Fristen · Erklärung

Bindefrist und Zuschlagsfrist

Bindefrist als Annahmefrist nach §§ 145 bis 150 BGB und § 13 UVgO: Fristbeginn, Berechnung, Datumsbeispiel mit Wartefrist und Verlängerung mit Zustimmung.

  • Rechtsstand September 2026
  • Veröffentlicht 03. September 2026
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Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden bleibt und die Vergabestelle den Zuschlag erteilen kann. Ihre Wirkung folgt aus dem Vertragsrecht des BGB, ihre Dauer legt der Auftraggeber in Auftragsbekanntmachung und Vergabeunterlagen fest. Diese Seite zeigt, woraus sie sich ergibt, wie sie mit Angebotsfrist und Wartefrist zusammenwirkt und was eine Verlängerung voraussetzt.

Kurz gesagt

Das Angebot eines Bieters ist zivilrechtlich ein Antrag auf Vertragsschluss, an den er nach § 145 BGB gebunden ist, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat. Die Bindefrist ist die für die Annahme bestimmte Frist (§ 148 BGB); mit ihrem Ablauf erlischt das Angebot (§ 146 BGB), und ein späterer Zuschlag gilt nur noch als neuer Antrag, den der Bieter annehmen kann, aber nicht muss (§ 150 Abs. 1 BGB). GWB und VgV verwenden den Begriff Bindefrist nicht; § 13 Abs. 1 UVgO verlangt eine angemessene Bindefrist und nennt die Auswertungszeit als einen Maßstab, § 28 Abs. 2 Nr. 10 UVgO ihre Angabe bereits in der Auftragsbekanntmachung. Sie muss so bemessen sein, dass die Vergabestelle nach der Wertung informieren, die Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB abwarten und den Zuschlag noch innerhalb der Frist zugehen lassen kann (§ 130 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf der Angebotsfrist kann der Auftraggeber sie nicht mehr einseitig verlängern: Er bittet alle verbliebenen Bieter um dieselbe Verlängerungserklärung und dokumentiert Anfrage, Antworten und Entscheidung (§ 8 Abs. 1 VgV, § 6 Abs. 1 UVgO).

Rechtsgrundlage

Das Angebot als Antrag: §§ 145 bis 150 BGB

Nach § 145 BGB ist der Antragende gebunden, „es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat“. Im Vergabeverfahren läuft diese Ausnahme leer, sobald die Vergabeunterlagen eine Bindefrist vorgeben: Ein Angebot, das die Bindung ausschließt oder unter Vorbehalt stellt, ändert die Vergabeunterlagen. Das ist nach § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV unzulässig und führt nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Ausschluss von der Wertung; § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO enthält dieselbe Regel.

Das Ende der Bindung bestimmt § 148 BGB: Hat der Antragende für die Annahme eine Frist bestimmt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen. Der Bieter bestimmt sie, indem er die vorgegebene Bindefrist mit seinem Angebot übernimmt. Fehlt jede Fristbestimmung, ist der Antrag nach § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt annehmbar, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf — für ein Verfahren mit Wertung, Information und Wartefrist kein brauchbarer Maßstab.

Mit dem Fristablauf erlischt der Antrag (§ 146 BGB). Ein danach erteilter Zuschlag schließt keinen Vertrag, sondern ist nach § 150 Abs. 1 BGB ein neuer Antrag des Auftraggebers; ebenso ein Zuschlag unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist der Zugang beim Bieter, nicht die Absendung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daneben steht eine leicht übersehene Ausnahme: War die Annahme so abgesendet, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre, und musste der Bieter das erkennen, so hat er die Verspätung unverzüglich anzuzeigen; verzögert er die Anzeige, gilt die Annahme nach § 149 BGB als nicht verspätet.

Bindefrist in VgV, UVgO und VOB/A

Weder das GWB noch die VgV verwenden das Wort Bindefrist; oberhalb der EU-Schwellenwerte ergibt sie sich allein aus den Vergabeunterlagen und aus dem BGB. § 20 Abs. 1 VgV betrifft die Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge, nicht die Bindung an das Angebot.

Die UVgO ist ausdrücklicher. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der UVgO, Ausgabe 2017, legt der Auftraggeber angemessene Fristen für Teilnahmeanträge, Angebote und „für die Geltung der Angebote (Bindefrist)“ fest; Satz 2 nennt als Maßstäbe unter anderem die Komplexität der Leistung, die geforderten Unterlagen sowie die Zeit für Ausarbeitung und Auswertung. Allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen (§ 13 Abs. 2 UVgO), und die Auftragsbekanntmachung muss die Bindefrist enthalten (§ 28 Abs. 2 Nr. 10 UVgO). Bei der Verhandlungsvergabe darf der Auftraggeber ohne vorherige Verhandlung nur zuschlagen, wenn er sich das vorbehalten hat und die Bindefrist noch nicht abgelaufen ist (§ 12 Abs. 4 Satz 2 UVgO).

In den hier geprüften Regelwerken GWB, VgV, SektVO, UVgO und VOB/A 2019 kommt der ältere Begriff Zuschlagsfrist nicht vor: Auch die VOB/A, Ausgabe 2019, spricht durchgehend von der Bindefrist. Für Bauleistungen nennt sie Zahlen — eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage nur in begründeten Fällen (§ 10 Abs. 4), im offenen Verfahren regelmäßig 60 Kalendertage (§ 10a EU Abs. 8) — und lässt die Frist mit Ablauf der Angebotsfrist beginnen (§ 10 Abs. 5, § 10a EU Abs. 9). Für IT- und TK-Leistungen gilt die VOB/A nicht; ihre Zahlen sind kein Maßstab, wohl aber ein Anhaltspunkt für die Größenordnung.

Berechnung: welche Regeln gelten

§ 82 VgV verweist für „die in dieser Verordnung geregelten Fristen“ auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Die Bindefrist ist dort nicht geregelt; sie ist eine Frist aus einem Rechtsgeschäft, für die nach § 186 BGB die §§ 187 bis 193 BGB gelten, was § 54 Abs. 2 UVgO für Vergaben nach der UVgO ausdrücklich anordnet. Praktisch entscheidend ist § 54 Abs. 1 UVgO: Der Auftraggeber soll Fristen festlegen, die nach dem Kalendertag bestimmt sind. Ein konkretes Kalenderdatum erspart die Berechnung einer in Tagen angegebenen Frist, nimmt aber § 193 BGB nicht aus dem Blick, der auch einen bestimmten Tag erfasst; wer „60 Tage nach der Angebotsöffnung“ schreibt, muss § 187 Abs. 1 BGB anwenden — der Tag des Ereignisses zählt nicht mit — und zusätzlich klären, wie § 193 BGB wirkt, wenn der letzte Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. Beide Fragen stellen sich nicht, wenn das Bindefristende ein fester Werktag ist. Für die Angebotsfrist bleibt es dagegen bei der Verordnung Nr. 1182/71, nach deren Art. 3 Abs. 3 und 4 Feiertage, Sonntage und Sonnabende mitzählen und der letzte Tag sich auf den folgenden Arbeitstag verschiebt; die Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB läuft in Kalendertagen ab dem Tag nach der Absendung. Drei Fristen, drei Berechnungsregeln.

Praxis: die Bindefrist aus dem Terminplan ableiten

Die Bindefrist wird aus dem Terminplan abgeleitet, nicht frei gegriffen; ihre Dauer beruht dabei auf einer Prognose des Zeitbedarfs für Prüfung, Wertung, Information, Wartefrist und Zugang des Zuschlags. Der späteste Termin steht fest: Der Zuschlag muss dem Bieter zugehen, bevor sie abläuft. Rückwärts davon liegen der früheste zulässige Vertragsschluss, die Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB, die Wertung und die Angebotsöffnung.

Datumsbeispiel: offenes Verfahren mit elektronischer Angebotsabgabe

Alle Annahmen sind frei gewählt: ein offenes Verfahren nach VgV über eine IT-Dienstleistung, akzeptierte elektronische Angebotsübermittlung, kein späterer Veröffentlichungstag bei der Übermittlung der Bekanntmachung, fünf Wochen für Prüfung und Wertung. Keiner der berechneten Tage fällt am Sitz der Vergabestelle auf einen gesetzlichen Feiertag.

Schritt Rechnung Ergebnis
Absendung der Auftragsbekanntmachung frei gewählter Ausgangspunkt Dienstag, 22. September 2026
Angebotsfrist, 30 Tage (§ 15 Abs. 2 und 4 VgV) Tag 1 ist der 23. September; Tag 30 ist ein Donnerstag, keine Verschiebung Ablauf Donnerstag, 22. Oktober 2026
Angebotstermin erster Tag nach Ablauf der Mindestfrist, mit Uhrzeit Freitag, 23. Oktober 2026, 11 Uhr
Prüfung und Wertung frei gewählt: fünf Wochen bis Freitag, 27. November 2026
Information nach § 134 Abs. 1 GWB, elektronisch Absendetag zählt nicht mit Freitag, 27. November 2026
Wartefrist, zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB) Tag 1 ist Samstag, der 28. November; Wochenenden zählen mit Ablauf Montag, 7. Dezember 2026
Frühester Vertragsschluss Tag nach Ablauf der Wartefrist Dienstag, 8. Dezember 2026
Bindefrist frühester Zuschlagstermin plus Puffer, Ende auf einem Werktag Freitag, 18. Dezember 2026

Die Bindefrist umfasst damit acht Wochen ab dem Angebotstermin; die zehn Kalendertage zwischen frühestem Vertragsschluss und Bindefristende sind als Zeitdifferenz frei gewählter Puffer für eine Aufklärung über das Angebot (§ 15 Abs. 5 VgV), einen Gremientermin oder Informationsschreiben, die an einzelne Bieter später herausgehen — dann läuft die Wartefrist für jeden Empfänger gesondert, und maßgeblich ist das späteste Fristende.

Zwei Gegenproben. Eine Bindefrist von sechs Wochen ab dem Angebotstermin hätte am Freitag, dem 4. Dezember 2026, geendet, also vier Tage bevor der Vertrag überhaupt geschlossen werden durfte. Und wäre die Information auf dem Postweg versendet worden, betrüge die Wartefrist 15 Kalendertage und liefe bis Samstag, den 12. Dezember 2026; rechnerisch dürfte der Vertrag ab Sonntag, dem 13. Dezember, geschlossen werden, praktisch geht der Zuschlag am Montag, dem 14. Dezember 2026, heraus. Auch diese Variante trägt die Bindefrist bis zum 18. Dezember, mit fünf Werktagen Rest. Was danach folgt, beschreibt die Seite zur Zuschlagserteilung.

Verlängerung der Bindefrist

Vor Ablauf der Angebotsfrist ist die Bindefrist eine Vorgabe des Auftraggebers wie jede andere, und er kann sie ändern. Nach § 13 Abs. 4 UVgO sind die nach Absatz 1 gesetzten Fristen — dem Wortlaut nach also auch die Bindefrist — angemessen zu verlängern, soweit erforderlich, wenn zusätzliche wesentliche Informationen bereitgestellt oder wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden. Die Verlängerungspflicht des § 20 Abs. 3 VgV erfasst dagegen nur die Angebotsfristen: Sie greift bei rechtzeitig angeforderten zusätzlichen Informationen, wenn diese nicht spätestens sechs Tage vor Fristablauf bereitstehen, in den Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit nach §§ 15 Abs. 3, 16 Abs. 7 oder 17 Abs. 8 VgV vier Tage, sowie bei wesentlichen Änderungen der Vergabeunterlagen. Sie greift nicht, wenn die Information oder Änderung für die Angebotserstellung unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde. Verschiebt der Auftraggeber den Angebotstermin, muss er das Bindefristende selbst nachziehen, sonst schrumpft seine Wertungszeit um genau die Tage, die er den Bietern zusätzlich gegeben hat.

Nach Ablauf der Angebotsfrist sind die Angebote bindende Anträge, und die Annahmefrist steckt in ihnen. Der Auftraggeber kann sie nicht einseitig verlängern, sondern nur um eine Verlängerungserklärung bitten. Alle Bieter, deren Angebote noch in der Wertung sind, erhalten dieselbe Anfrage mit demselben neuen Ende und derselben Antwortfrist (§ 97 Abs. 2 GWB, § 2 Abs. 2 UVgO). Die Erklärung beschränkt sich auf die Bindung: Wer seine Zustimmung an einen höheren Preis knüpft, ändert sein Angebot, und im offenen Verfahren wie bei der Öffentlichen Ausschreibung sind Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise unzulässig (§ 15 Abs. 5 VgV, § 9 Abs. 2 UVgO). Wer nicht verlängert, bleibt bis zum ursprünglichen Ende gebunden; danach erlischt sein Angebot (§ 146 BGB), und ein Zuschlag darauf wäre ein neuer Antrag, auf den der Bieter nicht reagieren muss. Anfrage, Antworten und Entscheidung gehören in die laufende Dokumentation (§ 8 Abs. 1 VgV, § 6 Abs. 1 UVgO); erlischt das Angebot, auf das der Zuschlag ergehen sollte, kommt eine Aufhebung in Betracht (§ 63 Abs. 1 VgV, § 48 Abs. 1 UVgO).

Häufige Fehler

  • Die Bindefrist endet vor dem frühesten Vertragsschluss. Wer sie in Wochen ab dem Angebotstermin bemisst und die Wartefrist nicht dazurechnet, verliert die zehn oder 15 Kalendertage des § 134 Abs. 2 GWB. Sie entfällt nur in den Fällen des § 134 Abs. 3 GWB, seit dem 1. Juli 2026 auch beim Einzelauftrag aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem (Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2026).
  • Die Verlängerung wird unterstellt. Eine Bitte um Verlängerung, die unbeantwortet bleibt, verlängert nichts; die Bindung endet zum ursprünglichen Termin (§§ 146, 148 BGB).
  • Das Bindefristende fällt auf einen Sonntag oder Feiertag. Statt zu klären, ob § 193 BGB den letzten Tag auf den nächsten Werktag verschiebt, legt der Auftraggeber das Ende von vornherein auf einen Werktag und bestimmt es nach dem Kalendertag (§ 54 Abs. 1 UVgO).
  • Der Zuschlag geht rechtzeitig ab, aber zu spät ein. Für den Vertragsschluss zählt der Zugang (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht die Absendung. Die Ausnahme des § 149 BGB hilft nur, wenn die Erklärung bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig angekommen wäre und der Bieter das erkennen musste.
  • Die Bindefrist fehlt in der Auftragsbekanntmachung. § 28 Abs. 2 Nr. 10 UVgO zählt sie zu den Mindestangaben; sie erst in den Vergabeunterlagen zu nennen, genügt im Anwendungsbereich der UVgO nicht.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Bindefrist?

Zivilrechtlich ist ein Bieter gebunden, sobald sein Angebot dem Auftraggeber zugeht (§§ 130 Abs. 1, 145 BGB); ein Widerruf wirkt nur, wenn er vorher oder gleichzeitig zugeht. Weil Angebote zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingehen und § 13 Abs. 2 UVgO gleiche Fristen für alle Bewerber und Bieter verlangt, gibt der Auftraggeber die Bindefrist als Kalenderdatum vor (§ 54 Abs. 1 UVgO). Eine Regel, wonach sie mit Ablauf der Angebotsfrist beginnt, enthalten VgV und UVgO nicht; sie gilt nur für Bauleistungen nach der VOB/A. Für den Terminplan zählt deshalb das genannte Enddatum.

Wann endet die Bindefrist?

Zu dem Datum, das Auftragsbekanntmachung und Vergabeunterlagen nennen. Ist die Frist ausnahmsweise in Tagen ab einem Ereignis angegeben, gelten die §§ 187 bis 193 BGB, und der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Mit dem Ablauf erlischt das Angebot (§ 146 BGB); die Vergabestelle kann darauf keinen Zuschlag mehr erteilen, sondern dem Bieter nur noch einen neuen Antrag machen (§ 150 Abs. 1 BGB). Weil für den Zuschlag der Zugang beim Bieter zählt und nicht die Absendung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), sollte der Zuschlagstermin nicht auf den letzten Tag der Bindefrist fallen.

Was bedeutet Bindefrist bei einem Angebot?

Sie bezeichnet den Zeitraum, in dem das Angebot gilt: Der Bieter muss zu seinen Preisen und Bedingungen stehen, und der Auftraggeber kann den Zuschlag erteilen, ohne dass der Bieter noch einmal zustimmen müsste. § 13 Abs. 1 Satz 1 UVgO nennt sie ausdrücklich die Frist „für die Geltung der Angebote“. Sie ist weder die Angebotsfrist, die den Eingang der Angebote begrenzt, noch die Wartefrist, die erst nach der Information der nicht berücksichtigten Bieter läuft. Ihre Länge ist kein Randdetail: § 13 Abs. 1 Satz 2 UVgO nennt die Auswertungszeit als einen der Maßstäbe für die Angemessenheit.

Was bedeutet „keine Bindefrist vorhanden“?

Der Ausdruck stammt nicht aus dem Vergaberecht; weder GWB noch VgV noch UVgO verwenden ihn. Wer ihn in einer Bekanntmachungsdatenbank oder auf einer Vergabeplattform liest, sollte ihn nicht als Aussage über die Bindung der Bieter verstehen: Maßgeblich sind die Auftragsbekanntmachung, die die Bindefrist nach § 28 Abs. 2 Nr. 10 UVgO enthalten muss, und die Vergabeunterlagen. Fehlt dort jede Angabe, bleibt nur der Maßstab des § 147 Abs. 2 BGB, der für ein mehrwöchiges Verfahren keine brauchbare Grenze liefert. Die Vergabestelle legt die Bindefrist deshalb nach § 13 Abs. 1 UVgO fest und teilt sie allen Unternehmen mit.

Wie lange ist die Bindefrist für ein Angebot?

Eine Tageszahl schreibt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge weder die VgV noch die UVgO vor; § 13 Abs. 1 UVgO verlangt eine angemessene Frist. Den Maßstab liefert der Terminplan: Die Frist muss Wertung, Information nach § 134 GWB, Wartefrist von zehn oder 15 Kalendertagen und den Zugang des Zuschlags tragen und dafür einen Puffer lassen — im Beispiel oben acht Wochen ab dem Angebotstermin. Die für Bauleistungen geltenden Zahlen der VOB/A (30 Kalendertage nach § 10 Abs. 4, regelmäßig 60 im offenen Verfahren nach § 10a EU Abs. 8) sind für IT- und TK-Vergaben kein Maßstab, wohl aber ein Anhaltspunkt für die Größenordnung. Reicht das nicht, hält der Auftraggeber den Grund im Vermerk fest, statt pauschal aufzuschlagen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 130 BGB Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden, gesetze-im-internet.de
  2. § 145 BGB Bindung an den Antrag, gesetze-im-internet.de
  3. § 146 BGB Erlöschen des Antrags, gesetze-im-internet.de
  4. § 147 BGB Annahmefrist, gesetze-im-internet.de
  5. § 148 BGB Bestimmung einer Annahmefrist, gesetze-im-internet.de
  6. § 149 BGB Verspätet zugegangene Annahmeerklärung, gesetze-im-internet.de
  7. § 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme, gesetze-im-internet.de
  8. § 186 BGB Geltungsbereich der Fristenvorschriften, gesetze-im-internet.de
  9. § 187 BGB Fristbeginn, gesetze-im-internet.de
  10. § 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend, gesetze-im-internet.de
  11. § 97 GWB Grundsätze der Vergabe, gesetze-im-internet.de
  12. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, gesetze-im-internet.de
  13. Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137): Art. 1 Nr. 18 (§ 134 Abs. 3 GWB), Art. 15 (Inkrafttreten 1. Juli 2026), recht.bund.de
  14. § 8 VgV Dokumentation und Vergabevermerk, gesetze-im-internet.de
  15. § 15 VgV Offenes Verfahren, gesetze-im-internet.de
  16. § 20 VgV Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung, gesetze-im-internet.de
  17. § 53 VgV Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote, gesetze-im-internet.de
  18. § 57 VgV Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten, gesetze-im-internet.de
  19. § 63 VgV Aufhebung von Vergabeverfahren, gesetze-im-internet.de
  20. § 82 VgV Fristenberechnung, gesetze-im-internet.de
  21. Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71, Art. 2 und 3 (Fristen, Daten und Termine), EUR-Lex
  22. UVgO Ausgabe 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), §§ 2, 6, 9, 12, 13, 28, 42, 48 und 54, verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  23. VOB/A Ausgabe 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), § 10 und § 10a EU, verwaltungsvorschriften-im-internet.de