Fristen · Tabelle

Angebotsfrist und Mindestfristen

Angebotsfrist nach VgV: Mindestfristen je Verfahrensart als Tabelle, Fristbeginn, Berechnung nach Verordnung 1182/71, Verlängerungspflicht und ein Datumsbeispiel.

  • Rechtsstand September 2026
  • Veröffentlicht 03. September 2026
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Die Angebotsfrist ist die Frist für den Eingang der Angebote. Oberhalb der EU-Schwellenwerte legen die §§ 15 bis 19 VgV je Verfahrensart Mindestfristen in Tagen fest, die der Auftraggeber nur unter den dort genannten Voraussetzungen unterschreiten darf. Diese Seite stellt sie in einer Tabelle zusammen, erklärt Beginn, Ende und Verlängerung der Frist und rechnet ein Beispiel durch; die Übersicht aller Fristarten einschließlich Wartefrist und Landesrecht steht im Bereich Fristen.

Kurz gesagt

Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, bei akzeptierter elektronischer Übermittlung 30 Tage (§ 15 Abs. 2 und 4 VgV). Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb geht eine Teilnahmefrist von mindestens 30 Tagen voraus; die Angebotsfrist beginnt erst am Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und beträgt mindestens 30 Tage, elektronisch 25 Tage (§§ 16 und 17 VgV). Fristen von 15 oder zehn Tagen können sich aus hinreichend begründeter Dringlichkeit oder einer Vorinformation nach § 38 Abs. 3 VgV ergeben; im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren dürfen Auftraggeber außer obersten Bundesbehörden die Angebotsfrist einvernehmlich mit den Bewerbern festlegen und müssen ohne Einigung mindestens zehn Tage einräumen (§ 16 Abs. 6, § 17 Abs. 7 VgV), während § 13 UVgO unterhalb der EU-Schwellenwerte keine feste Mindestdauer in Tagen nennt. Jede Mindestfrist ist nur eine Untergrenze: Die Frist muss nach § 20 Abs. 1 VgV zur Komplexität der Leistung und zur Ausarbeitungszeit passen und ist bei verspäteten Zusatzinformationen oder wesentlichen Änderungen zu verlängern. Berechnet wird nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71: Der Absendetag zählt nicht mit, Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit, und fällt der letzte Tag auf einen solchen Tag, endet die Frist erst mit dem folgenden Arbeitstag.

Rechtsgrundlage

Die Mindestfristen stehen in § 15 VgV (offenes Verfahren), § 16 VgV (nicht offenes Verfahren), § 17 VgV (Verhandlungsverfahren), § 18 VgV (wettbewerblicher Dialog) und § 19 VgV (Innovationspartnerschaft). § 20 VgV verpflichtet zu angemessener Fristsetzung und zur Verlängerung, § 38 Abs. 3 VgV erlaubt kürzere Angebotsfristen nach einer Vorinformation, und § 41 Abs. 2 und 3 VgV verlängert die Angebotsfrist in den dort bezeichneten technischen Fällen oder bei besonderen Vertraulichkeitsmaßnahmen um fünf Tage; die dort genannten Dringlichkeits- und Vertraulichkeitsausnahmen bleiben bestehen. § 82 VgV verweist für die Berechnung auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Weil Angebote nach § 53 Abs. 1 VgV grundsätzlich elektronisch zu übermitteln sind, steht die Verkürzung um fünf Tage im Regelfall offen; Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung nennen § 53 Abs. 2 und 4 VgV. Verspätete Angebote werden nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Den Fristbeginn regelt § 40 Abs. 1 VgV: Der Auftraggeber muss den Absendetag der Bekanntmachung nachweisen können; gibt er bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union einen späteren Veröffentlichungstag an, ist dieser maßgeblich. Satz 2 gilt seit dem 1. Juli 2026 (Art. 9 Nr. 13 und Art. 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137); vorher begonnene Verfahren werden nach § 187 Abs. 2 GWB nach dem Recht zu Ende geführt, das bei ihrer Einleitung galt. An den Tageszahlen der §§ 15 bis 19 VgV hat das Gesetz nichts geändert; neu sind seit dem 1. Juli 2026 die Sätze 2 und 3 des § 17 Abs. 15 VgV (Art. 9 Nr. 5): Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist bei der Bemessung der Angebotsfrist keine Mindestfrist zu beachten, während die einvernehmliche Festlegung nach Absatz 7 Satz 1 unberührt bleibt.

Für Sektorenauftraggeber enthält § 14 SektVO im offenen Verfahren dieselben 35, 30 und 15 Tage; nach § 15 SektVO beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Tage und darf keinesfalls unter 15 Tage sinken, die Angebotsfrist wird einvernehmlich festgelegt und beträgt ohne Einigung mindestens zehn Tage. § 13 Abs. 1 UVgO nennt für Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen keine feste Mindestdauer in Tagen, sondern verlangt angemessene Fristen. Nach § 54 UVgO soll der Auftraggeber Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind; für ihre Berechnung gelten die §§ 186 bis 193 BGB. Welche Fassung gilt, erläutert die Einordnung der UVgO.

Mindestfristen je Verfahrensart nach VgV

Alle Angaben in Kalendertagen. Fristbeginn ist der Tag nach der Absendung des in der letzten Spalte genannten Schreibens. Soweit die Frist an eine Bekanntmachung anknüpft und bei deren Übermittlung ein späterer Veröffentlichungstag angegeben wurde, beginnt sie am Tag nach diesem (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV).

Mindestfristen nach VgV in Tagen je Verfahrensart
Verfahren und Frist Regelfrist Elektronische Übermittlung Nach Vorinformation Dringlichkeit Fristbeginn ab
Offenes Verfahren, Angebotsfrist (§ 15 Abs. 2 bis 4) 35 30 15 15 Bekanntmachung
Nicht offenes Verfahren, Teilnahmefrist (§ 16 Abs. 2 und 3) 30 – – 15 Bekanntmachung
Nicht offenes Verfahren, Angebotsfrist (§ 16 Abs. 5 bis 8) 30 25 10 10 Aufforderung zur Angebotsabgabe
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Teilnahmefrist (§ 17 Abs. 2 und 3) 30 – – 15 Bekanntmachung
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Erstangebote (§ 17 Abs. 6 bis 9) 30 25 10 10 Aufforderung zur Angebotsabgabe
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 Abs. 5, 7 und 15) einvernehmlich außer bei obersten Bundesbehörden; ohne Einigung mindestens 10 – – bei § 14 Abs. 4 Nr. 3 keine Mindestfrist (seit 1. Juli 2026) Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten
Wettbewerblicher Dialog, Teilnahmefrist (§ 18 Abs. 3) 30 – – – Bekanntmachung
Innovationspartnerschaft, Teilnahmefrist (§ 19 Abs. 3) 30 – – – Bekanntmachung

Vier Lesehinweise. Die Angebotsfristen im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren dürfen alle Auftraggeber außer obersten Bundesbehörden einvernehmlich mit den Bewerbern festlegen, sofern alle dieselbe Frist erhalten; ohne Einigung beträgt die jeweilige Frist mindestens zehn Tage (§ 16 Abs. 6, § 17 Abs. 7 VgV). Die Verkürzung um fünf Tage bezieht sich allein auf die Regelfrist („die Frist gemäß Absatz 2“ beziehungsweise Absatz 5 oder 6). Die Frist nach Vorinformation setzt voraus, dass diese die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 geforderten Angaben enthielt, soweit diese bei ihrer Veröffentlichung vorlagen, und wenigstens 35 Tage, höchstens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde (§ 38 Abs. 3 VgV). Für die endgültigen Angebote im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft nennen §§ 18 und 19 VgV keine Tageszahl; dort gilt § 20 VgV, insbesondere die angemessene Fristsetzung nach Absatz 1. Die Verfahrensarten erläutern die Seiten zum offenen und nicht offenen Verfahren, zum Verhandlungsverfahren und zu wettbewerblichem Dialog und Innovationspartnerschaft.

Fristbeginn, Fristende und Verlängerung

Der Absendetag zählt nicht mit; Tag 1 ist der Folgetag (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1182/71, ebenso der Wortlaut der §§ 15 bis 19 VgV). Die Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde ihres letzten Tages (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b). Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit (Art. 3 Abs. 3); fällt der letzte Tag darauf, endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstags, also des nächsten Tages, der weder Feiertag noch Sonntag oder Samstag ist (Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 4). Maßgeblich sind die Feiertage des Mitgliedstaats, in dem die Handlung vorzunehmen ist (Art. 2 Abs. 1); jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei Arbeitstage (Art. 3 Abs. 5). Rückwärts gerechnete Fristen verschieben sich nicht (Art. 3 Abs. 4 Satz 2); das betrifft die Sechs-Tage-Frist des § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV. Den tatsächlichen Termin legt die Vergabestelle mit Datum und Uhrzeit in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe fest; er muss nach Ablauf der Mindestfrist liegen. Erfordern Migrationskonzept, Teststellung oder Lizenzkalkulation mehr Zeit, ist das nach § 20 Abs. 1 VgV bei der Fristsetzung zu berücksichtigen.

Abgesehen von den in § 41 Abs. 2 und 3 VgV geregelten Fällen muss die Vergabestelle die Angebotsfrist in zwei Fällen verlängern (§ 20 Abs. 3 VgV): wenn rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor Fristablauf bereitstehen, in den Dringlichkeitsfällen der § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 7 und § 17 Abs. 8 VgV vier Tage, oder wenn sie die Vergabeunterlagen wesentlich ändert. Die Verlängerung muss zur Bedeutung der Information oder Änderung passen und gewährleisten, dass alle Unternehmen davon Kenntnis nehmen können; sie entfällt, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde. Wie Bieterfragen hier eingreifen, beschreibt die Seite zur Frist für Bieterfragen; die Vergabestelle dokumentiert Entscheidung, Grund und neuen Termin nach § 8 Abs. 1 VgV, soweit dies für die Begründung der Entscheidung erforderlich ist.

Beispiel: offenes Verfahren mit elektronischer Angebotsabgabe

Eine Klinik sendet die Auftragsbekanntmachung für ein Speichersystem am Freitag, 16. Oktober 2026, ab, ohne einen späteren Veröffentlichungstag anzugeben; sie akzeptiert elektronische Angebote und stellt die Vergabeunterlagen vollständig elektronisch bereit.

Schritt Rechnung Ergebnis
Fristbeginn Absendetag Freitag, 16. Oktober 2026, zählt nicht mit Tag 1 ist Samstag, 17. Oktober 2026
Regelfrist 35 Tage (§ 15 Abs. 2 VgV) Tag 35 Freitag, 20. November 2026, Ablauf des Tages
Verkürzte Frist 30 Tage (§ 15 Abs. 4 VgV) Tag 30 ist Sonntag, 15. November 2026 Verschiebung nach Art. 3 Abs. 4: Ablauf des Montags, 16. November 2026
Festgelegter Angebotstermin erster Tag nach Ablauf der Mindestfrist, mit Uhrzeit Dienstag, 17. November 2026, 10 Uhr
Zusatzinformationen (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV) sechs Tage vor dem 17. November, rückwärts ohne Verschiebung spätestens Mittwoch, 11. November 2026

Ein Termin „Montag, 16. November 2026, 10 Uhr“ läge zwar am richtigen Tag, würde die Mindestfrist aber um 14 Stunden unterschreiten, weil sie erst mit Ablauf der letzten Stunde dieses Tages endet; der Dienstag ist der erste Vormittagstermin, der die verkürzte Frist wahrt. Variante mit Teilnahmewettbewerb: Fordert die Vergabestelle die Bewerber am Montag, 7. Dezember 2026, zur Angebotsabgabe auf, ist Tag 1 der 8. Dezember; die auf 25 Tage verkürzte Frist endet rechnerisch am Freitag, 1. Januar 2027, wegen Neujahr und Wochenende aber erst mit Ablauf des Montags, 4. Januar 2027. Unabhängig vom rechnerischen Mindestende berücksichtigt die Vergabestelle nach § 20 Abs. 1 VgV die tatsächlich benötigte Ausarbeitungszeit. Den Terminplan liefert der verknüpfte Fristenrechner; die Verantwortung für die angemessene Frist bleibt bei der Vergabestelle.

Häufige Fehler

  • Der Termin liegt am letzten Tag der Mindestfrist, aber am Vormittag. Die Frist endet erst mit Ablauf der letzten Stunde dieses Tages; ein Vormittagstermin unterschreitet sie.
  • Verkürzungsgründe werden addiert. 15 Tage nach Vorinformation minus fünf Tage für elektronische Übermittlung ergeben keine zulässigen zehn Tage; § 15 Abs. 4 VgV verkürzt nur „die Frist gemäß Absatz 2“, also die 35 Tage.
  • Die Angebotsfrist im Teilnahmewettbewerb wird ab der Bekanntmachung gerechnet. Sie beginnt erst am Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 16 Abs. 5, § 17 Abs. 6 VgV); dazwischen braucht der Terminplan Zeit für Eignungsprüfung und Auswahl.
  • Dringlichkeit ohne belastbare Begründung. § 15 Abs. 3 VgV verlangt eine hinreichend begründete Dringlichkeit, die die Einhaltung der Regelfrist unmöglich macht; die Vergabestelle dokumentiert den Grund nach § 8 VgV, soweit dies für die Begründung der Entscheidung erforderlich ist. Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV dürfen die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.
  • Die fünf Tage nach § 41 VgV fehlen. Nutzt die Vergabestelle wegen eines in § 41 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VgV genannten technischen Grundes einen anderen Übermittlungsweg, verlängert sich die Angebotsfrist um fünf Tage. Dasselbe gilt bei besonderen Vertraulichkeitsmaßnahmen nach Absatz 3, sofern nicht ausschließlich eine Verschwiegenheitserklärung verlangt wird; die in beiden Absätzen genannten Dringlichkeitsfälle sind ausgenommen.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Angebotsfrist bei einer öffentlichen Ausschreibung?

Die öffentliche Ausschreibung ist im Anwendungsbereich der eingeführten UVgO ein Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte; § 13 UVgO nennt dafür keine feste Mindestdauer in Tagen. Nach § 13 Abs. 1 UVgO legt der Auftraggeber eine angemessene Angebotsfrist fest und berücksichtigt dabei Komplexität, geforderte Unterlagen, Ausarbeitungs- und Auswertungszeit sowie die Kommunikationsmittel; allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen (§ 13 Abs. 2 UVgO), und nach § 54 Abs. 1 UVgO soll der Auftraggeber Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind. Dasselbe gilt für die Verhandlungsvergabe, die in der UVgO an die Stelle der freihändigen Vergabe nach VOL/A getreten ist (amtliche Erläuterungen zu § 8 UVgO). Den Ablauf zeigt die Seite zur öffentlichen und beschränkten Ausschreibung.

Wann beginnt die Angebotsfrist?

Im offenen Verfahren am Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung; den Absendetag muss die Vergabestelle nachweisen können (§ 15 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 VgV). Hat sie einen späteren Veröffentlichungstag angegeben, beginnt die Frist seit dem 1. Juli 2026 am Tag nach diesem (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VgV). Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb beginnt sie am Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe; vorher läuft nur die Teilnahmefrist. Nach § 54 UVgO soll der Auftraggeber Fristen nach dem Kalendertag bestimmen; berechnet wird nach den §§ 186 bis 193 BGB.

Wann endet die Angebotsfrist?

Zu dem Termin, den die Vergabestelle mit Datum und Uhrzeit festgelegt hat, sofern die Mindestfrist bis dahin abgelaufen ist. Diese endet mit Ablauf der letzten Stunde ihres letzten Tages; fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, erst mit dem folgenden Arbeitstag (Art. 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1182/71). Später eingehende Angebote werden nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Verlängert die Vergabestelle die Frist nach § 20 Abs. 3 VgV, gilt der neue Termin für alle Bieter.

Was bedeutet Angebotsfrist?

Die Angebotsfrist ist die Frist für den Eingang der Angebote beim Auftraggeber (§ 15 Abs. 2 VgV); maßgeblich ist der Eingang, nicht die Absendung durch den Bieter. Sie ist zu unterscheiden von der Teilnahmefrist für die Teilnahmeanträge und von der Bindefrist, in der der Bieter an sein Angebot gebunden bleibt. Im Verhandlungsverfahren betrifft die erste Angebotsfrist die Erstangebote (§ 17 Abs. 6 VgV); nach Änderungen gewährt die Vergabestelle ausreichend Zeit für überarbeitete Angebote (§ 17 Abs. 13 VgV) und setzt zum Abschluss der Verhandlungen eine einheitliche Frist für neue oder überarbeitete Angebote (§ 17 Abs. 14 VgV).

Was ist die Bindefrist im Vergabeverfahren?

Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann. Nach § 145 BGB ist der Antragende an seinen Antrag auf Vertragsschluss gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat; hat er für die Annahme eine Frist bestimmt, kann die Annahme nach § 148 BGB nur innerhalb dieser Frist erfolgen. Die VgV verwendet den Begriff Bindefrist nicht; § 13 Abs. 1 UVgO verlangt eine angemessene Bindefrist und nennt als Maßstab unter anderem die Auswertungszeit. Sie ist nicht die Wartefrist nach § 134 GWB, die erst nach der Information der nicht berücksichtigten Bieter läuft; beide ordnet der Bereich Fristen ein.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 15 VgV Offenes Verfahren, gesetze-im-internet.de
  2. § 16 VgV Nicht offenes Verfahren, gesetze-im-internet.de
  3. § 17 VgV Verhandlungsverfahren, gesetze-im-internet.de
  4. § 18 VgV Wettbewerblicher Dialog, gesetze-im-internet.de
  5. § 19 VgV Innovationspartnerschaft, gesetze-im-internet.de
  6. § 20 VgV Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung, gesetze-im-internet.de
  7. § 8 VgV Dokumentation und Vergabevermerk, gesetze-im-internet.de
  8. § 38 VgV Vorinformation, gesetze-im-internet.de
  9. § 40 VgV Veröffentlichung von Bekanntmachungen, gesetze-im-internet.de
  10. § 41 VgV Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen, gesetze-im-internet.de
  11. § 53 VgV Form und Übermittlung der Angebote, gesetze-im-internet.de
  12. § 57 VgV Ausschluss von Angeboten, gesetze-im-internet.de
  13. § 82 VgV Fristenberechnung, gesetze-im-internet.de
  14. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, gesetze-im-internet.de
  15. § 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen, gesetze-im-internet.de
  16. Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137: Art. 1 Nr. 38 (§ 187 Abs. 2 GWB), Art. 9 Nr. 5 und 13 (§§ 17, 40 VgV), Art. 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026), recht.bund.de
  17. § 14 SektVO Offenes Verfahren; Fristen, gesetze-im-internet.de
  18. § 15 SektVO Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen, gesetze-im-internet.de
  19. UVgO Ausgabe 2017, §§ 13 und 54 nebst Erläuterungen zu § 8 (BAnz AT 07.02.2017 B1), verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  20. Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Art. 2 und 3, EUR-Lex
  21. § 145 BGB Bindung an den Antrag, gesetze-im-internet.de
  22. § 148 BGB Bestimmung einer Annahmefrist, gesetze-im-internet.de