Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft sind Verfahren für unterschiedliche Beschaffungslagen: Im Dialog sucht die Vergabestelle zunächst den Lösungsweg, in der Innovationspartnerschaft lässt sie eine noch nicht marktverfügbare Leistung entwickeln. Dynamisches Beschaffungssystem und elektronische Auktion erfüllen andere Aufgaben. Die Seite grenzt die vier Instrumente für IT-Aufträge voneinander ab und nennt die Fristen.
Kurz gesagt
Im wettbewerblichen Dialog ermittelt die Vergabestelle nach einem Teilnahmewettbewerb mit ausgewählten Unternehmen, wie ihr Bedarf am besten erfüllt werden kann; im Anwendungsbereich der VgV setzt seine Wahl einen Tatbestand des § 14 Abs. 3 VgV voraus. Die Innovationspartnerschaft verbindet die Entwicklung einer noch nicht marktverfügbaren Lösung mit deren möglichem späteren Erwerb. Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren für marktübliche Leistungen (§ 120 Abs. 1 GWB), das während seiner Laufzeit jedem geeigneten Unternehmen offensteht. Eine elektronische Auktion ist keine Dialog- oder Entwicklungsphase, sondern eine automatische Rangbildung anhand neuer Preise oder anderer numerischer Angebotswerte.
Rechtsgrundlage und Abgrenzung
Der wettbewerbliche Dialog nach § 18 VgV steht nicht schon deshalb zur Verfügung, weil ein IT-Projekt technisch anspruchsvoll ist. Die fünf Tatbestände des § 14 Abs. 3 VgV gelten für ihn und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gleichermaßen; dort sind sie erläutert. Für den Dialog tragen vor allem die Anpassung verfügbarer Lösungen (Nr. 1), konzeptionelle oder innovative Lösungen (Nr. 2), konkrete Umstände aus Art, Komplexität, rechtlichem oder finanziellem Rahmen oder Risiken, die Verhandlungen erfordern (Nr. 3), und technische Anforderungen, die sich nicht mit ausreichender Genauigkeit beschreiben lassen (Nr. 4). In jedem Fall nennen Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen Bedürfnisse, Anforderungen, Zuschlagskriterien und einen vorläufigen Zeitrahmen (§ 18 Abs. 1 VgV).
Die Innovationspartnerschaft nach § 19 VgV setzt voraus, dass der Beschaffungsbedarf nicht durch bereits am Markt verfügbare Liefer- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann; die Vergabestelle beschreibt die Nachfrage, kennzeichnet die Mindestanforderungen und gibt Eignungskriterien für Forschung und Entwicklung vor. Eine Markterkundung ist deshalb praktisch zentral, ersetzt die Verfahrensvoraussetzung aber nicht.
| Instrument | Was bei Beginn feststeht | Gegenstand des Austauschs | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Wettbewerblicher Dialog | Bedarf, Anforderungen, Zuschlagskriterien, Zeitrahmen | Lösungswege zur bestmöglichen Bedarfserfüllung | endgültige Angebote auf Basis der ausgearbeiteten Lösungen |
| Verhandlungsverfahren | konturierter Beschaffungsgegenstand und Verhandlungsrahmen | Erst- und Folgeangebote, nicht Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien | endgültige Angebote nach den Verhandlungen |
| Innovationspartnerschaft | Bedarf ohne Marktangebot, Mindestanforderungen, Eignungskriterien für Forschung und Entwicklung | Forschungs- und Innovationsprojekte, verhandelbare Auftragsinhalte | Entwicklung und bei eingehaltenem Leistungsniveau und Kostenobergrenze Erwerb |
Das Gesetz vom 12. Mai 2026 änderte zum 1. Juli 2026 an §§ 18 und 19 VgV nur Abs. 2 Satz 3 (Art. 9 Nr. 6 und 7): Mit dem Teilnahmeantrag sind statt der „geforderten Informationen“ nun die nach dem zugleich neu gefassten § 48 Abs. 1 VgV geforderten Unterlagen vorzulegen (Art. 9 Nr. 17). Verfahrensstufen und Fristen blieben unverändert.
Praxis: Ablauf des wettbewerblichen Dialogs
Im Teilnahmewettbewerb darf jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag abgeben; nur die nach Prüfung ausgewählten Bewerber nehmen am Dialog teil. Begrenzt die Vergabestelle das Bewerberfeld nach § 51 VgV, nennt die Auftragsbekanntmachung die objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Auswahl, die Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl. Die Mindestzahl darf beim Dialog nicht unter drei liegen und muss den Wettbewerb gewährleisten; bei weniger geeigneten Bewerbern kann die Vergabestelle mit diesen fortfahren (§ 51 Abs. 2 und 3 VgV).
Im Dialog darf sie mit jedem ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags erörtern. Sie behandelt alle gleich, gibt Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen nur mit einer auf die konkrete Mitteilung bezogenen Zustimmung weiter und verwendet sie nur in diesem Verfahren (§ 18 Abs. 5 VgV). Angekündigte Dialogphasen erlauben es, die Zahl der Lösungen anhand der Zuschlagskriterien zu verringern; ausgeschiedene Unternehmen werden informiert, und in der Schlussphase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern anfangs genügend vorhanden waren (§ 18 Abs. 6 VgV). Sind die Lösungen ermittelt, schließt sie den Dialog ab und informiert die verbliebenen Teilnehmer (§ 18 Abs. 7 VgV).
Dann fordert sie diese zu endgültigen Angeboten auf Grundlage ihrer ausgearbeiteten Lösung auf. Klarstellungen und Ergänzungen dürfen wesentliche Bestandteile nicht grundlegend ändern, wenn dadurch der Wettbewerb verzerrt oder Teilnehmer diskriminiert würden (§ 18 Abs. 8 VgV). Mit dem Bestbieter darf sie nur noch verhandeln, um finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen (§ 18 Abs. 9 VgV); Prämien oder Zahlungen an Dialogteilnehmer kann sie vorsehen (§ 18 Abs. 10 VgV). Ein IT-Beispiel ist eine verwaltungsübergreifende Plattformentwicklung, bei der Datenarchitektur und Betriebsmodell noch nicht feststehen; es trägt die Verfahrenswahl nur, wenn ein Tatbestand des § 14 Abs. 3 VgV vorliegt.
| Schritt | Gesetzliche Frist oder Zeitvorgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| Teilnahmeanträge, wettbewerblicher Dialog | mindestens 30 Tage | § 18 Abs. 3 VgV |
| Teilnahmeanträge, Innovationspartnerschaft | mindestens 30 Tage | § 19 Abs. 3 VgV |
| Dialog, Verhandlungen, endgültige Angebote | keine Tageszahl; angemessen nach Komplexität und Ausarbeitungszeit | § 20 Abs. 1 VgV |
| Teilnahmeanträge zum Beschaffungssystem | mindestens 30 Tage | § 24 Abs. 2 VgV |
| Prüfung eines Teilnahmeantrags zum System | 10 Arbeitstage, in begründeten Einzelfällen 15; vor der ersten Angebotsaufforderung weiter verlängerbar, wenn in den Vergabeunterlagen angegeben | § 24 Abs. 3 VgV |
| Angebot für einen Einzelauftrag im System | mindestens 10 Tage; einvernehmliche Festlegung außer bei obersten Bundesbehörden | § 24 Abs. 4, § 16 Abs. 6 VgV |
Teilnahmefristen laufen ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, beim Beschaffungssystem nach einer Vorinformation ab Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung; Angebotsfristen ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Seit dem 1. Juli 2026 zählt nach § 40 Abs. 1 VgV (Art. 9 Nr. 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2026) ein bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union angegebener späterer Veröffentlichungstag. Berechnung, Fristende und Verlängerungspflicht erläutert die Seite Angebotsfrist.
Praxis: Innovationspartnerschaft mit Entwicklungsstufen
Nach der Bewerberauswahl reichen die aufgeforderten Unternehmen Angebote in Form von Forschungs- und Innovationsprojekten ein. Die Vergabestelle verhandelt über Erst- und Folgeangebote, nicht über endgültige Angebote, Mindestanforderungen oder Zuschlagskriterien. Sie kann einen oder mehrere Partner mit getrennten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auswählen; ein Zuschlag allein nach dem niedrigsten Preis oder den niedrigsten Kosten ist ausgeschlossen (§ 19 Abs. 7 VgV).
Die Partnerschaft besteht nach § 19 Abs. 8 VgV aus einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung umfasst, und einer Leistungsphase. Zwischenziele gliedern beide Phasen; ihr Erreichen löst angemessene Teilzahlungen aus, und Dauer wie Wert der Phasen richten sich nach dem Innovationsgrad der Lösung. Am Ende eines Entwicklungsabschnitts darf die Vergabestelle die Partnerschaft beenden oder einzelne Verträge kündigen, wenn sie diese Möglichkeiten und ihre Bedingungen vorher bekannt gemacht hat (§ 19 Abs. 9 VgV). Zum Erwerb ist sie nur verpflichtet, wenn das festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden (§ 19 Abs. 10 VgV).
Als IT-Beispiel kann eine Vergabestelle eine KI-Lösung für einen fachlich eng bestimmten Verwaltungsprozess nachfragen, wenn eine Markterkundung ergeben hat, dass marktverfügbare Leistungen den Bedarf nicht decken. Sie beschreibt dann nicht das Schlagwort „KI“, sondern Bedarf, Mindestanforderungen, Leistungsniveau, Kostenobergrenze und prüfbare Zwischenziele und legt nach § 19 Abs. 6 VgV die Vorkehrungen zum Schutz des geistigen Eigentums in den Vergabeunterlagen fest. Ob die Voraussetzung vorliegt, hängt vom tatsächlichen Marktangebot ab.
Dynamisches Beschaffungssystem: Beispiel und Ablauf
Ein dynamisches Beschaffungssystem nach §§ 22 bis 24 VgV folgt den Vorschriften des nicht offenen Verfahrens. Während der bekannt gemachten Laufzeit ist jedes Unternehmen zuzulassen, das die Eignungskriterien erfüllt; die Zahl darf nicht begrenzt werden, der Zugang ist kostenlos. Die Auftragsbekanntmachung nennt nach § 23 VgV Nutzung und Laufzeit des Systems; die Vergabeunterlagen enthalten mindestens Art und geschätzte Menge der Leistungen, die erforderlichen Systemdaten und gegebenenfalls Kategorien mit objektiven Merkmalen und gesonderten Eignungskriterien.
Ein Beispiel ist die wiederkehrende Beschaffung standardisierter IT-Arbeitsplatzausstattung in Kategorien wie Monitore und Dockingstationen. Auch nach der ersten Aufforderung zur Angebotsabgabe kann sich ein geeignetes Unternehmen um Zulassung bewerben; eine weitere Teilnahmefrist gilt dann nicht. Unterhalb der EU-Schwellenwerte übernimmt § 17 UVgO diese Grundsätze für die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und verweist auf § 23 Abs. 1 und 3 bis 6 VgV, nicht auf die Fristen des § 24 VgV; ob die UVgO gilt, erläutert die Einordnung der UVgO. Wettbewerblichen Dialog und Innovationspartnerschaft kennt die UVgO nicht.
Elektronische Auktion
Die elektronische Auktion nach § 25 VgV ist vor der Zuschlagserteilung im offenen, im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren zulässig, außerdem beim erneuten Wettbewerb in einer Rahmenvereinbarung und bei Einzelvergaben über ein dynamisches Beschaffungssystem. Voraussetzungen sind hinreichend präzise Vergabeunterlagen, eine automatisch bewertbare Leistung und eine vollständige erste Bewertung aller Angebote anhand der gewichteten Zuschlagskriterien. Danach entstehen neue Rangfolgen durch nach unten korrigierte Preise oder andere numerisch oder prozentual beschriebene Angebotswerte nach einer bekannt gemachten mathematischen Formel. Geistig-schöpferische Leistungen sind ausgeschlossen; die Auktion ersetzt deshalb weder Dialog noch Innovationspartnerschaft. Unterhalb der Schwellenwerte lässt § 18 UVgO sie in der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu.
Häufige Fehler
Komplexität wird nur behauptet. Die Bezeichnung als Digitalprojekt belegt keinen Zulassungsgrund; § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV verlangt konkrete Umstände des Auftrags, die eine Vergabe ohne vorherige Verhandlungen ausschließen.
Vertrauliche Lösungsdetails wandern zwischen Teilnehmern. Technische Konzepte eines Teilnehmers dürfen nicht in andere Dialoggespräche einfließen; § 18 Abs. 5 VgV verlangt eine auf die konkrete Mitteilung bezogene Zustimmung.
Eine marktverfügbare Lösung wird zur Innovation erklärt. Die Markterkundung muss die tatsächliche Bedarfslücke untersuchen und darf nicht nur bekannte Produkte bestätigen.
Das dynamische Beschaffungssystem wird wie ein geschlossener Rahmenvertrag behandelt. Geeignete Unternehmen müssen während des gesamten Betriebs Zugang erhalten, und bei jedem Einzelauftrag sind alle für die Kategorie zugelassenen Bewerber aufzufordern (§ 23 Abs. 6 VgV).
Häufige Fragen
Wann ist ein wettbewerblicher Dialog zulässig?
Im Anwendungsbereich der VgV benötigt die Vergabestelle mindestens einen der fünf Tatbestände des § 14 Abs. 3 VgV. Bei IT-Aufträgen sind das meist die Anpassung verfügbarer Lösungen, konzeptionelle Lösungen oder konkrete, verhandlungsbedürftige Umstände aus Komplexität, Rahmen oder Risiken. Die allgemeine Komplexität einer IT-Beschaffung genügt nicht; die Umstände sind am Auftrag zu benennen.
Was bedeutet dynamisches Beschaffungssystem?
Es ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren für die Vergabe marktüblicher Leistungen nach den Regeln des nicht offenen Verfahrens (§ 120 Abs. 1 GWB, § 22 VgV). Während seiner Laufzeit steht es jedem Unternehmen offen, das die Eignungskriterien erfüllt; die Zahl der zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden. Bei jedem Einzelauftrag fordert die Vergabestelle alle zugelassenen Bewerber der Kategorie zur Angebotsabgabe auf.
Was ist eine elektronische Auktion?
Sie ist eine sich schrittweise wiederholende, automatische Bewertung neuer Preise oder anderer numerisch beschreibbarer Angebotswerte. Vorher muss die Vergabestelle alle Angebote vollständig anhand der gewichteten Zuschlagskriterien bewertet haben. Das Instrument ist nur ein Verfahrensabschnitt vor dem Zuschlag und eignet sich nicht für geistig-schöpferische Leistungen.
Was ist eine Innovationspartnerschaft?
Sie ist ein Vergabeverfahren zur Entwicklung einer innovativen Liefer- oder Dienstleistung und zu deren möglichem anschließenden Erwerb. Voraussetzung ist, dass marktverfügbare Leistungen den Bedarf nicht befriedigen können. Die Partnerschaft gliedert sich in eine Forschungs- und Entwicklungsphase und eine Leistungsphase mit festgelegten Zwischenzielen.
Was ist ein wettbewerblicher Dialog?
Nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb erörtert die Vergabestelle mit ausgewählten Unternehmen, wie ihr beschriebener Bedarf am besten erfüllt werden kann. Stehen geeignete Lösungen fest, beendet sie den Dialog und fordert die verbliebenen Teilnehmer zu endgültigen Angeboten auf Grundlage ihrer jeweiligen Lösung auf. Die Klärung des Lösungswegs liegt damit vor der Angebotsphase.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 14 VgV – Wahl der Verfahrensart
- § 16 VgV – Nicht offenes Verfahren (Abs. 6: einvernehmliche Angebotsfrist)
- § 18 VgV – Wettbewerblicher Dialog, Fassung seit 1. Juli 2026
- § 19 VgV – Innovationspartnerschaft, Fassung seit 1. Juli 2026
- § 20 VgV – Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
- § 22 VgV – Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
- § 23 VgV – Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
- § 24 VgV – Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
- § 25 VgV – Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
- § 40 VgV – Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Fassung seit 1. Juli 2026
- § 48 VgV – Beleg der Eignung, Fassung seit 1. Juli 2026
- § 51 VgV – Begrenzung der Anzahl der Bewerber
- § 120 GWB – Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
- UVgO Ausgabe 2017, §§ 17 und 18 (BAnz AT 07.02.2017 B1), verwaltungsvorschriften-im-internet.de
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137 – Art. 9 Nr. 6, 7, 13 und 17 (§§ 18, 19, 40, 48 VgV), Art. 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026)