EVB-IT System und EVB-IT Systemlieferung regeln beide die Beschaffung eines funktionsfähigen IT-Systems, führen aber zu unterschiedlichen Vertrags- und Abnahmefolgen. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Projekts, sondern der Schwerpunkt der geschuldeten Lieferungen und Leistungen. Die Vergabestelle muss diese Einordnung vor der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen treffen und mit Leistungsbeschreibung, Preisblatt und Vertragsformular durchgängig abbilden.
Kurz gesagt
Der EVB-IT Systemvertrag ist ein Werkvertrag für die Erstellung eines Gesamtsystems, bei dem Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft oder die Erstellung von Individualsoftware den Schwerpunkt bilden. Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag ist ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung über Standardsoftware und/oder Hardware, wenn die zusätzlichen Leistungen zur Betriebsbereitschaft nicht prägend sind. Einen Anteil von mehr als 15 bis 20 Prozent des Auftragswerts führt die amtliche Entscheidungshilfe nur als Beispiel für einen solchen Schwerpunkt an; die Schwelle kann danach „nur einen Anhaltspunkt darstellen, der keinesfalls als generelle Richtschnur zu betrachten ist“. Beim Systemvertrag prüft der Auftraggeber das Gesamtsystem und erklärt die Abnahme; für die Systemlieferung selbst sehen die Systemlieferungs-AGB keine Abnahme vor, sondern die Demonstration der Betriebsbereitschaft und ein Zurückweisungsrecht. Vertragsformular, AGB und Leistungsbeschreibung müssen den gewählten Vertragstyp durchgängig erkennen lassen; Formulare und AGB tragen den Stand 1. März 2026, die Muster eigene Versionsstände.
Rechtsgrundlage
Der zivilrechtliche Ausgangspunkt erklärt den Unterschied. Nach § 631 Absatz 1 und 2 BGB schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag das versprochene Werk, also einen herbeizuführenden Erfolg. § 640 Absatz 1 BGB verpflichtet den Besteller zur Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks; unwesentliche Mängel erlauben keine Verweigerung. Das passt zum EVB-IT Systemvertrag, dessen Gegenstand nach Ziffer 1.1 der System-AGB V3.0.0 die Erstellung eines Gesamtsystems auf werkvertraglicher Grundlage ist.
Beim Kaufvertrag verpflichtet § 433 Absatz 1 BGB den Verkäufer zur Übergabe und Eigentumsverschaffung sowie zur mangelfreien Leistung. Die Systemlieferungs-AGB V2.0.0 ordnen die Lieferung des Systems einschließlich der vereinbarten Herbeiführung der Betriebsbereitschaft einem Kaufvertrag zu. Das Wort „abzunehmen“ in § 433 Absatz 2 BGB bezeichnet die Entgegennahme der Kaufsache; es ist nicht mit der werkvertraglichen Abnahme nach § 640 BGB gleichzusetzen.
Vergaberechtlich gehören die Vertragsbedingungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 VgV zusammen mit der Leistungsbeschreibung zu den Vertragsunterlagen. § 121 Absatz 1 GWB verlangt, den Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, damit die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Beide Vorschriften gelten seit dem 1. Juli 2026 in geänderter Fassung: Das Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, strich in § 121 Absatz 1 Satz 1 GWB die Angabe „und erschöpfend“, fasste die Überschrift des § 29 VgV als „Vergabeunterlagen; Zahlung“ neu und fügte dort einen neuen Absatz 3 zur Zahlung ein; die Einordnung von Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen in § 29 Absatz 1 blieb unverändert.
Systemvertrag oder Systemlieferungsvertrag?
Die amtliche Entscheidungshilfe, Version 5 vom 1. März 2026, stellt auf Inhalt und Schwerpunkt der Leistung ab. Eine bloße Liste der gelieferten Geräte und Programme reicht für die Einordnung deshalb nicht.
| Kriterium | EVB-IT System | EVB-IT Systemlieferung |
|---|---|---|
| Vertragstyp | Werkvertrag | Kaufvertrag mit Montageverpflichtung |
| Systemkomponenten | Standardsoftware und/oder Hardware, gegebenenfalls Individualsoftware | Standardsoftware und/oder Hardware |
| Prägender Leistungsanteil | Herstellung der Betriebsbereitschaft oder Erstellung von Individualsoftware | Lieferung; Leistungen zur Betriebsbereitschaft bilden nicht den Schwerpunkt |
| Abschluss der Hauptleistung | Funktionsprüfung und förmliche Abnahme des Gesamtsystems | Herbeiführung und Demonstration der Betriebsbereitschaft; die Lieferung kann bei betriebsverhindernden oder betriebsbehindernden Mängeln zurückgewiesen werden |
| Änderungen während der Vertragsdurchführung | Änderungsverfahren nach Ziffer 17 der System-AGB, dokumentiert mit Muster 3 | keine Änderungsklausel in den AGB, kein Änderungsmuster im amtlichen Downloadpaket |
| Aktuelle AGB-Fassung | V3.0.0 vom 1. März 2026 | V2.0.0 vom 1. März 2026 |
Einen Schwerpunkt nimmt die Entscheidungshilfe beispielhaft an, wenn die Leistungen zur Betriebsbereitschaft oder die Individualsoftware „mehr als 15% - 20% des Auftragswertes ausmachen“; im selben Satz hält sie fest, dass diese Schwelle „naturgemäß nur einen Anhaltspunkt darstellen“ kann. Der Prozentwert beantwortet die Schwerpunktfrage deshalb nicht allein. Ein kleiner Entwicklungsanteil kann für die Nutzung des Gesamtsystems technisch entscheidend sein; umgekehrt macht umfangreiche, aber standardisierte Installation aus einem hardwaregeprägten Auftrag nicht automatisch einen Werkvertrag. Die Vergabestelle betrachtet insbesondere die geschuldete Gesamtfunktion, den Umfang von Integration und Customizing, Quellcode-Anpassungen, Migration sowie die Verantwortung für das Zusammenwirken der Komponenten. Diese Merkmale hält sie in der Bedarfs- und Vertragsdokumentation fest.
Ist der Gegenstand auf Individualsoftware, Quellcode-Anpassungen oder umfangreiches Customizing beschränkt, verweist die Entscheidungshilfe auf EVB-IT Erstellung. Dieser Vertrag ist ein auf Softwareleistungen reduzierter Systemvertrag. Sobald über die Softwareleistungen hinaus ein Gesamtsystem aus einer oder mehreren Systemkomponenten einschließlich der Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft geschuldet wird, liegt der Systemvertrag näher. Reine Hardware- oder Standardsoftwarebeschaffung ohne weitergehende Systemintegration behandelt die Seite EVB-IT Kauf und Überlassung.
Praxis: Vertragswerk und Leistungsablauf aufbauen
Der Systemvertrag V3.0.0 gliedert die Leistungen bis und nach der Abnahme. Er bietet Felder für Hardware, Standardsoftware, Individualsoftware, Migration, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, Schulung, Dokumentation, Systemservice und weitere Leistungen. Der Systemlieferungsvertrag V2.0.0 bildet Verkauf von Hardware und Standardsoftware, Migration, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, Schulung, Dokumentation und Systemservice ab. In beiden Formularen trägt der Auftraggeber unter Nummer 1.3 die Anlagen und ihre Rangfolge ein; die AGB gelten dabei in der bei Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Ein unverändertes Leerformular ersetzt die konkrete Leistungsbeschreibung nicht.
| Arbeitsschritt der Vergabestelle | Festlegung in den Unterlagen |
|---|---|
| Systemgrenze ziehen | Komponenten, beigestellte Systeme, Schnittstellen und Gesamtfunktion benennen |
| Vertragstyp begründen | Schwerpunkt von Lieferung, Integration, Anpassung und Entwicklung dokumentieren |
| Leistung messbar machen | Betriebsbereitschaft, Systemumgebung, Testfälle, Testdaten und Mängelklassen festlegen |
| Verantwortungen zuordnen | Mitwirkungsleistungen, Migration, Schulungen, Dokumentation und Rechte beschreiben |
| Betrieb anschließen | Beginn und Umfang des Systemservice mit dem Ende der Hauptleistung abstimmen |
Abnahme beim Systemvertrag
Nach Ziffer 12 der System-AGB ist das Gesamtsystem der Abnahmegegenstand; Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Der Auftragnehmer erklärt die Betriebsbereitschaft und stellt das System zur Funktionsprüfung bereit. Die Vergabestelle sollte Testfälle, erwartete Ergebnisse, Testdaten, Systemumgebung, Zuständigkeiten und Mängelklassifizierung bereits vor dem Verfahren bestimmen. Nur so knüpft die spätere Abnahme an Anforderungen an, die auch der Angebotskalkulation zugrunde lagen.
| Prüfschritt nach System-AGB V3.0.0 | Regelfrist, soweit nichts anderes vereinbart ist |
|---|---|
| Funktionsprüfung des Gesamtsystems nach Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung | 30 Tage |
| Funktionsprüfung einer ausdrücklich vereinbarten teilabnahmefähigen Leistung | 14 Tage |
| erneute Funktionsprüfung nach Beseitigung der Mängel, auch wenn die erste Prüfung trotz der Mängel vollständig durchgeführt wurde | 14 Tage |
Nach Ende der Funktionsprüfungszeit erklärt der Auftraggeber die Abnahme, wenn nur leichte Mängel verbleiben und diese zusammen nicht als betriebsbehindernd gelten. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen; bekannte, noch nicht behobene Mängel werden mit ihrem Vorbehalt dokumentiert. Ziffer 12.11 der System-AGB stellt der Abnahme aber den Fall gleich, dass der Auftraggeber innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ein offen gelassenes Prüfergebnis ersetzt die Entscheidung des Auftraggebers deshalb nicht. Vereinbarte Teilabnahmen ersetzen die Gesamtabnahme nicht, denn systemübergreifende Funktionen und Interoperabilität bleiben Gegenstand der abschließenden Prüfung.
Lieferung und Demonstration bei der Systemlieferung
Für die Systemlieferung selbst sehen die Systemlieferungs-AGB keine werkvertragliche Abnahme vor; an ihrer Stelle steht Ziffer 11 „Systemlieferung“. Die Systemlieferung umfasst Anlieferung, Herbeiführung und Demonstration der Betriebsbereitschaft; die Demonstration zeigt die Ablauffähigkeit und nur dann bestimmte Funktionalitäten, wenn das Vertragsformular dies ausdrücklich vorsieht. Testdaten stellt grundsätzlich der Auftraggeber bereit, sofern nichts anderes vereinbart ist. Betriebsverhindernde oder betriebsbehindernde Mängel und eine nicht ordnungsgemäße Demonstration können nach den AGB zur Zurückweisung der Lieferung führen; die Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt dagegen weder Vollständigkeit noch Mangelfreiheit oder den Abschluss der Systemlieferung. Eine Abnahme kennt das Vertragswerk hier nur für Systemserviceleistungen: Ziffer 4.4 der Systemlieferungs-AGB lässt sie im Einzelfall zu, und das Vertragsformular sieht dafür unter Nummer 7.5.2 ein Feld mit Anlagenverweis vor.
Änderungen steuern
Für den Systemvertrag regelt Ziffer 17 der System-AGB ein Änderungsverfahren. Das Muster 3 dokumentiert Änderungsverlangen, Zumutbarkeitsprüfung, Auswirkungen auf Leistungszeitraum, Termine, Vergütung und Ziele sowie die Entscheidung über ein Realisierungsangebot. Kommt eine Vereinbarung zustande, müssen Vertrag und Leistungsbeschreibung angepasst werden. Das Verfahren darf nicht auf informelle Zurufe im Projekt reduziert werden.
Das vertragliche Änderungsverfahren ersetzt nicht die Prüfung nach § 132 GWB. Im Anwendungsbereich des Teils 4 GWB erfordert eine wesentliche Auftragsänderung grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren. Klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen können Änderungen ohne neues Verfahren ermöglichen, wenn sie bereits in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen sind, Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten und der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert bleibt. Die Grundsätze und Wertgrenzen für Auftragsänderungen erläutert der EVB-IT-Überblick vertieft.
Häufige Fehler
- Die 15- bis 20-Prozent-Angabe wird als feste Grenze behandelt. Die Entscheidungshilfe führt sie als Beispiel an und bezeichnet die Schwelle im selben Satz als Anhaltspunkt, der „keinesfalls als generelle Richtschnur zu betrachten ist“. Entscheidend bleibt, welche Leistung das Projekt prägt und wer den Erfolg des Gesamtsystems schuldet.
- Beim Systemlieferungsvertrag wird eine „Abnahme“ vorgesehen, ohne die Rechtsfolgen zu klären. Das amtliche Vertragswerk arbeitet für die Lieferung mit Systemlieferung, Demonstration und Zurückweisung; eine Abnahme ist dort nur für Systemserviceleistungen vorgesehen. Vermischte Begriffe erzeugen Widersprüche zwischen Leistungsbeschreibung und AGB.
- Die Betriebsbereitschaft bleibt eine Überschrift ohne Prüfmaßstab. Ohne Systemumgebung, Daten, erwartete Ergebnisse und Mängelklassen lässt sich weder die Funktionsprüfung noch die Demonstration nachvollziehbar durchführen.
- Teilabnahmen werden mit einer Gesamtabnahme verwechselt. Beim Systemvertrag müssen Interoperabilität und systemübergreifende Funktionen am Ende weiterhin geprüft werden. Das gilt auch dann, wenn einzelne Komponenten schon produktiv genutzt werden sollen.
- Change Requests beginnen vor der dokumentierten Entscheidung. Dadurch bleiben Auswirkungen auf Termine, Vergütung und Abnahmegegenstand ungeklärt. Außerdem fehlt die gesonderte vergaberechtliche Prüfung der Auftragsänderung.
- Alte Fassungen werden kombiniert. Die amtliche Übersicht verlinkt je Vertragstyp Formular, AGB und Muster; Version und Datum stehen auf der jeweiligen Downloadseite und in der Fußzeile der Datei. Systemvertrag und System-AGB tragen dort V3.0.0 vom 1. März 2026, Systemlieferungsvertrag und Systemlieferungs-AGB V2.0.0 vom 1. März 2026, das Muster 3 zum Systemvertrag dagegen V3.0.0 vom 1. Januar 2026. Formular, AGB und Muster müssen zum selben aktuellen Vertragswerk gehören.
Häufige Fragen
Was ist ein EVB-IT Systemvertrag?
Der EVB-IT Systemvertrag ist das amtliche Vertragsformular für die werkvertragliche Erstellung eines IT-Gesamtsystems. Er bezieht die EVB-IT System-AGB ein und kann Hardware, Standardsoftware, Individualsoftware, Integration, Migration sowie Systemservice nach der Abnahme erfassen. Prägend ist die Verantwortung des Auftragnehmers für den vereinbarten Erfolg des Gesamtsystems, nicht das bloße Vorhandensein mehrerer Komponenten. Die Vergabestelle ergänzt das Formular durch eine konkrete Leistungsbeschreibung, Preisangaben, Test- und Abnahmeregeln sowie die bezeichneten Anlagen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Aktuelle EVB-IT: Vertragsformulare, AGB und Muster (Digitale Verwaltung)
- Entscheidungshilfe zur Anwendung der EVB-IT bzw. BVB, Version 5 vom 1. März 2026
- EVB-IT Systemvertrag V3.0.0 vom 1. März 2026
- EVB-IT System-AGB V3.0.0 vom 1. März 2026
- Muster 3 zum EVB-IT Systemvertrag, Änderungsverfahren, V3.0.0 vom 1. Januar 2026
- EVB-IT Systemlieferungsvertrag V2.0.0 vom 1. März 2026
- EVB-IT Systemlieferungs-AGB V2.0.0 vom 1. März 2026
- § 433 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 631 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 640 BGB, Abnahme
- § 29 VgV, Vergabeunterlagen; Zahlung, Fassung seit 1. Juli 2026
- § 121 GWB, Leistungsbeschreibung, Fassung seit 1. Juli 2026
- § 132 GWB, Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, Regelungstext