Die Vergabestelle kann während der Angebotsphase Bieterfragen erhalten. Diese Seite behandelt allein die Fristen: welchen Fragetermin die Vergabestelle nennen kann, bis wann zusätzliche Informationen ohne Verlängerung der Angebotsfrist bereitstehen müssen und wann die Angebotsfrist zu verlängern ist. Inhalt und Form der Antworten, Gleichbehandlung, Aufklärung und Nachforderung erläutert die Seite Bieterfragen, Aufklärung und Nachforderung.
Kurz gesagt
§ 20 VgV und § 13 UVgO nennen keine eigenständige Frist für Bieterfragen. Die Vergabeunterlagen können einen Fragetermin mit Datum und Uhrzeit nennen; § 20 Abs. 3 VgV definiert jedoch nicht, wann eine Information „rechtzeitig angefordert“ ist. Soll die Angebotsfrist unverändert bleiben, müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen spätestens sechs Tage vor ihrem Ablauf bereitstehen, in den Dringlichkeitsfällen des § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 7 und § 17 Abs. 8 VgV spätestens vier Tage vorher. Werden sie später bereitgestellt oder ändert die Vergabestelle die Vergabeunterlagen wesentlich, ist die Angebotsfrist nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 VgV angemessen zu verlängern; das gilt nach dessen Satz 3 nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist. Die UVgO nennt in § 13 Abs. 4 keine Tageszahl, verlangt aber ebenfalls eine angemessene Verlängerung, soweit sie erforderlich ist.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist § 20 Abs. 3 VgV. Satz 1 Nr. 1 ordnet eine Verlängerung der Angebotsfrist an, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf bereitstehen; in den drei genannten Dringlichkeitsfällen beträgt der Abstand vier Tage. Satz 1 Nr. 2 ordnet dasselbe bei wesentlichen Änderungen der Vergabeunterlagen an. Die Verlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und allen Unternehmen die Kenntnisnahme ermöglichen. Satz 3 nimmt beide Nummern zurück, soweit die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist; bei nicht rechtzeitig angeforderten Informationen greift der Verlängerungstatbestand der Nummer 1 ebenfalls nicht. Satz 1 nimmt die in § 41 Abs. 2 und 3 VgV geregelten Fälle ausdrücklich aus; dort verlängert sich die Angebotsfrist um fünf Tage, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit nach § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 7 oder § 17 Abs. 8 VgV vorliegt oder die Vertraulichkeitsmaßnahme ausschließlich in einer Verschwiegenheitserklärung besteht.
Die Vier-Tage-Regel gilt nur in den drei Dringlichkeitsfällen: § 15 Abs. 3 VgV (offenes Verfahren, 15 Tage), § 16 Abs. 7 VgV und § 17 Abs. 8 VgV (nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren, zehn Tage).
Die Zählweise regelt § 82 VgV durch Verweis auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Nach deren Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 zählt der Tag des auslösenden Ereignisses nicht mit; nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b läuft eine nach Tagen bemessene Frist in vollen Tagen, von der ersten Stunde des ersten bis zum Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages. Nach Art. 3 Abs. 3 zählen Samstage, Sonntage und Feiertage mit. Die Verschiebung des Fristendes auf den nächsten Arbeitstag nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 gilt nach dessen Satz 2 nicht für Fristen, die von einem bestimmten Datum oder Ereignis an rückwirkend berechnet werden; die Sechs-Tage-Frist ist eine solche.
Unterhalb der Schwellenwerte gilt, soweit die UVgO eingeführt ist, § 13 UVgO: angemessene und für alle Bewerber und Bieter gleiche Fristen (Abs. 1 und 2) sowie nach Abs. 4 eine Verlängerung, „soweit erforderlich, angemessen“, bei zusätzlichen wesentlichen Informationen vor Ablauf der Angebotsfrist oder wesentlichen Änderungen der Vergabeunterlagen. Eine Sechs- oder Vier-Tage-Regel enthält die UVgO nicht.
Ergänzend gelten § 9 Abs. 1 VgV für die grundsätzlich elektronische Kommunikation und § 8 Abs. 1 VgV für die fortlaufende Dokumentation in Textform, soweit sie für die Begründung der Entscheidungen erforderlich ist. Die VgV wurde zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert; die Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2026. Der aktuelle § 20 VgV enthält weiterhin die Sechs- und Vier-Tage-Regel. Seit dem 1. Juli 2026 bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 2 VgV, dass ein bei der Übermittlung angegebener späterer Veröffentlichungstag an die Stelle des Absendetags tritt, soweit eine Frist an die Bekanntmachung anknüpft.
So läuft es in der Praxis
Fristen im Überblick
| Frist | Verfahren nach VgV | Verfahren bei Anwendung der UVgO |
|---|---|---|
| Ende der Fragemöglichkeit (Fragefrist) | keine gesetzliche Vorgabe; Festlegung in den Vergabeunterlagen mit Datum und Uhrzeit | keine gesetzliche Vorgabe; Festlegung in den Vergabeunterlagen |
| Bereitstellung rechtzeitig angeforderter Informationen ohne Verlängerung | spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV) | keine Tageszahl; angemessene Verlängerung, soweit erforderlich (§ 13 Abs. 4 UVgO) |
| Bereitstellung ohne Verlängerung bei den drei Dringlichkeitsfristen | spätestens vier Tage vor Ablauf der Angebotsfrist (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV in den Fällen des § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 8 VgV) | keine gesonderte Regel |
| Spätere Bereitstellung trotz rechtzeitiger Anforderung oder wesentliche Änderung | angemessene Verlängerung der Angebotsfrist, außer bei für die Angebotserstellung unerheblichen Informationen oder Änderungen (§ 20 Abs. 3 VgV) | angemessene Verlängerung, soweit erforderlich (§ 13 Abs. 4 UVgO) |
| Bedeutung eines in den Unterlagen genannten Fragetermins | § 20 Abs. 3 definiert „rechtzeitig angefordert“ nicht | keine ausdrückliche Regel |
| Zählweise | Kalendertage; Rückwärtsfrist ohne Verschiebung am Wochenende (§ 82 VgV, Art. 3 VO Nr. 1182/71) | Fristen nach dem Kalendertag (§ 54 Abs. 1 UVgO); für die Berechnung gelten §§ 186 bis 193 BGB (§ 54 Abs. 2 UVgO) |
Ablauf in der Vergabestelle
Die Vergabestelle kann den Fragetermin beim Zusammenstellen der Vergabeunterlagen vom Ende der Angebotsfrist zurückrechnen. Dabei berücksichtigt sie den Abstand von sechs Tagen nach § 20 Abs. 3 VgV sowie die benötigte Zeit für Prüfung, Abstimmung und Bereitstellung. Datum und Uhrzeit der elektronischen Bereitstellung sowie Frage und Antwort gehören nach § 8 Abs. 1 VgV in die Dokumentation, soweit sie für die Begründung der Entscheidungen erforderlich sind.
Durchgerechnetes Beispiel
Offenes Verfahren nach VgV, elektronische Angebotsübermittlung, kein späterer Veröffentlichungstag nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VgV angegeben: Die Vergabestelle sendet die Auftragsbekanntmachung am Dienstag, 6. Oktober 2026, ab. Tag 1 der Angebotsfrist ist Mittwoch, der 7. Oktober 2026 (§ 15 Abs. 2 VgV, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1182/71); die auf 30 Tage verkürzte Mindestfrist (§ 15 Abs. 4 VgV) endet frühestens mit Ablauf des Donnerstags, 5. November 2026. Die Vergabestelle setzt das Fristende auf Donnerstag, 12. November 2026, 12 Uhr.
Sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist: Der Tag des Fristablaufs zählt nicht mit (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 1182/71); rückwärts gezählt liegt die Sechs-Tage-Grenze damit auf Freitag, dem 6. November 2026. Die Frist bemisst sich nach vollen Tagen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 1182/71); die für den Angebotstermin gewählte Uhrzeit verschiebt diese Tagesgrenze nicht. Rechtzeitig angeforderte und für die Angebotserstellung erhebliche Informationen müssen bis dahin bereitstehen, wenn die Angebotsfrist unverändert bleiben soll. Als Fragetermin nennt die Vergabestelle im Beispiel Freitag, 30. Oktober 2026, 12 Uhr; der Abstand von sieben Kalendertagen zur Sechs-Tage-Grenze ist frei gewählt, die VgV gibt für ihn keine Tageszahl vor.
Spätere Information: Eine am Donnerstag, 29. Oktober 2026, eingegangene Frage zur Schnittstelle eines Fachverfahrens erfordert eine Rücksprache. Die für die Angebotserstellung relevante zusätzliche Information steht am Dienstag, 10. November 2026, 12 Uhr, bereit. Weil die Frage im Beispiel rechtzeitig angefordert wurde und die Bereitstellung nach der Sechs-Tage-Grenze erfolgt, ist die Angebotsfrist zu verlängern (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Setzt die Vergabestelle das neue Fristende auf Mittwoch, 18. November 2026, 12 Uhr, liegen acht Tage zwischen Bereitstellung und neuem Ablauf. Ob die Dauer der Verlängerung angemessen ist, richtet sich nach der Bedeutung der Information; § 20 Abs. 3 Satz 2 VgV gibt dafür keine feste Tageszahl vor.
Im offenen Verfahren mit hinreichend begründeter Dringlichkeit (§ 15 Abs. 3 VgV) gilt dieselbe Rechnung mit vier Tagen: Bei einem Fristende am Donnerstag, 12. November 2026, liegt die Grenze auf Sonntag, dem 8. November 2026. Sie verschiebt sich nicht auf den folgenden Montag, weil die Verschiebung nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 VO Nr. 1182/71 für rückwärts berechnete Fristen nicht gilt (Satz 2).
Fragen nach Ablauf der Fragefrist
Ein in den Vergabeunterlagen genannter Fragetermin und die „rechtzeitige Anforderung“ nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV sind nicht gleichbedeutend; die Vorschrift definiert den Begriff nicht. Allein aus dem Überschreiten des genannten Termins folgt daher nicht, dass eine Verlängerung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 VgV ausscheidet. Führt die Antwort zu einer wesentlichen Änderung der Vergabeunterlagen, ist die Angebotsfrist unabhängig davon nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 VgV zu verlängern, sofern die Änderung für die Erstellung des Angebots nicht unerheblich ist (Satz 3). Die Vergabestelle dokumentiert Eingang, Einordnung und Behandlung der Frage nach § 8 Abs. 1 VgV.
Häufige Fehler
Der genannte Fragetermin wird wie eine gesetzliche Ausschlussfrist behandelt. § 20 Abs. 3 VgV nennt keine eigenständige Fragefrist und definiert „rechtzeitig angefordert“ nicht. Der Termin in den Vergabeunterlagen erleichtert die Verfahrensplanung, ersetzt aber nicht die Prüfung der gesetzlichen Verlängerungstatbestände.
Der Fragetermin liegt zu dicht am Ende der Angebotsfrist. Endet die Fragemöglichkeit zwei Tage vor der Angebotsfrist, lässt sich der Abstand von sechs Tagen für die zuletzt eingegangenen Fragen nicht mehr einhalten; eine gleichwohl bereitgestellte erhebliche Information löst dann die Verlängerungspflicht des § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV aus. Eine Tageszahl für den Vorlauf gibt die VgV nicht vor; die Vergabestelle bemisst ihn nach der Zeit, die Prüfung, Abstimmung und Bereitstellung im konkreten Verfahren brauchen.
Die Vier-Tage-Regel wird auf jedes eilige Verfahren übertragen. Sie gilt nur in den Dringlichkeitsfällen der § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 7 und § 17 Abs. 8 VgV; ein offenes Verfahren mit 30-Tage-Frist bleibt bei sechs Tagen, auch bei knappem Zeitplan.
Die Sechs-Tage-Grenze wird als feste Verlängerungsdauer behandelt. § 20 Abs. 3 Satz 2 VgV nennt keine Mindestzahl für die Verlängerung. Ihre Dauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und die Kenntnisnahme ermöglichen.
Häufige Fragen
Muss die Vergabestelle Bieterfragen nach Ablauf der Frist noch beantworten?
Eine Antwortpflicht im engeren Sinne enthält § 20 Abs. 3 VgV nicht; die Vorschrift regelt die Verlängerung der Angebotsfrist. Ist eine Information nicht rechtzeitig angefordert, greift der Verlängerungstatbestand der Nummer 1 nach Satz 3 nicht. Ob eine nach dem genannten Fragetermin eingegangene Frage noch rechtzeitig ist, beantwortet die Vorschrift nicht. Nimmt die Vergabestelle wegen der Frage eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen vor, ist die Angebotsfrist nach Nummer 2 angemessen zu verlängern.
Welche Frist gilt für Bieterfragen nach der UVgO?
Die UVgO nennt für Bieterfragen und ihre Beantwortung keine Tageszahl. § 13 Abs. 1 UVgO verlangt angemessene Fristen, § 13 Abs. 2 gleiche Fristen für alle Bewerber und Bieter, und § 13 Abs. 4 verpflichtet zur angemessenen Verlängerung, soweit erforderlich, bei zusätzlichen wesentlichen Informationen oder wesentlichen Änderungen der Vergabeunterlagen. Die Sechs-Tage-Grenze der VgV gilt nicht kraft § 13 UVgO. Ob die UVgO anzuwenden ist, hängt von ihrer Einführung durch Bund oder Land ab; die Seite UVgO erläutert das.
Welche Frist gilt für Bieterfragen im offenen Verfahren?
Im offenen Verfahren gilt für rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen die Sechs-Tage-Grenze des § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV, wenn die Angebotsfrist unverändert bleiben soll. Bei der wegen Dringlichkeit auf 15 Tage verkürzten Frist nach § 15 Abs. 3 VgV beträgt der Abstand vier Tage. Die Mindestfristen des offenen Verfahrens und der anderen Verfahrensarten stehen auf der Seite Angebotsfrist und Mindestfristen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 20 VgV – Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung, gesetze-im-internet.de
- § 15 VgV – Offenes Verfahren, gesetze-im-internet.de
- § 16 VgV – Nicht offenes Verfahren, gesetze-im-internet.de
- § 17 VgV – Verhandlungsverfahren, gesetze-im-internet.de
- § 40 VgV – Veröffentlichung von Bekanntmachungen, seit 1. Juli 2026 geltende Fassung, gesetze-im-internet.de
- § 41 VgV – Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen, gesetze-im-internet.de
- § 82 VgV – Fristenberechnung, gesetze-im-internet.de
- § 9 VgV – Grundsätze der Kommunikation, gesetze-im-internet.de
- § 8 VgV – Dokumentation und Vergabevermerk, gesetze-im-internet.de
- UVgO – Ausgabe 2017, §§ 13 und 54 zu Fristsetzung, Verlängerung und Berechnung, Verwaltungsvorschriften im Internet
- Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, EUR-Lex
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137 (Art. 9 Änderung der VgV, Art. 15 Inkrafttreten 1. Juli 2026), recht.bund.de