Landesvergabegesetze ergänzen das Bundesrecht um Regeln, die je nach Land, Auftraggeber und Leistungsart unterschiedlich weit reichen. Für IT-Beschaffungen betrifft das vor allem Arbeitsbedingungen bei Dienstleistungen, den Einsatz von Nachunternehmen sowie soziale und ökologische Ausführungsbedingungen. Über die Anwendung entscheidet dabei oft eine Frage, die im Beschaffungsalltag untergeht: ob der Auftrag als Liefer- oder als Dienstleistungsauftrag einzuordnen ist.
Kurz gesagt
Für die Tariftreue bei einer Vergabe gibt es kein einheitliches Landesmodell; jedes Land bestimmt Anwendungsbereich, Wertgrenze und Rechtsfolgen selbst. Die Vergabestelle prüft deshalb zuerst den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, das für ihren Auftraggeber gilt, denn der Unternehmenssitz entscheidet darüber nicht. Mehrere Landesgesetze und auch das Bundestariftreuegesetz klammern reine Lieferaufträge aus, sodass der Kauf von Hardware oder Standardsoftware anders zu behandeln ist als ein Betriebs-, Wartungs- oder Entwicklungsvertrag. Tariftreue, Mindestentgelt und weitere soziale oder ökologische Pflichten sind als Ausführungsbedingungen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen kenntlich zu machen, soweit das einschlägige Gesetz dies verlangt. Danach sind Erklärung, Nachunternehmerkette, Kontrolle und vertragliche Folgen anhand derselben Landesregel zu bearbeiten.
Rechtsgrundlage
§ 128 Absatz 1 GWB verpflichtet Unternehmen bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags zur Einhaltung aller für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere zur Entrichtung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und der Vorgaben über die Entgeltgleichheit der Geschlechter sowie zur Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz, nach allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und nach Rechtsverordnungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Der Verweis auf die Entgeltgleichheit steht dort erst seit dem 1. Juli 2026; er wurde durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) eingefügt.
Nach § 128 Absatz 2 GWB kann der Auftraggeber darüber hinaus besondere Ausführungsbedingungen festlegen, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 GWB in Verbindung stehen; sie müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Satz 3 nennt seit dem 1. Juli 2026 wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, Belange der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität sowie den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen. Die Ergänzungen um Versorgungssicherheit und digitale Souveränität stammen aus demselben Änderungsgesetz und sind für IT-Vergaben von unmittelbarem Interesse; wie sie sich zu Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen verhalten, behandelt die Seite Nachhaltigkeit und Sicherheit in den Vergabeunterlagen.
Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) vom 27. April 2026 ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten; nach § 16 BTTG berührt es keine Vergabeverfahren, die bis zu diesem Tag eingeleitet worden sind. Sein Anwendungsbereich ist enger, als die Kurzformel „ab 50.000 Euro“ vermuten lässt: § 1 Absatz 1 BTTG erfasst mit Ausnahme des § 14 nur öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne des § 103 Absatz 1, 3 und 4 GWB sowie Konzessionen, die von den dort aufgezählten Bundesauftraggebern vergeben werden. Reine Lieferaufträge nach § 103 Absatz 2 GWB nennt die Vorschrift nicht. Nach § 1 Absatz 3 BTTG gilt das Gesetz zudem nur, soweit die Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird — ein Punkt, der bei Betriebs- und Supportleistungen aus dem Ausland zu prüfen ist. Nach § 3 BTTG geben Bundesauftraggeber das Tariftreueversprechen auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 5 BTTG als Ausführungsbedingung vor und erstrecken es auf Nachunternehmen und Verleiher. § 8 BTTG richtet eine Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein, die bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verstoß kontrolliert; § 11 BTTG regelt die zivilrechtlichen Sanktionen. Für Beschaffungen eines Landes oder einer Kommune tritt das BTTG nicht an die Stelle des Landesrechts. Eine Überschneidung ist allerdings angelegt: § 1 Absatz 1 Nummer 6 BTTG erfasst ausdrücklich Auftraggeber, die zugleich dem Bund und einem Land zuzurechnen sind, während § 1 Absatz 2 Nummer 2 BTTG die Auftragsverwaltung eines Landes für den Bund ausnimmt. Die Einordnung der übrigen bundesrechtlichen Vorschriften steht im Rechtsrahmen-Überblick.
Praxis: die 16 Länder im Vergleich
Die Tabelle beschreibt Tariftreue und flankierende Pflichten, nicht die landesrechtlichen Grenzen für Direktauftrag und Verfahrenswahl. Diese stehen mit amtlichen Quellen auf der Seite Wertgrenzen der Bundesländer. Beide Zahlenwerke sind getrennt zu lesen: In Berlin liegt die Direktauftragsgrenze nach den Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO bei 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer, und dieselbe Zahl markiert im BerlAVG den Einstieg in die Tariftreuepflicht — beides sind verschiedene Regelungen mit verschiedenen Rechtsfolgen.
| Land | Gesetz mit amtlicher Fundstelle | Kernpflichten und Anwendungsbereich | Geltung für Kommunen |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | LTMG vom 16. April 2013, GBl. Nr. 4 S. 50, § 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 606) | Nur Bau- und Dienstleistungen (§ 2 Absatz 1); reine Lieferleistungen sind nicht erfasst. Anwendung ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 2 Absatz 3); Tariftreue nach § 3, Mindestentgelt nach § 4, Nachunternehmen und Verleihunternehmen nach § 6. | Ja, für öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg; nach § 2 Absatz 4 Satz 2 gilt das Gesetz nicht, wenn das Verfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Landes durchgeführt wird. |
| Bayern | BayWiVG, Art. 20, Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005, GVBl. S. 17 | Kein Tariftreuegesetz: Art. 20 regelt Wertgrenzen der Unterschwellenvergabe, Art. 21 die Oberschwellenvergabe bei Sicherheitsinteressen. Eine eigenständige landesrechtliche Tariftreue- oder Mindestentgeltpflicht enthält das Gesetz nicht; zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2026, GVBl. S. 266. | Ja; Art. 20 Absatz 1 Satz 1 gilt ausdrücklich für staatliche und kommunale Auftraggeber. |
| Berlin | BerlAVG vom 22. April 2020, GVBl. S. 276, geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2026, GVBl. Nr. 23 S. 538 | Seit 16. Juli 2026 gilt § 3 Absatz 1 für Liefer- und Dienstleistungen ab 75.000 Euro, für Bauleistungen ab 500.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Die Tariftreuepflicht nach § 9 greift davon abweichend ab 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer und ebenso für Unteraufträge (§ 3 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6c). § 9 Absatz 4 nimmt Lieferaufträge sowie Dienstleistungsaufträge mit einem vereinbarten Leistungszeitraum bis zu sieben Kalendertagen von den Pflichten des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 aus. Daneben Vergabemindestentgelt, ILO-Kernarbeitsnormen, Umweltverträglichkeit und Frauenförderung. | Stadtstaat; § 2 erfasst das Land Berlin, ihm zuzurechnende juristische Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 LHO unterliegen, sowie Eigenbetriebe. |
| Brandenburg | BbgVergG vom 29. September 2016, GVBl. I/16 Nr. 21, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (GVBl. I/21 Nr. 9) | Teil 3 gilt bei Liefer- und Dienstleistungen ab 5.000 Euro, bei Bauleistungen ab 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 2 Absatz 1 Satz 2). Kein allgemeines Tariftreuegebot: Tarifbindung verlangt § 4 nur im Personennahverkehr, im Übrigen gilt das Mindestentgelt nach § 6, flankiert von §§ 8 bis 10 zu Nachunternehmen, Kontrollen und Sanktionen. § 6 Absatz 1 nimmt Leistungen aus, für die bundesrechtlich bereits ein mindestens gleich hohes Entgelt gilt. Das Vergabemindestentgelt beträgt nach § 6 Absatz 2 seit dem 1. Mai 2021 13 Euro je Zeitstunde; seit der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro gestiegen ist, findet Teil 3 nach Angabe des Wirtschaftsministeriums über § 6 Absatz 1 keine Anwendung; das Gesetz bleibt gleichwohl in Kraft. Soziale und umweltbezogene Aspekte sind nach § 3 Absatz 4 auftragsbezogen möglich. | Ja, soweit die Kommune öffentlicher Auftraggeber nach § 2 Absatz 3 ist; das Gesetz gilt nicht für Verfahren im Namen oder Auftrag des Bundes oder eines anderen Landes. |
| Bremen | TtVG vom 24. November 2009, Brem.GBl. S. 476, zuletzt geändert durch die Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674) | Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt (§ 9), Tariftreue im öffentlichen Personennahverkehr (§ 10), Mindestlohn nach Bundesgesetzen (§ 11), Nachunternehmer- und Verleihunternehmervereinbarung (§ 13), Kontrollen und Sonderkommission (§ 16), Sanktionen (§ 17); soziale und umweltbezogene Kriterien nach §§ 18 und 19. Abschnitt 3 gilt nach § 2 Absatz 5 nicht für Lieferleistungen und nicht für Bau- und Dienstleistungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und f. | Ja; § 2 Absatz 1 knüpft an den Auftraggeberbegriff der §§ 99 und 100 GWB an, sodass die Stadtgemeinden erfasst sind. |
| Hamburg | HmbVgG vom 13. Februar 2006, HmbGVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2025, HmbGVBl. S. 268 | § 3 gilt für Bauleistungen und andere Dienstleistungen: Absatz 1 verlangt die Beachtung der dort genannten tariflichen und gesetzlichen Mindestentgeltvorgaben, Absatz 2 den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz, soweit die Leistung in Deutschland erbracht wird, und Absatz 3 Entgeltgleichheit bei Arbeitnehmerüberlassung. Die Absätze 2 und 3 gelten nach Absatz 4 nicht für bevorzugte Bieter. § 3a betrifft insbesondere ILO-Kernarbeitsnormen und fair gehandelte Lieferprodukte, § 3b die umweltverträgliche Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen, § 10 Kontrollen und § 11 Sanktionen. Das Fünfte Änderungsgesetz ist bislang nur als Entwurf der Bürgerschaftsdrucksache 23/3647 veröffentlicht; seine neuen Tariftreuevorschriften gelten daher noch nicht. | Stadtstaat; § 2 erfasst die dort genannten öffentlichen Auftraggeber der Freien und Hansestadt Hamburg. |
| Hessen | HVTG vom 12. Juli 2021, GVBl. S. 338, geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026, GVBl. Nr. 40 | Die Fassung gilt seit dem 25. Juni 2026. § 1 Absatz 1 erfasst Aufträge, deren geschätzter Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro und bei Bauleistungen 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreitet; bei losweiser Vergabe zählt das jeweilige Fachlos. § 1 Absatz 2 zieht die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten der §§ 4, 5 und 10 sowie die Kontrollen und Sanktionen der §§ 18 und 20 bereits ab einem Auftragswert über 20.000 Euro vor. Soziale, ökologische und innovative Anforderungen regelt § 3. | Ja; § 1 Absatz 5 nennt neben dem Land ausdrücklich Gemeinden und Gemeindeverbände, Eigenbetriebe sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände. |
| Mecklenburg-Vorpommern | TVgG M-V, Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023, GVOBl. M-V Nr. 28 S. 934 | Nach § 2 Absatz 2 Satz 3 gelten die Abschnitte 3 bis 5 — Mindestarbeitsbedingungen, weitere Kriterien sowie Erklärungen, Kontrollen und Sanktionen — bei Liefer- und Dienstleistungen erst ab einem Auftragswert von 10.000 Euro, bei Bauleistungen ab 50.000 Euro; einen Zusatz zur Umsatzsteuer enthält die Vorschrift nicht. § 2 Absatz 8 nimmt Leistungen aus, die Unternehmen mit Sitz im Ausland ganz oder teilweise im Ausland erbringen. | Ja; § 2 Absatz 1 nennt ausdrücklich auch Eigenbetriebe und kommunale Einrichtungen im Sinne des Abschnitts 6 der Kommunalverfassung. |
| Niedersachsen | NTVergG vom 31. Oktober 2013, Nds. GVBl. S. 259, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354) | § 2 Absatz 1 erfasst Liefer-, Bau- und Dienstleistungen sowie Rahmenvereinbarungen ab 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Mindestentgelte nach § 4, Tariftreue im öffentlichen Personenverkehr nach § 5, Nachweise nach § 8, umweltbezogene und soziale Kriterien nach §§ 10 bis 12, Nachunternehmen und Verleihunternehmen nach § 13, Kontrollen nach § 14, Sanktionen nach § 15. Nach § 2 Absatz 2 gilt das Gesetz nicht für Aufträge, die im Namen oder Auftrag des Bundes ausgeführt werden. | Ja; § 2 Absatz 5 erfasst die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummern 1 bis 4 und § 100 GWB. |
| Nordrhein-Westfalen | TVgG NRW vom 22. März 2018, GV. NRW. S. 172 | § 1 Absatz 2 erfasst nur Bau- und Dienstleistungen; reine Lieferaufträge fallen nicht darunter. Anwendung ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 5). Tarifliche Mindestarbeitsbedingungen, Tariftreue im öffentlichen Personenverkehr und gesetzlicher Mindestlohn nach § 2, jeweils einschließlich Nachunternehmen. § 1 Absatz 6 nimmt unter anderem Sektoren- und Konzessionsauftraggeber aus, Absatz 7 Aufträge im Namen oder Auftrag des Bundes. | Ja, soweit die Kommune öffentlicher Auftraggeber nach § 1 Absatz 4 ist. |
| Rheinland-Pfalz | LTTG vom 1. Dezember 2010, GVBl. S. 426, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334) | Das Gesetz erfasst öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 Absatz 1 GWB und damit nicht nur Bau- und Dienstleistungen. Es gilt ab 20.000 Euro geschätztem Auftragswert (§ 2); über den dortigen Verweis auf § 3 VgV wird der Wert ohne Umsatzsteuer geschätzt. § 3 greift nur, soweit keine Mindestentgelt- oder Tariftreueerklärung nach § 4 gefordert werden kann. § 4 regelt Vorgaben nach AEntG und Mindestlohngesetz sowie die Tariftreue im öffentlichen Personenverkehr; bei grenzüberschreitenden Verkehrsvergaben kann unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 ausnahmsweise auf die Tariftreuevorgabe verzichtet werden. § 5 erfasst Nachunternehmen, lässt aber bei einem Unterauftragsvolumen unter 10.000 Euro den Verzicht auf deren Erklärung zu; §§ 6 und 7 regeln Kontrollen und Sanktionen. | Ja; § 2 nennt das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände ausdrücklich. |
| Saarland | STFLG vom 8. Dezember 2021, Amtsbl. I S. 2688 | Das Gesetz gilt für Aufträge und Konzessionen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 2 Absatz 1 und 4). Die Ausnahmen des GWB gelten entsprechend; außerdem erlaubt § 2 Absatz 5 in der dort beschriebenen besonderen Marktsituation eine begründete, dokumentierte und anzuzeigende Nichtanwendung. § 3 verlangt die Arbeitsbedingungen einer einschlägigen Rechtsverordnung; besteht keine solche Verordnung, gilt nach Absatz 5 der Maßstab des Mindestlohngesetzes. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten beschränkt § 3 Absatz 3 die zu berücksichtigenden Bedingungen auf Arbeitszeit, Entgelte und Zuschläge. § 7 regelt Nach- und Verleihunternehmen, §§ 10 und 11 ILO- und Umweltbelange, §§ 12 bis 14 Nachweise, Kontrollen und Sanktionen. | Ja, soweit die Kommune Auftraggeber im Sinne des § 2 Absatz 1 ist. |
| Sachsen | SächsVergabeG vom 14. Februar 2013, SächsGVBl. S. 109, geändert durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) | Unterschwellenrecht ohne eigenständige landesrechtliche Tariftreue- oder Vergabemindestentgeltpflicht. Die bundesrechtlichen Mindestarbeitsbedingungen nach § 128 Absatz 1 GWB bleiben davon unberührt. § 1 Absatz 3 nimmt bestimmte freiberufliche Leistungen aus. | Ja; § 2 Absatz 1 gilt für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber sowie für Zuwendungsempfänger mit Vergabebindung. |
| Sachsen-Anhalt | TVergG LSA vom 7. Dezember 2022, GVBl. LSA S. 367, geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2025, GVBl. LSA S. 741 | Seit 1. November 2025 gilt das Gesetz nur für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, und zwar ab 40.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen und ab 120.000 Euro bei Bauleistungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und 2). Die frühere ergänzende Geltung einzelner Vorschriften oberhalb der EU-Schwellenwerte ist entfallen. § 11 erfasst nur Bau- und Dienstleistungen, die im Inland erbracht werden; er regelt Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit. § 5 betrifft soziale, umweltbezogene und innovative Kriterien. § 13 zu den ILO-Kernarbeitsnormen ist bis zum Inkrafttreten der bereits verkündeten Neuregelung am 1. Januar 2029 weggefallen. | Ja; § 2 nennt Land, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie weitere dort bezeichnete Auftraggeber. |
| Schleswig-Holstein | VGSH vom 8. Februar 2019, GVOBl. Schl.-H. S. 40, geändert durch Gesetz vom 22. November 2024, GVOBl. Schl.-H. S. 801 | § 1 erfasst grundsätzlich Aufträge und Konzessionen unterhalb der EU-Schwellenwerte; eine feste allgemeine Anwendungswertgrenze nennt das VGSH nicht. Nach § 2 können strategische Ziele sowie soziale, gleichstellungs- und umweltbezogene Aspekte einbezogen werden. § 4 Absatz 1 regelt seit dem 6. Dezember 2024 nur noch die Tariftreue im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene; Absatz 2 betrifft Kontrollen, Absatz 3 die zu verwendenden Vertragsbedingungen. Die Paragrafenüberschrift lautet weiterhin „Vergabemindestlohn, repräsentative Tarifverträge“, obwohl der Regelungsinhalt auf den öffentlichen Personenverkehr beschränkt ist. Der frühere Vergabemindestlohn für alle Aufträge ab 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer wurde durch das Änderungsgesetz 2024 gestrichen. | Ja; § 1 Absatz 1 nennt Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände, nimmt aber unter anderem Auftraggeber nach § 99 Nummer 4 GWB sowie bestimmte länderübergreifende Verfahren aus. |
| Thüringen | ThürVgG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2020, GVBl. S. 29, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2023, GVBl. S. 331 | Das Gesetz gilt nach § 1 Absatz 1 Satz 1, wenn der geschätzte Auftragswert bei Bauaufträgen 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreitet; für die Schätzung verweist Satz 2 auf § 3 VgV. Freiberufliche Leistungen sind nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 ausgenommen, soweit der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreicht; insoweit gilt § 50 UVgO. § 4 regelt umweltverträgliche Beschaffung, Open-Source-Software sowie umweltbezogene und soziale Aspekte, § 6 Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit, § 7 Nachunternehmereinsatz und §§ 12 und 13 Kontrollen und Sanktionen. Das vergabespezifische Tarifentgelt nach § 6 Absatz 4 ist für staatliche Auftraggeber einschließlich der Universitäten verpflichtend; kommunale und sonstige Auftraggeber können nach § 6 Absatz 7 danach verfahren. | Ja; § 2 nennt staatliche und kommunale Auftraggeber und zählt Gemeinden, Landkreise, kommunale Anstalten, Zweckverbände, gemeinsame kommunale Anstalten und Verwaltungsgemeinschaften auf. |
Zwei Muster fallen auf. Erstens ist die Leistungsart in vielen Ländern das entscheidende Merkmal: Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen erfassen nur Bau- und Dienstleistungen, Bremen nimmt Lieferleistungen aus dem Tariftreue-Abschnitt heraus, Berlin nimmt sie von den Tariftreue- und Entgeltpflichten des § 9 Absatz 1 aus. Wer Hardware, Lizenzen und Betriebsleistungen in einem Vergabeverfahren bündelt, muss die Einordnung des Gesamtauftrags deshalb begründen und dokumentieren; die Regeln dafür stehen auf der Seite zur Losbildung. Zweitens folgen die Wertgrenzen keiner gemeinsamen Logik: Brandenburg beginnt bei 5.000 Euro, Berlin bei 1.000 Euro für die Tariftreue und bei 75.000 Euro für den allgemeinen Anwendungsbereich, Hessen bei 20.000 beziehungsweise 100.000 Euro. Eine aus einem anderen Land übernommene Zahl ist damit regelmäßig falsch.
Tariftreue im Vergabeablauf
Der Schwellenwert allein genügt nicht. Die Vergabestelle ordnet zunächst Auftraggeber, Leistungsort, Vertragsart und Leistungsbestandteile dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich zu. Die Schätzung des Nettoauftragswerts folgt in den meisten Landesgesetzen § 3 VgV; sie wird getrennt von der Verfahrenswahl geprüft (Auftragswert schätzen, Länderübersicht).
| Prüfschritt | Umsetzung in den Vergabeunterlagen |
|---|---|
| Tarif- und Entgeltbasis bestimmen | Einschlägige gesetzliche Vorschrift, Rechtsverordnung oder amtlich festgestellte Entgeltregel benennen; Tarifbindung des Unternehmens und auftragsbezogene Tariftreuepflicht nicht gleichsetzen. |
| Erklärung einfordern | Das nach Landesrecht aktuelle Formblatt mit zutreffendem Abgabezeitpunkt verwenden. Fehlt eine verlangte Erklärung, richtet sich die weitere Behandlung nach der jeweiligen Nachforderungs- oder Ausschlussregel. |
| Ausführung absichern | Verpflichtungen als Vertragsbedingungen aufnehmen und Weitergabe an Nachunternehmen sowie Verleihunternehmen regeln, soweit das Gesetz dies vorsieht. |
| Kontrolle vorbereiten | Auskunfts-, Einsichts- und Vorlagepflichten, Zuständigkeit der Kontrollstelle und Dokumentation aus dem Landesrecht übernehmen. |
| Folgen vereinbaren | Vertragsstrafe, Kündigungsrecht und möglicher Ausschluss müssen auf die einschlägige gesetzliche Ermächtigung und den konkreten Vertrag abgestimmt sein. |
Die Sanktionen unterscheiden sich deutlich. Beim Bund soll der Auftraggeber nach § 11 Absatz 1 BTTG eine angemessene Vertragsstrafe von höchstens einem Prozent und bei mehreren Verstößen von höchstens zehn Prozent des Auftragswerts vereinbaren; verwirkt ist sie, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Nach § 11 Absatz 2 BTTG soll für diese Fälle zusätzlich ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vereinbart werden. Die Landesgesetze sehen je nach Regelung Vertragsstrafen, Kündigung, einen zeitweiligen Ausschluss oder eine Kombination daraus vor; Brandenburg führt dafür nach § 11 BbgVergG sogar eine zentrale Liste der Auftragssperren. Die Vergabestelle übernimmt daher weder Prozentsätze noch Formulare aus einem anderen Land.
Häufige Fehler
Das Sitzland des Bieters wird zugrunde gelegt. Ausgangspunkt ist der persönliche Anwendungsbereich des Landesgesetzes für den Auftraggeber und die konkrete Vergabe. Bei Beschaffungen im Namen eines anderen Hoheitsträgers oder gemeinsam mit ihm sind die jeweiligen Sonderregeln zu prüfen; § 2 Absatz 4 Satz 2 LTMG, § 2 Absatz 3 Satz 2 BbgVergG, § 1 Absatz 7 TVgG NRW und § 2 Absatz 2 NTVergG enthalten dafür ausdrückliche Ausnahmen.
Der Lieferanteil wird übersehen. Ein IT-Auftrag, der Geräte, Lizenzen, Einführung und Betrieb zusammenfasst, kann je nach Landesrecht vollständig, teilweise oder gar nicht unter die Tariftreuepflicht fallen. Die Vergabestelle hält deshalb im Vermerk fest, welchem Auftragstyp nach § 103 GWB sie den Auftrag zuordnet und warum (Vergabevermerk).
Die Tariftreueerklärung passt nicht zum Auftrag. Eine allgemeine Mindestlohnerklärung ersetzt eine verlangte tarifbezogene Erklärung nicht. Umgekehrt darf die Vergabestelle keine Erklärung verlangen, für die das einschlägige Gesetz bei dieser Leistungsart oder diesem Auftragswert keine Grundlage bietet.
Nachunternehmen werden nicht mitgeregelt. Viele Landesgesetze erstrecken die Pflichten auf Nachunternehmen und teilweise auf weitere Stufen oder Verleihunternehmen. Vergabeunterlagen und Vertrag müssen deshalb denselben Kreis abbilden wie die gesetzliche Regelung.
Eignung und Ausführung werden vermischt. Tariftreue ist typischerweise eine Bedingung für die Auftragsausführung nach § 128 Absatz 2 GWB. Sie wird nicht allein dadurch zu einem Eignungskriterium, dass eine Erklärung bereits mit dem Angebot verlangt wird (Eignungskriterien).
Häufige Fragen
Welches Landesvergabegesetz gilt?
Entscheidend ist zunächst, welchem Landesrecht der Auftraggeber unterliegt und ob das Gesetz den konkreten Auftrag erfasst. Der Sitz des Bieters ist dafür nicht maßgeblich. Bei einer Vergabe im Namen des Bundes oder eines anderen Landes sowie bei gemeinsamen Beschaffungen greifen gesetzliche Ausnahmen oder Abstimmungsregeln, etwa § 2 Absatz 6 LTMG, § 1 Absatz 8 TVgG NRW oder § 2 Absatz 7 TVgG M-V. Ein Sektorenauftraggeber prüft zusätzlich, ob ihn das Landesgesetz überhaupt erfasst; Nordrhein-Westfalen nimmt ihn nach § 1 Absatz 6 TVgG NRW aus, Bremen bezieht ihn nach § 2 Absatz 1 TtVG ein (Sektorenauftraggeber).
Ab wann gilt Tariftreue bei der Vergabe?
Das hängt von Land, Leistungsart, Auftraggeber und Nettoauftragswert ab. Die Spannweite reicht von 1.000 Euro in Berlin über 5.000 Euro in Brandenburg bis zu 25.000 Euro in Nordrhein-Westfalen; im Bund setzt das BTTG bei 50.000 Euro an. Einige Gesetze nehmen Lieferleistungen aus oder beschränken die Tariftreue auf bestimmte Branchen, insbesondere den öffentlichen Personenverkehr. Deshalb ist neben der Tabellenzeile stets der verlinkte Gesetzeswortlaut in der geltenden Fassung zu lesen.
Gelten Landesvergabegesetze für Kommunen?
In den Flächenländern erfassen die Gesetze kommunale Auftraggeber überwiegend ausdrücklich oder über den gesetzlichen Auftraggeberbegriff; Hessen nennt Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe und Zweckverbände in § 1 Absatz 5 HVTG einzeln, Mecklenburg-Vorpommern nennt Eigenbetriebe und kommunale Einrichtungen in § 2 Absatz 1 TVgG M-V. Einzelne Vorschriften unterscheiden jedoch zwischen Landes- und Kommunalstellen oder lassen kommunale Regelungen zu. Maßgeblich sind deshalb der persönliche Anwendungsbereich und ergänzende kommunalrechtliche Vorgaben des jeweiligen Landes.
Gilt das Bundestariftreuegesetz für Länder?
Das BTTG knüpft an die in § 1 Absatz 1 BTTG bezeichneten Beschaffungen des Bundesbereichs an und ist kein allgemeines Landesvergabegesetz; Länder und Kommunen wenden ihre eigenen landesrechtlichen Vorschriften an, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Zwei Berührungspunkte sind ausdrücklich geregelt: § 1 Absatz 1 Nummer 6 BTTG erfasst Auftraggeber, die zugleich dem Bund und einem Land zuzurechnen sind, und § 1 Absatz 2 Nummer 2 BTTG nimmt die Vergabe durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund aus. Bei einer gemeinsamen Beschaffung mit Auftraggebern der Länder soll nach § 1 Absatz 7 BTTG eine Einigung über die Einhaltung des Gesetzes angestrebt werden; kommt sie nicht zustande, kann von den Bestimmungen abgewichen werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 128 GWB – Auftragsausführung, gesetze-im-internet.de
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137 (Änderung des § 128 GWB zum 1. Juli 2026)
- Bundestariftreuegesetz vom 27. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 119 (BTTG), gesetze-im-internet.de
- Baden-Württemberg – LTMG vom 16. April 2013, Verkündungstext GBl. 2013 Nr. 4 S. 50
- Baden-Württemberg – LTMG, geltende Fassung, Landesrecht BW
- Bayern – BayWiVG, Art. 20 Unterschwellenvergabe, gesetze-bayern.de
- Berlin – BerlAVG, geltende Fassung, gesetze.berlin.de
- Berlin – Zweites Änderungsgesetz vom 2. Juli 2026, GVBl. 2026 Nr. 23 S. 538
- Brandenburg – BbgVergG vom 29. September 2016, GVBl. I/16 Nr. 21, BRAVORS
- Brandenburg – Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zum Bundes-Mindestlohn ab 1. Januar 2026, Stand 18. Dezember 2025
- Bremen – Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009, Brem.GBl. S. 476
- Hamburg – Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG), zuletzt geändert am 5. März 2025, Landesrecht Hamburg
- Hamburg – Änderung des HmbVgG vom 5. März 2025, HmbGVBl. S. 268
- Hamburg – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des HmbVgG, Bürgerschaftsdrucksache 23/3647
- Hessen – Änderung des HVTG vom 17. Juni 2026, GVBl. 2026 Nr. 40
- Hessen – HVTG vom 12. Juli 2021, GVBl. 2021 S. 338 (GVBl. Nr. 27)
- Mecklenburg-Vorpommern – TVgG M-V, Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023, GVOBl. M-V Nr. 28 S. 934
- Niedersachsen – NTVergG, geltende Fassung, NI-VORIS
- Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW vom 22. März 2018, GV. NRW. S. 172, RECHT.NRW.DE
- Rheinland-Pfalz – Landestariftreuegesetz (LTTG), konsolidierte Fassung, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
- Saarland – STFLG vom 8. Dezember 2021, Amtsbl. I S. 2688
- Sachsen – Sächsisches Vergabegesetz vom 14. Februar 2013, SächsGVBl. S. 109, REVOSax
- Sachsen-Anhalt – TVergG LSA, geltende Fassung, Landesrecht Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt – Änderung des TVergG LSA vom 1. Oktober 2025, GVBl. LSA S. 741
- Schleswig-Holstein – Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH), Landesrecht Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein – VGSH vom 8. Februar 2019, GVOBl. Schl.-H. S. 40
- Schleswig-Holstein – Änderung des VGSH vom 22. November 2024, GVOBl. Schl.-H. S. 801
- Thüringen – ThürVgG, geltende Fassung, Landesrecht Thüringen