Die Wartefrist nach § 134 GWB liegt zwischen der Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bieter und dem frühestmöglichen Vertragsschluss. Diese Seite vertieft sie: Adressaten, Pflichtangaben des Informationsschreibens, Fristbeginn, Berechnung, Ausnahmen. Den Gesamtablauf bis zum Vertragsschluss beschreibt die Seite Zuschlagserteilung.
Kurz gesagt
Öffentliche Auftraggeber informieren die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 134 Abs. 1 Satz 1 GWB). Nach Satz 2 gilt das auch für Bewerber, denen die Ablehnung ihrer Bewerbung nicht mitgeteilt wurde, bevor die Zuschlagsentscheidung den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung geschlossen werden, bei Versand auf elektronischem Weg oder per Fax nach zehn; die Frist beginnt am Tag nach der Absendung, auf den Zugang kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 GWB). Informations- und Wartepflicht entfallen nach § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB nur beim wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigten Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und beim Einzelauftrag aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem. Unterhalb der EU-Schwellenwerte greift § 134 GWB nicht; § 46 Abs. 1 UVgO verlangt eine Unterrichtung nach dem Zuschlag, aber keine Wartefrist.
Rechtsgrundlage
Adressaten und Pflichtangaben (§ 134 Abs. 1 GWB)
Die Pflicht trifft den Auftraggeber gegenüber jedem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll. Nach einem Teilnahmewettbewerb kommen die Bewerber hinzu, die bis dahin keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung erhalten haben (§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB); erneut anzuschreiben sind Bewerber nicht, denen die Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung bereits zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Für Sektorenauftraggeber gilt § 134 GWB nach § 142 GWB entsprechend.
Das Gesetz verlangt drei Angaben und eine Form, aber keinen Wortlaut. Textform nach § 126b BGB heißt: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht sofort: Die Zuschlagsentscheidung darf intern abgeschlossen und dokumentiert werden. Davon zu trennen ist die Unterrichtung nach § 62 VgV: Sie gilt unbeschadet des § 134 GWB, löst keine Wartefrist aus und liefert auf Verlangen binnen 15 Tagen die Ablehnungsgründe sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters.
Dauer und Beginn der Frist (§ 134 Abs. 2 GWB)
Die Regelfrist beträgt 15 Kalendertage; sie verkürzt sich auf zehn, wenn die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet wird. Weil Auftraggeber und Unternehmen nach § 9 Abs. 1 VgV grundsätzlich elektronische Mittel verwenden, ist das in VgV-Verfahren der Regelfall; maßgeblich bleibt der Weg je Empfänger. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (Satz 3). Wird an verschiedenen Tagen oder Wegen versendet, läuft für jeden Empfänger eine eigene Frist; erst nach dem spätesten Fristende darf der Vertrag geschlossen werden.
„Kalendertage“ heißt: Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit. Eine Verschiebung des Fristendes auf den nächsten Arbeitstag ordnet § 134 GWB nicht an; § 82 VgV erfasst nur die in der VgV geregelten Fristen und § 54 Abs. 2 UVgO nur die der UVgO. Die Frage ist damit nicht ausdrücklich entschieden. § 82 VgV erklärt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 für „die in dieser Verordnung geregelten Fristen“ für maßgeblich, also für Fristen wie die Angebotsfrist, nicht für die Wartefrist des GWB; § 54 Abs. 2 UVgO verweist für die Fristen der UVgO auf die §§ 186 bis 193 BGB. Praktisch entschärft sich das, weil Absatz 2 nur den frühesten Zeitpunkt bestimmt: Ein späterer Vertragsschluss verstößt nicht gegen die Vorschrift, solange die Bindefrist läuft.
Ausnahmen (§ 134 Abs. 3 GWB)
Absatz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) ersetzt und gilt in dieser Fassung seit dem 1. Juli 2026 (Art. 15). Nummer 1 setzt voraus, dass das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist; dem entspricht § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV mit äußerst dringlichen, zwingenden Gründen aufgrund unvorhersehbarer und dem Auftraggeber nicht zuzurechnender Ereignisse. Eine allein auf einen anderen Tatbestand des § 14 Abs. 4 VgV gestützte Verfahrenswahl, etwa die Alleinstellung, genügt dafür nicht; die besondere Dringlichkeit muss zusätzlich vorliegen. Nummer 2 betrifft den Einzelauftrag bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems; für den Zuschlag auf die Rahmenvereinbarung selbst bleibt es bei Information und Wartefrist.
Satz 2 ist keine dritte Befreiung von der Wartefrist: Er erlaubt allein bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zurückzuhalten, und nur aus den dort genannten vier Gründen. Vor dem 1. Juli 2026 begonnene Verfahren werden nach § 187 Abs. 2 GWB nach dem bei ihrer Einleitung geltenden Recht zu Ende geführt.
Hinweis: Ein Verstoß gegen § 134 GWB kann nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB unter den dort genannten Voraussetzungen zur Unwirksamkeit des Auftrags führen; die Einzelheiten behandelt diese Website nicht.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte
§ 134 GWB gehört zu Teil 4 des GWB und gilt nicht unterhalb der EU-Schwellenwerte. § 46 Abs. 1 der UVgO verlangt die unverzügliche Unterrichtung jedes Bewerbers und Bieters über die erfolgte Zuschlagserteilung, auf Verlangen ergänzt um die wesentlichen Gründe binnen 15 Tagen — also nach dem Zuschlag, keine Vorabinformation. Eine Wartefrist kann sich hier aus dem Landesrecht ergeben; die Landesvergabegesetze und die Wertgrenzen der Bundesländer verlinken die Vorschriften.
Praxis: Schreiben und Fristberechnung
Gliederung des Informationsschreibens
Die Tabelle ordnet jedem Bestandteil seine Grundlage zu; sie ist eine Gliederung, kein Formulierungsvorschlag und kein Vertragstext.
| Bestandteil | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verfahrensbezug | Bezeichnung des Verfahrens, Vergabenummer, Los | keine Vorgabe in § 134 GWB; § 8 Abs. 1 VgV |
| Adressat | jeder Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, und jeder noch nicht beschiedene Bewerber | § 134 Abs. 1 Satz 1 und 2 GWB |
| Vorgesehener Auftragnehmer | Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll | § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB |
| Gründe | auf das Angebot dieses Empfängers bezogene Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung | § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB |
| Frühester Vertragsschluss | Kalenderdatum nach Ablauf der Wartefrist aller Empfänger | § 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GWB |
| Form | lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger, Person des Erklärenden genannt | § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB; § 126b BGB |
| Absendung | unverzüglich; Absendetag und Versandweg bestimmen die Frist | § 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GWB; § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB |
| Zurückgehaltene Angaben | nur bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen, nur aus den dort genannten Gründen | § 134 Abs. 3 Satz 2 GWB |
| Versandnachweis (intern) | Absendetag und Versandweg je Empfänger | § 8 Abs. 1 VgV |
Datumsbeispiel mit versetzter Absendung
Eine Hochschule beschafft Arbeitsplatzrechner im nicht offenen Verfahren. Die Bieter B und C sollen nicht berücksichtigt werden, der Bewerber D aus dem Teilnahmewettbewerb ist noch nicht beschieden. Die Schreiben an B und C gehen am Donnerstag, 5. November 2026, elektronisch über die Vergabeplattform hinaus, das an D erst tags darauf.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Absendung an B und C | Donnerstag, 5. November 2026, elektronisch; Absendetag zählt nicht mit | Tag 1 ist Freitag, 6. November |
| Frist für B und C | zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB), Tag 10 | Ablauf des Sonntags, 15. November |
| Absendung an D | Freitag, 6. November 2026, elektronisch | Tag 1 ist Samstag, 7. November |
| Frist für D | zehn Kalendertage, Tag 10 | Ablauf des Montags, 16. November |
| Frühester Vertragsschluss | spätestes Fristende aller Empfänger | Dienstag, 17. November 2026 |
| Variante: Postversand an D | 15 Kalendertage ab Samstag, 7. November, Tag 15 | Ablauf des Samstags, 21. November; frühester Vertragsschluss Sonntag, 22. November |
Drei Punkte hängen daran. Alle Schreiben müssen denselben frühesten Zeitpunkt nennen, hier den 17. November 2026; ein dort genannter 16. November wäre unzutreffend, weil er nur einen Teil der Empfänger abbildet. Das Fristende für B und C fällt auf einen Sonntag: Absatz 2 legt nur den frühesten Zeitpunkt fest und ordnet für sein Fristende keine Verschiebung an; ausdrücklich geregelt ist die Frage damit nicht. Ein Vertragsschluss am folgenden Arbeitstag hält einen zusätzlichen Kalendertag Abstand. Die Bindefrist muss so bemessen sein, dass der Zuschlag dem erfolgreichen Bieter am 17. November oder danach noch innerhalb seiner Bindung zugeht, sonst erlischt das Angebot, bevor der Zuschlag zugehen darf. Wer alle Schreiben am selben Tag und auf demselben Weg versendet, hat nur ein Fristende zu beachten; Absendetag und Versandweg gehören nach § 8 Abs. 1 VgV in den Vergabevermerk.
Häufige Fehler
- Die Frist wird ab dem Zugang gerechnet. Maßgeblich ist die Absendung (§ 134 Abs. 2 Satz 3 GWB). Umgekehrt hilft ein früher Absendetag nicht, wenn ein einzelnes Schreiben später hinausgeht.
- Zehn Kalendertage bei Postversand. Die Verkürzung gilt nur für den Versand auf elektronischem Weg oder per Fax (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB); für postalisch angeschriebene Empfänger bleiben es 15, und dieses spätere Fristende zählt.
- Die Gründe fehlen oder sind austauschbar. Verlangt sind die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des jeweiligen Angebots; ein Schreiben, das nur den vorgesehenen Auftragnehmer und ein Datum nennt, enthält diese Angabe nicht.
- Die Dringlichkeitsausnahme wird ausgeweitet. § 134 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB befreit nur das wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigte Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb; bei den übrigen Gründen des § 14 Abs. 4 VgV bleibt es bei Information und Wartefrist.
- Nummer 2 wird auf die Rahmenvereinbarung selbst angewendet. Erfasst ist die Leistung, die bei der Nutzung vergeben wird, nicht das Verfahren, das zu Abschluss oder Einrichtung führt.
- Angaben werden ohne Grundlage zurückgehalten. Außerhalb des § 134 Abs. 3 Satz 2 GWB und des § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 VgV fehlt die Befugnis, den Namen des vorgesehenen Auftragnehmers oder die Gründe wegzulassen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Wartefrist nach § 134 GWB?
15 Kalendertage nach Absendung der Information, bei Versand auf elektronischem Weg oder per Fax zehn (§ 134 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Gezählt wird ab dem Tag nach der Absendung; Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit. Bei versetztem Versand endet die Frist für jeden Empfänger gesondert, und erst nach dem spätesten Ende darf der Vertrag geschlossen werden. Länger warten darf der Auftraggeber, solange die Bindefrist läuft; kürzer nicht.
Was muss im Informationsschreiben nach § 134 GWB stehen?
Drei Angaben: der Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des Angebots dieses Empfängers und der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 134 Abs. 1 Satz 1 GWB). Hinzu kommt die Form nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Einen Wortlaut gibt das Gesetz nicht vor; die Gliederungstabelle oben ordnet die Bestandteile zu. Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots gehören in die Unterrichtung nach § 62 Abs. 2 VgV.
Gibt es eine Wartefrist nach der UVgO?
Die UVgO selbst enthält keine. § 46 Abs. 1 UVgO verlangt die unverzügliche Unterrichtung jedes Bewerbers und Bieters über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe binnen 15 Tagen; das setzt den Zuschlag bereits voraus. Eine Vorabinformation mit anschließender Wartefrist kann sich aus dem Landesrecht ergeben. Maßgeblich sind die eingeführte Fassung der UVgO und das Landesrecht; die Wertgrenzen der Bundesländer verlinken die Vorschriften.
Wo steht die Informationspflicht in der VgV?
In der VgV steht sie nicht: Sie ist in § 134 GWB geregelt und gilt im Anwendungsbereich des Teils 4 GWB, gleich welche Vergabeordnung das Verfahren ausgestaltet. Die VgV enthält mit § 62 eine eigene Unterrichtungspflicht, die unbeschadet des § 134 GWB gilt und keine Wartefrist auslöst. Wer nach einer „VgV-Wartefrist“ sucht, meint in aller Regel die Frist des § 134 Abs. 2 GWB in einem Verfahren nach der VgV. Für Sektorenauftraggeber ordnet § 142 GWB die entsprechende Anwendung der §§ 131 bis 135 GWB an.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, gesetze-im-internet.de
- § 135 GWB Unwirksamkeit, gesetze-im-internet.de
- § 142 GWB Sonstige anwendbare Vorschriften (Sektorenauftraggeber), gesetze-im-internet.de
- § 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen, gesetze-im-internet.de
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137: Art. 1 Nr. 18 (Neufassung des § 134 Abs. 3 GWB), Art. 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026), recht.bund.de
- § 8 VgV Dokumentation und Vergabevermerk, gesetze-im-internet.de
- § 9 VgV Grundsätze der Kommunikation, gesetze-im-internet.de
- § 14 VgV Wahl der Verfahrensart, gesetze-im-internet.de
- § 39 VgV Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen, gesetze-im-internet.de
- § 62 VgV Unterrichtung der Bewerber und Bieter, gesetze-im-internet.de
- § 82 VgV Fristenberechnung, gesetze-im-internet.de
- § 121 BGB Anfechtungsfrist (Legaldefinition „unverzüglich“), gesetze-im-internet.de
- § 126b BGB Textform, gesetze-im-internet.de
- UVgO Ausgabe 2017, §§ 46 und 54 (BAnz AT 07.02.2017 B1), verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, EUR-Lex