Bei einer geförderten IT-Beschaffung laufen Vergaberecht und Zuwendungsrecht nebeneinander. Entscheidend sind Auftraggeberstatus, geschätzter Auftragswert und konkreter Zuwendungsbescheid. Diese Seite ordnet die zusätzliche Prüfspur für KHZG- und DigitalPakt-Vorhaben ein.
Kurz gesagt
Fördermittel ersetzen das Vergaberecht nicht und begründen für sich genommen keine eigene Wertgrenze. Zuerst klärt die Beschaffungsstelle, ob sie öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB ist und welches Regelwerk der Auftragswert auslöst. Zusätzlich können der Zuwendungsbescheid und einbezogene Nebenbestimmungen wie ANBest-P oder ANBest-Gk Anforderungen an Verfahren, Wirtschaftlichkeit, Nachweis und Aufbewahrung stellen. Eine Förderfrist verkürzt die Mindestfristen des Vergabeverfahrens nicht; sie geht rückwärts in die Terminplanung ein. Beim Krankenhauszukunftsfonds stehen im September 2026 laufende Vorhaben und Nachweise im Vordergrund, während der DigitalPakt 2.0 am 1. September 2026 mit landesspezifischen Förderverfahren gestartet ist.
Rechtsgrundlage: zwei Bindungen getrennt prüfen
Auftraggeberstatus nach § 99 GWB
Gebietskörperschaften und ihre Sondervermögen sind nach § 99 Nr. 1 GWB öffentliche Auftraggeber; Gemeinden und Kreise als Schulträger fallen unmittelbar darunter, und die Förderung ändert daran nichts. Ist der Träger ein Zweckverband oder eine eigene Gesellschaft, führt der Weg über § 99 Nr. 2 GWB: Erfasst sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern eines der dort genannten Merkmale zu Finanzierung, Aufsicht oder Organbesetzung vorliegt. Nummer 3 nennt zusätzlich Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen.
§ 99 Nr. 4 GWB ist enger, als die Bezeichnung „subventionierter Auftraggeber“ vermuten lässt. Erfasst sind Personen, die nicht unter Nummer 2 fallen, nur für bestimmte Vorhaben, die mit Mitteln von Stellen nach den Nummern 1, 2 oder 3 zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden: Tiefbaumaßnahmen, die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden sowie damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe. Eine private Klinik wird durch Fördermittel für ein eigenständiges Patientenportal daher nicht allein nach Nummer 4 zum öffentlichen Auftraggeber; steht die IT-Leistung dagegen mit der Errichtung eines solchen Gebäudes in Verbindung, gehört Nummer 4 in die Prüfung. Ob stattdessen Nummer 2 oder eine förderrechtliche Auflage greift, ist getrennt zu klären.
Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den einschlägigen EU-Schwellenwert, gilt nach § 106 Abs. 1 GWB der vierte Teil des GWB. Die geltenden Beträge stehen auf der Seite Schwellenwerte; die Berechnung erläutert Auftragswert schätzen.
Bindung durch Bescheid und Nebenbestimmungen
§ 44 Abs. 1 BHO verlangt für Bundeszuwendungen Vorgaben zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung und ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle. Welche Vergaberegeln der Empfänger zusätzlich beachten muss, ergibt sich erst aus dem Bescheid, der Förderrichtlinie und den einbezogenen Nebenbestimmungen. Bundesrechtliche ANBest sind deshalb kein allgemeines Vergabegesetz für jedes geförderte Vorhaben; bei Landesmitteln sind die Landesfassung und der Landesbescheid maßgeblich.
Die Unterschiede zwischen den Nebenbestimmungen sind praktisch erheblich:
| Regelung | Vergabebindung nach Nummer 3 | Wichtige Begrenzung |
|---|---|---|
| ANBest-P des Bundes (Projektförderung) | Bei einer Zuwendung oder, bei Finanzierung durch mehrere Stellen, einem Gesamtbetrag der Zuwendung von mehr als 100.000 Euro: UVgO für Liefer- und Dienstleistungen, VOB/A Abschnitt 1 für Bauleistungen | Der Betrag betrifft die Zuwendung, nicht den einzelnen Auftragswert. Nummer 3.1 nimmt mehrere UVgO-Vorschriften von der Anwendungspflicht aus, darunter § 22 zur Aufteilung nach Losen. Pflichten aus Teil 4 GWB bleiben nach Nummer 3.2 unberührt. |
| ANBest-Gk des Bundes (Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse) | Soweit Teil 4 GWB nicht anzuwenden ist, weil die Auftragswerte die Schwellenwerte des § 106 GWB nicht erreichen: die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Empfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze | Nummer 3 ordnet nicht pauschal die UVgO an; der Empfänger muss sein Haushalts- und Landesrecht bestimmen. Eine eigene Wertgrenze nennt sie nicht. |
Auch die Wertgrenze eines Direktauftrags folgt nicht aus der Fördersumme. Für Zuwendungsempfänger des Bundes, die die UVgO nach Zuwendungsrecht anzuwenden haben, gilt nach Ziffer II der Abweichenden Verwaltungsvorschriften vom 17. Dezember 2025 eine Grenze von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 (Ziffer IV); die 50.000 Euro des § 55 Abs. 2 BHO gelten für die Vergabestellen des Bundes. Länder und Kommunen zeigt Direktauftrag und Wertgrenzen; der Bescheid kann strengere Vorgaben enthalten.
Widerruf im Ermessen, Erstattung gebunden
Ein Verstoß gegen eine als Auflage einbezogene Vergaberegel kann eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheids tragen. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG stellt den Widerruf einer zweckgebundenen Geldleistung auch für die Vergangenheit in das Ermessen der Behörde, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wird. Ist der Bescheid für die Vergangenheit widerrufen, ist die Folge dagegen gebunden: Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, und nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Erstattungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen; von der Geltendmachung der Zinsen kann nach Satz 2 abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände nicht zu vertreten hat und innerhalb der gesetzten Frist zahlt. Nummer 8 ANBest-P und ANBest-Gk geben diese Reihenfolge wieder: Der Spielraum liegt beim Widerruf und seinem Umfang, nicht bei der Erstattung.
Für den Krankenhauszukunftsfonds besteht eine eigene Förderkette. Nach § 14a Abs. 4 Satz 5 KHG prüfen die Länder die zweckentsprechende Verwendung. § 23 Abs. 2 KHSFV verlangt Rückforderungsvorbehalte in den Auszahlungsbescheiden des BAS; § 24 Abs. 2 KHSFV regelt Rückforderungsansprüche des BAS gegenüber den Ländern, und Absatz 1 verweist für Rücknahme, Widerruf und Erstattung nicht auf das VwVfG, sondern auf die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Nach § 25 Abs. 2 KHSFV überprüfen die Länder die Verwendungsnachweise der Krankenhausträger; das BAS kann weitere Nachweise verlangen. Im Verhältnis zum Krankenhausträger bestimmen Bescheid und Landesrecht Nachweise und Rückforderung. Für die Beschaffung hält die BAS-Förderrichtlinie (Version 05, Stand 1. Dezember 2025) fest, dass bei der Vergabe von Aufträgen die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend zu berücksichtigen sind und daneben die üblichen sowie die landesspezifischen Regelungen gelten.
Programmstand im September 2026
| Programm | Amtlich belegter Stand | Bedeutung für die Beschaffung |
|---|---|---|
| Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a KHG | Mittel, die nicht durch bis zum 31. Dezember 2021 vollständig gestellte Anträge eines Landes ausgeschöpft wurden, darf das BAS nach § 14a Abs. 3 Satz 3 KHG für eigene Aufwendungen verwenden. Spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 führt es die nicht ausgeschöpften oder nicht für andere Aufgaben verwendeten Mittel an den Bund zurück (§ 14a Abs. 3 Satz 4 KHG). | Bei heutigen Vergaben entscheidet der Landesbescheid des bewilligten oder geänderten Vorhabens. Die Förderrichtlinie geht davon aus, dass geförderte Vorhaben bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind; verbindliche Termine stehen im Bescheid des Landes. |
| DigitalPakt 2.0 | Nach der amtlichen Programmseite ist er am 1. September 2026 gestartet; die Verwaltungsvereinbarung wurde am 31. August 2026 unterzeichnet und trat zum 1. September 2026 in Kraft. Der Bund stellt von 2026 bis 2030 insgesamt 2,5 Milliarden Euro bereit, Bund und Länder zusammen 5 Milliarden Euro. Die Programmlaufzeit endet Ende 2030; bereits bewilligte Maßnahmen können bis 2032 abgeschlossen werden. | Die Länder erlassen die Landesrichtlinien und regeln Antrag und Bewilligung. Schulträger und weitere nach Landesrecht antragsberechtigte Stellen können Förderanträge stellen, sobald ihr Land die Förderrichtlinie erlassen hat; nach der Mitteilung des BMBFSFJ vom 1. September 2026 sind Vorhaben mit Beginn ab dem 1. Januar 2026 förderfähig. Vergabeauflagen sind landesspezifisch zu lesen. |
Fördervolumen sind keine Wertgrenzen für den einzelnen Auftrag. Für die Schätzung zählt nach § 3 Abs. 1 VgV der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer; im zahlenmäßigen Nachweis dürfen nach Nummer 6.2.2 ANBest-P und Nummer 6.4 ANBest-Gk nur die Entgelte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden, soweit der Empfänger zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
Praxis: vom Bescheid zur prüffähigen Vergabeakte
Die Vergabestelle legt zu Beginn eine zweite Prüfspur neben der Vergabeakte an. Sie überträgt nicht nur den Förderzweck, sondern auch Nebenbestimmungen, Mittelabruf, Änderungsanzeigen nach Nummer 5 ANBest-P und Nachweisvorgaben in den Termin- und Dokumentenplan.
| Schritt | Vergabeseite | Förderseite | Aktennachweis |
|---|---|---|---|
| Bindung bestimmen | Auftraggeberstatus, Auftragsart und Regelwerk | Bescheid, Richtlinie, ANBest und Landesrecht | Vermerk mit den jeweils geltenden Fassungen |
| Bedarf abgrenzen | Gesamtwert einschließlich Optionen nach § 3 Abs. 1 VgV | Förderfähige und nicht förderfähige Positionen trennen | Bedarfs- und Finanzierungsplan mit Rechenweg |
| Lose prüfen | Seit 1. Juli 2026 gilt oberhalb der Schwellenwerte § 97a GWB; eine Gesamtvergabe ist nach Absatz 2 zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern | Prüfen, ob der Bescheid zusätzliche oder abweichende Vorgaben enthält | Loskonzept und Begründung; Vertiefung unter Losbildung |
| Termin rückwärts planen | Verfahrens-, Angebots-, Wertungs- und Bindungszeit berücksichtigen | Bewilligungszeitraum, Mittelabruf und Änderungsfreigaben eintragen | Terminplan mit Verantwortlichen, Puffern und den Mindestfristen der einschlägigen Vergabeordnung |
| Zuschlag vorbereiten | Wertung nach den bekannt gemachten Kriterien | Kostenpositionen und Förderzweck mit dem vorgesehenen Zuschlag abgleichen | Vergabevermerk, Wertung, Freigabe und erforderliche Änderungsanzeige |
| Verwendung nachweisen | Vergabeakte geschlossen halten | Rechnungen, Zahlungsnachweise und Sachbericht zuordnen | Projektkennzeichen auf Belegen und vollständige Belegliste |
Neben Absatz 2 lässt § 97a Abs. 3 GWB seit dem 1. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137, Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 15) eine Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen zu, wenn ein Infrastrukturvorhaben ab dem zweifachen Schwellenwert nach § 106 Abs. 2 GWB aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder zur dort genannten Verkehrsinfrastruktur gehört. Aus diesem Sondervermögen stammen nach der Programmseite die Bundesmittel des DigitalPakt 2.0; ob ein IT-Vorhaben darunter fällt, gehört mit Begründung in den Vergabevermerk.
Das folgende Rechenbeispiel ist frei gewählt und kein Programmwert. Ein kommunaler Schulträger plant einen Auftrag; die ersten vier Positionen mit zusammen 160.000 Euro netto stehen im Förderplan, eine optionale Supportverlängerung über 12.000 Euro netto nicht. Für die Auftragswertschätzung zählt die Option dennoch mit. Die Bruttowerte sind mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG berechnet.
| Bestandteil | Förderplan | Wert netto | Rechnerisch brutto |
|---|---|---|---|
| Netzwerk- und Endgeräte | enthalten | 82.000 Euro | 97.580 Euro |
| Softwarelizenzen | enthalten | 34.000 Euro | 40.460 Euro |
| Installation und Migration | enthalten | 28.000 Euro | 33.320 Euro |
| Support in der Grundlaufzeit | enthalten | 16.000 Euro | 19.040 Euro |
| Verlängerungsoption | nicht enthalten | 12.000 Euro | 14.280 Euro |
| Geschätzter Gesamtwert | 160.000 Euro förderbezogen | 172.000 Euro | 204.680 Euro |
Der förderfähige Betrag und der vergaberechtliche Auftragswert beantworten verschiedene Fragen. Die Vergabestelle vergleicht 172.000 Euro netto mit den für sie geltenden Schwellen- und Wertgrenzen, nicht 160.000 Euro. Vor dem Zuschlag klärt sie anhand des Bescheids, ob die nicht geförderte Option aus Eigenmitteln finanziert werden kann und ob die Abweichung eine Anzeige oder Zustimmung erfordert. Die passende Leistungsbeschreibung trennt Grundbedarf und Option eindeutig.
Für die Aufbewahrung gilt die jeweils längere einschlägige Frist. § 8 Abs. 4 VgV verlangt Dokumentation, Vergabevermerk, Angebote und Teilnahmeanträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit, mindestens jedoch drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Nummer 6.5 ANBest-P und Nummer 6.6 ANBest-Gk verlangen Belege, Verträge und sonstige Förderunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, sofern andere Vorschriften keine längere Frist bestimmen.
Häufige Fehler
- Direktauftrag aus dem Förderbetrag abgeleitet. Die Bewilligung einer Summe ist keine Wertgrenze; maßgeblich sind Auftragswert, Auftraggeber und die konkrete Vergaberegel, zu der die Förderauflage hinzutritt.
- § 99 Nr. 4 GWB pauschal auf jede geförderte Klinik übertragen. Die Vorschrift nennt Tiefbaumaßnahmen, bestimmte Bauvorhaben und damit in Verbindung stehende Leistungen. Eigenständige IT-Systeme fallen nicht allein wegen einer Förderung darunter.
- Losbildung weder geprüft noch sauber eingeordnet. Oberhalb der Schwellenwerte gilt § 97a GWB mit den Ausnahmen der Absätze 2 und 3. Unterhalb der Schwellenwerte kann das Landes- oder Haushaltsrecht eine Aufteilung verlangen; die ANBest-P des Bundes nimmt § 22 UVgO in Nummer 3.1 dagegen ausdrücklich von der Anwendungspflicht aus.
- Die Ausschreibung beginnt erst kurz vor Ende des Bewilligungszeitraums. Kürzere Fristen setzen eine hinreichend begründete Dringlichkeit voraus und enden im offenen Verfahren bei 15 Tagen (§ 15 Abs. 3 VgV); beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb dürfen die Umstände dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV). Die Vergabestelle plant vom spätesten förderfähigen Leistungs- und Zahlungszeitpunkt zurück; Mindestfristen nennt die Seite Angebotsfrist.
- Vergabeunterlagen werden nach dem Zuschlag aus dem Projektordner entfernt. Bekanntmachung, Angebote, Wertung, Vermerk, Vertrag, Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen über die einschlägigen Vergabe- und Förderfristen auffindbar bleiben.
- Technische Förderkriterien werden erst bei der Abnahme betrachtet. Beim KHZG muss die Leistungsbeschreibung die Anforderungen des Fördertatbestands und der BAS-Förderrichtlinie bereits abbilden; sonst können Zuschlag und Förderzweck auseinanderfallen.
Häufige Fragen
Welche Vergaberegeln gelten bei Fördermitteln?
Die Beschaffungsstelle prüft zuerst ihren Auftraggeberstatus nach § 99 GWB und den geschätzten Auftragswert. Danach liest sie den Zuwendungsbescheid einschließlich aller Anlagen und einbezogenen Nebenbestimmungen. Bei Bundesmitteln unterscheiden sich ANBest-P und ANBest-Gk; bei Landesprogrammen gelten Landesrichtlinie und Landesrecht. Eine interne Übersicht ordnet jede Pflicht ihrer Fundstelle zu.
Wie ist der Förderzeitraum des KHZG?
Für den Krankenhauszukunftsfonds knüpft § 14a Abs. 3 Satz 3 KHG an bis zum 31. Dezember 2021 vollständig gestellte Anträge der Länder an: Nicht ausgeschöpfte Mittel darf das BAS für eigene Aufwendungen verwenden. Spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 führt es nicht ausgeschöpfte oder nicht anderweitig verwendete Mittel an den Bund zurück; eine Leistungsfrist für den einzelnen Auftrag folgt daraus nicht. Die BAS-Förderrichtlinie liegt in Version 05 mit Stand vom 1. Dezember 2025 vor und geht davon aus, dass geförderte Vorhaben bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind. Für ein einzelnes Krankenhaus sind Bewilligungszeitraum, Änderungsbescheide und Landesvorgaben maßgeblich.
Was ist KHZG-Fördertatbestand 2?
Fördertatbestand 2 der BAS-Förderrichtlinie bezeichnet § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV: Patientenportale für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement, die den dort beschriebenen Informationsaustausch vor, während und nach der Behandlung ermöglichen. § 19 Abs. 2 KHSFV knüpft die Förderung dieser Vorhaben zusätzlich an international anerkannte Interoperabilitätsstandards, offene Schnittstellen nach § 371 SGB V, die Übertragbarkeit relevanter Dokumente in die elektronische Patientenakte, Informationssicherheit nach dem Stand der Technik und die Einhaltung des Datenschutzrechts. Die technischen Muss-Anforderungen stehen in der aktuellen BAS-Förderrichtlinie. Für die Ausschreibung werden diese Merkmale in überprüfbare Anforderungen übersetzt, ohne den Wettbewerb auf ein Produkt zu verengen; dazu dient die Seite Produktneutralität.
Was gilt für Ausschreibungen im DigitalPakt 2.0?
Der DigitalPakt 2.0 ist nach der amtlichen Programmseite am 1. September 2026 in Kraft getreten; förderfähig können nach der BMBFSFJ-Mitteilung auch Vorhaben mit Beginn ab dem 1. Januar 2026 sein. Die Länder regeln Förderung, Antrag und Bewilligung und erlassen dafür eigene Richtlinien; Förderanträge sind möglich, sobald das jeweilige Land seine Förderrichtlinie erlassen hat. Der Schulträger prüft deshalb die in seinem Land veröffentlichte Fassung und den späteren Bescheid, bevor er aus einer Fördersumme einen Beschaffungsweg ableitet. Die allgemeinen Schritte zu Bedarf, Auftragswert und Verfahren bündelt der Bereich Vorbereitung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 99 GWB – Öffentliche Auftraggeber (gesetze-im-internet.de)
- § 106 GWB – Schwellenwerte, Fassung seit 1. Juli 2026 (gesetze-im-internet.de)
- § 97a GWB – Losgrundsatz, Fassung seit 1. Juli 2026 (gesetze-im-internet.de)
- §§ 3, 8, 14 und 15 VgV – Auftragswert, Dokumentation, Verfahrenswahl und Fristen (gesetze-im-internet.de)
- § 44 BHO – Zuwendungen (gesetze-im-internet.de)
- § 55 BHO – Öffentliche Aufträge, Fassung seit 1. Juli 2026 (gesetze-im-internet.de)
- ANBest-P – Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
- ANBest-Gk – Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
- BMWE – Abweichende Verwaltungsvorschriften vom 17. Dezember 2025, BAnz AT 29.12.2025 B1 (Ziffern II und IV)
- §§ 49 und 49a VwVfG – Widerruf, Erstattung und Verzinsung (gesetze-im-internet.de)
- § 14a KHG – Krankenhauszukunftsfonds (gesetze-im-internet.de)
- §§ 19, 23 bis 25 KHSFV – Fördertatbestände, Rückforderung und Nachweis (gesetze-im-internet.de)
- BAS – Krankenhauszukunftsfonds: Überblick
- BAS – Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV, Version 05 mit Stand vom 1. Dezember 2025
- BMBFSFJ – DigitalPakt 2.0, Programmstand 1. September 2026
- BMBFSFJ – Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zum Digitalpakt 2.0 am 31. August 2026
- § 12 UStG – Steuersätze (gesetze-im-internet.de)
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137 – Einführung des § 97a GWB zum 1. Juli 2026