
| Vertragsende | Rückgabe, Rufnummern- und Datenübergabe, Konfigurationen, Zugangsentzug | Exit-Leistung und Kalkulation |
Migration ist ein eigener Leistungsbaustein mit eigenen Preisen. Der Auftraggeber bezeichnet seine Mitwirkung, Freigabepunkte und die Kriterien für Betriebsbereitschaft; bleibt der Parallelbetrieb unbepreist, kalkulieren Bieter unterschiedliche Übergangsannahmen.
EVB-IT und Zuschlagskriterien auswählen
Die amtliche Entscheidungshilfe, Version 5 vom 1. März 2026, sieht EVB-IT Kauf für den Kauf von Hardware ohne sonstige Leistungsanteile außer der reinen Aufstellung vor. Für ein IT-System aus Standardsoftware und/oder Hardware mit Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft passt EVB-IT Systemlieferung, solange diese Leistungen nicht den Schwerpunkt bilden; bilden sie oder die Erstellung von Individualsoftware den Schwerpunkt, ist EVB-IT System vorgesehen. EVB-IT Dienstleistung regelt IT-Dienstleistungen, EVB-IT Cloud Cloudleistungen wie IaaS, PaaS und SaaS, mit Anpassungen auch Hosting und ASP; ein gehosteter Unified-Communications-Dienst kann danach eine Cloudleistung sein. Telekommunikationsdienste wie Mobilfunktarife oder WAN-Anschlüsse nennt die Entscheidungshilfe nicht; für diese Anteile prüft die Vergabestelle, ob ein EVB-IT-Modul den Leistungsgegenstand trifft, und legt die Vertragsbedingungen sonst gesondert fest.
Die amtliche EVB-IT-Übersicht führt außerdem die EVB-IT Rahmenvereinbarung mit einem Teil A für allgemeine Regelungen und einem Teil B mit Modulen je Leistungsbereich, für die die AGB und Muster des jeweiligen Bereichs gelten. Die Vergabestelle gleicht jedes Modul mit Leistungsbeschreibung, Service-Level-Anlage und Preisblatt ab; Abgrenzungen stehen unter EVB-IT, Kauf und Überlassung, Cloud und System.
Für die Wertung kommen neben dem Preis etwa Migrations-, Service- und Betriebskonzept oder die technische Erfüllung oberhalb der Mindestanforderungen in Betracht. Nach § 127 Abs. 3 bis 5 GWB müssen Kriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, so bestimmt sein, dass wirksamer Wettbewerb und eine Überprüfung möglich bleiben, und mit ihrer Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen stehen. § 58 Abs. 2 VgV nennt seit dem 1. Juli 2026 zusätzlich Aspekte der digitalen Souveränität. Wie Kriterium, verlangte Angebotsangabe und Bewertungsmaßstab zusammenhängen, erklärt die Seite Zuschlagskriterien; die Matrix selbst entsteht mit dem Werkzeug bewertungsmatrix.de.
Häufige Fehler
Die Bestandsumgebung wird durch einen Herstellernamen ersetzt. Ein Produktname erklärt weder die technisch erforderliche Schnittstelle noch den Maßstab für Gleichwertigkeit; die Vergabestelle begründet nur Bindungen, die der Auftragsgegenstand tatsächlich trägt.
Verkabelung und aktive Technik werden ohne Einordnung gebündelt. Auftragsart, Schwellenwert, Vergabeordnung und Fachlos bleiben ungeprüft. Bei Eingriffen in Gebäude grenzt die Vergabestelle Bau- und Lieferanteile vor der Verfahrenswahl ab.
Die Migration endet mit der Lieferung. Rufnummernportierung, Konfigurationsübernahme, Parallelbetrieb, Tests, Rückfall und Abschaltung des Altbestands fehlen im Leistungsbild; die Angebote enthalten dann unterschiedliche Risikozuschläge.
Service Level bestehen nur aus Zielbegriffen. Ohne Prioritätsdefinition, Messbeginn, Servicezeit, Datenquelle und Bericht lässt sich ein zugesagter Wert nicht einheitlich feststellen; Leistungsbeschreibung und Vertragsanlage müssen denselben Messmechanismus verwenden.
Laufzeit, Abrufmenge und Preisstruktur bleiben offen. Rahmenvereinbarungen für Mobilfunk oder WAN nennen nur aktuelle Anschlüsse, während Optionen, Endgerätewechsel oder weitere Standorte erst im Preisblatt auftauchen, oder sie vermischen Tarife, Endgeräte und Zusatzleistungen in einer Pauschale. Der Wertansatz bleibt unvollständig, und Abrufe lassen sich später nicht den beschriebenen Mengen zuordnen.
Häufige Fragen
Wie läuft eine Ausschreibung Mobilfunk ab?
Die Vergabestelle bildet zunächst Nutzerprofile, Einsatzgebiete, Sprach- und Datenbedarf, SIM-Prozesse, Endgeräte und den aktuellen Vertragsbestand ab. Danach legt sie Lose, Abrufmengen, Laufzeit, Migration und Preispositionen fest. Netzabdeckung oder Servicequalität werden nur mit einer vorab beschriebenen Nachweis- und Messmethode bewertet. Der geschätzte Auftragswert umfasst alle geplanten Abrufe, Optionen und Verlängerungen ohne Umsatzsteuer.
Wann ist Netzwerkverkabelung eine Bauleistung?
Die Installation elektrischer Leitungen und Kommunikationssysteme in Gebäuden und anderen Bauwerken ist eine Bautätigkeit nach Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU (Klasse 45.31); Fernmeldeleitungen und Kabelnetze stehen in Klasse 45.21. Ein Auftrag über die Ausführung solcher Arbeiten ist nach § 103 Abs. 3 GWB ein Bauauftrag mit dem Schwellenwert von 5.404.000 Euro netto und dem Verfahren nach § 2 VgV in Verbindung mit der VOB/A. Bei einem gemischten Auftrag, der zugleich aktive Komponenten liefert und konfiguriert, entscheidet nach § 110 Abs. 1 GWB der Hauptgegenstand.
Wie lässt sich eine Herstellerbindung bei Netzwerken vermeiden?
Die Vergabestelle beschreibt erforderliche Funktionen, Schnittstellen, Management-, Sicherheits- und Kompatibilitätsmerkmale und benennt, mit welchen Unterlagen oder Tests ein Bieter die Gleichwertigkeit nachweist. Ein bloßer Hinweis auf den installierten Hersteller ersetzt diese Beschreibung nicht. Ist ein Produktverweis ausnahmsweise erforderlich, gelten die Voraussetzungen und der Gleichwertigkeitszusatz des § 31 Abs. 6 VgV.
Welcher EVB-IT-Vertrag passt zu Netzwerk und Telekommunikation?
Für den reinen Hardwarekauf weist die amtliche Entscheidungshilfe auf EVB-IT Kauf. Soll ein betriebsbereites Netz aus Komponenten geliefert werden, prüft die Vergabestelle EVB-IT Systemlieferung oder, wenn die Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft den Schwerpunkt bilden, EVB-IT System. EVB-IT Dienstleistung passt für gesonderte IT-Dienstleistungen, EVB-IT Cloud für Cloudleistungen wie ein gehostetes Unified-Communications-System. Für Telekommunikationsdienste wie Mobilfunktarife enthält die Entscheidungshilfe keine Zuordnung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 97a GWB – Losgrundsatz, Fassung seit 1. Juli 2026
- § 103 GWB – Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe, Abs. 3 in der Fassung seit 1. Juli 2026
- § 106 GWB – Schwellenwerte
- § 110 GWB – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
- § 121 GWB – Leistungsbeschreibung, Fassung seit 1. Juli 2026
- § 127 GWB – Zuschlag
- § 187 GWB – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 2 VgV – Vergabe von Bauaufträgen
- § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts
- § 8 VgV – Dokumentation und Vergabevermerk
- § 21 VgV – Rahmenvereinbarungen
- § 31 VgV – Leistungsbeschreibung
- § 58 VgV – Zuschlag und Zuschlagskriterien, Fassung seit 1. Juli 2026
- BGBl. 2026 I Nr. 137 – Gesetz vom 12. Mai 2026, Regelungstext (recht.bund.de)
- Richtlinie 2014/24/EU, Anhang II – Verzeichnis der Bautätigkeiten (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; EUR-Lex)
- BAnz AT 18.12.2025 B4 – Bekanntmachung der ab 1. Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte
- Digitale Verwaltung – Aktuelle EVB-IT und Vertragstypen
- Digitale Verwaltung – Entscheidungshilfe zur Anwendung der EVB-IT bzw. BVB, Version 5 vom 1. März 2026